Wohngeld-Plus
Top Thema
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder zur Belastung (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer). Seit über 55 Jahren hilft das Wohngeld Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten.
Die Belastung durch Wohnkosten ist für viele Haushalte mit niedrigem Einkommen hoch. Hier hilft das Wohngeld-Plus: Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten - sowohl für eine Mietwohnung als auch für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Wohngeld-Plus unterstützt Haushalte mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung und sichert somit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen.
Welche Vorteile bringt die Wohngeld-Plus - Reform?
Die Anzahl der Wohngeldhaushalte wird verdreifacht. Zudem verdoppelt sich die Höhe des Wohngeldes im Durchschnitt für die bisher beziehenden Haushalte. Neu ist, dass das Wohngeld-Plus durch die Reform auch bei den Heizkosten entlastet und die für den Klimaschutz notwendigen Belastungen einer Sanierung abmildert.
Die Wohngeld-Plus - Reform besteht aus drei Komponenten
1. Allgemeine Leistungsverbesserung
Das durchschnittliche Wohngeld steigt für die bisherigen Beziehenden um 190 Euro auf insgesamt etwa 370 Euro pro Monat.
Von der Wohngelderhöhung können laut Berechnungen des IW Köln (Mikrosimulation) im Jahr 2023 rund zwei Millionen Haushalte profitieren. Darunter sind rund 1,4 Millionen Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.
Insgesamt werden drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die dauerhafte Heizkostenkomponente, die Klimakomponente und die Anpassung des Einkommensparameters in der Wohngeldformel profitieren:
- Rund 600.000 Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2023 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten.
- Rund 1.040.000 Haushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Wohngeldverbesserung im Jahr 2023 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden.
- Rund 380.000 Haushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben.
2. Dauerhafte Heizkomponente
Die nach der Anzahl der Personen gestaffelte Heizkostenpauschale wird eingeführt.
Die Heizkostenkomponente wird ein fortlaufender Leistungsbaustein im Wohngeld-Plus werden. Die Höhe der Heizkostenkomponente ist so gewählt, dass im Durchschnitt aller Empfängerinnen und Empfänger die durch eine Preisverdoppelung gegenüber 2020 entstehenden Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Dies führt in der Wohngeldberechnung im Schnitt zu 1,20 Euro je qm mehr Wohngeld. Als Pauschale angelegt, setzt die Komponente zudem auch Anreize zur Sparsamkeit.
3. Klimakomponente
Die Klimakomponente dämpft die Wohnkostenbelastung in energieeffizienten Wohnungen.
Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen. Die bürokratiearme Lösung sieht einen gesamtwirtschaftlichen Pauschalansatz ohne Nachweiserfordernis in der Wohngeld-Administration vor.
Habe ich Anspruch auf Wohngeld-Plus?
Grundsätzlich gilt: Wer wenig Einkommen hat, sollte seinen Anspruch auf Wohngeld-Plus prüfen. Das gilt insbesondere für:
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- Erwerbstätige Familien - auch Alleinerziehende und Paare - mit niedrigen Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Wer bereits andere Leistungen erhält, in denen die Unterkunftskosten berücksichtigt sind, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Dazu zählen z.B. Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe.
Wichtig: Kinder in Wohngeld-Haushalten haben zudem einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket!
Wo kann ich prüfen, ob ich Anspruch auf Wohngeld-Plus habe?
Der Wohngeld-Plus-Rechner gibt einen ersten Überblick. Mit dem Rechner können Sie ganz einfach überprüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld-Plus haben.
Wichtig: Verbindlich berechnen kann Ihren Wohngeldanspruch die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.
Wie kann ich Wohngeld-Plus beantragen?
Wie bei jeder Unterstützungsleistung des Staates ist auch beim Wohngeld-Plus ein Antrag bei der zuständigen örtlichen Behörde erforderlich. Das ist das Wohngeldamt ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits online auf ihren Internetseiten an. Suchen Sie unter https://verwaltung.bund.de/ nach "Wohngeld".
Dort finden Sie eine Übersicht und die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland.
Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld-Plus automatisch ohne gesonderten Antrag. In diesen Fällen ist ein Antrag erst wieder nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums erforderlich.
Hintergrund
Das Wohngeld-Plus ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25. November 2022 zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolge am 8. Dezember 2022. Mit dem Wohngeld-Plus hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) eine historische Wohngeldreform umgesetzt und sorgt damit für eine spürbare Entlastung von Haushalten.
Die Stärkung des Wohngeldes ist eines der zentralen sozialpolitischen Vorhaben der Ampelkoalition.
Fragen und Antworten zum Wohngeld-Plus
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld?
Mieterinnen und Mieter wie auch Eigentümerinnen und Eigentümer können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten. Anträge auf Wohngeld können bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden.
- Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die (Unter-)Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind.
- Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Lasten. Maßgeblich sind die Kosten für den Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung, Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten.
Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?
Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern).
Was bedeutet Dynamisierung des Wohngeldes?
Im Wohngeldgesetz [WoGG (§ 43 Absatz 1)] ist eine regelmäßige Fortschreibung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung (sog. Dynamisierung) vorgeschrieben. Auch bei anderen staatlichen Leistungen ist eine turnusmäßige Anpassung an die Inflationsentwicklung üblich. Die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) stellt sicher, dass die Entlastungswirkung der Sozialleistung auch bei veränderten nominalen Rahmenbedingungen erhalten bleibt und nicht zahlreiche Haushalte ihren Leistungsanspruch verlieren.
Können selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer ebenfalls Wohngeld beziehen?
Auch selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können Wohngeld beziehen, denn Wohngeld wird zur Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens sowohl als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbstgenutzten Wohnraum geleistet (s. § 1 Ansatz 2 WoGG). Die in der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Belastung bei selbst nutzenden Eigentümern umfasst sowohl den Kapitaldienst (Zins und Tilgung) als auch Bewirtschaftungskosten. Mit Wohngeld wird damit u.a. vermieden, dass Haushalte, die z.B. aufgrund eines Schicksalsschlages (Trennung, Krankheit etc.) ein niedriges Einkommen haben, ihren Wohnraum verlieren könnten. Aufgrund der Einkommensgrenzen des Wohngeldes und der Vermögensrestriktionen ist sichergestellt, dass kein Missbrauch von Sozialleistungen entsteht.
Wurden durch die jüngsten Wohngeldverbesserungen die Einkommensgrenzen angehoben?
Bei der Bemessung des Wohngeldes ergibt sich eine bestimmte Einkommensgrenze, ab der kein Wohngeldanspruch mehr besteht. Diese Grenze ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung und der Mietenstufe. Infolge der Wohngeldverbesserungen wurde der Kreis der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in höhere Einkommensbereiche hinein erweitert. Zahlreiche Haushalte oberhalb der bisherigen Einkommensgrenzen werden leistungsberechtigt. Zu der Frage, ob ein möglicher Anspruch besteht, kann der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) einen ersten Eindruck verschaffen.
Werden Heizkosten berücksichtigt?
Bemessungsgrundlage des Wohngelds ist die Bruttokaltmiete. Das bedeutet, dass sogenannte kalte Betriebskosten (z.B. Wasser, Müll- und Abwassergebühren, Hausverwaltung), nicht aber die tatsächlichen Kosten für Warmwasser und Heizung berücksichtigt werden. Stromkosten sind nicht zwingend Teil der Wohnkosten und gehen nicht in die Wohngeldberechnung ein.
Seit der Wohngeldreform 2023 werden die Heizkosten der Wohngeldhaushalte über eine Heizkostenkomponente in pauschaler Form berücksichtigt. Diese ist nach der Zahl der Personen gestaffelt und berücksichtigt auf diese Weise implizit die Größe der Wohnung. Die Heizkostenkomponente ist ein Zuschuss zu den warmen Wohnnebenkosten.
Wieviel mehr Wohngeld erhalten die betroffenen Haushalte durch die jüngsten Wohngeldverbesserungen?
Das hängt von der Höhe des Einkommens und der Miete und der Zahl der Personen im Haushalt im konkreten Einzelfall ab. Mit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 steigt das durchschnittliche Wohngeld eines bestehenden Wohngeldhaushalts um rund 190 Euro auf insgesamt etwa 370 Euro pro Monat.
Wie wirken die Wohngeld-CO2-Komponente und die Heizkostenkomponente?
Die Heizkostenkomponente wurde angesichts der hohen Energiepreissteigerungen in den Jahren 2021 und 2022 eingeführt und mildert seit dem 1. Januar 2023 die Heizkostenbelastung für die Wohngeldhaushalte. Dabei geht sie wie die CO2-Komponente als Zuschlag auf die Miete bzw. Belastung in die Wohngeldberechnung ein. Beide Komponenten sind nach der Haushaltsgröße gestaffelt und berücksichtigen auf diese Weise implizit die Größe der Wohnung.
Die CO2-Komponente und die Heizkostenkomponente unterliegen keiner Begrenzung durch die Höchstbeträge, sondern werden bei einer tatsächlichen Miete oder Belastung oberhalb der Höchstbeträge erst nach einer Begrenzung durch die Höchstbeträge in der Wohngeldberechnung auf die zu berücksichtigende Miete hinzugerechnet.
Die CO2-Komponente und die Heizkostenkomponente führen zu einem höheren Wohngeld, jedoch in der Regel nicht in derselben Höhe wie die Höhe der Komponenten selbst, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete in die Wohngeldberechnung eingehen. Die jeweilige Höhe des Wohngelds unter Berücksichtigung der Komponenten wird anhand der Anzahl der Haushaltmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung – einschließlich der hinzuaddierten CO2- und Heizkostenkomponente - und dem Gesamteinkommen berechnet.
Wie wirkt die Klimakomponente?
Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen, damit entsprechende Mieten oberhalb der bisherigen Höchstbeträge besser berücksichtigt werden können. Die bürokratiearme Lösung sieht einen gesamtwirtschaftlichen Pauschalansatz ohne Nachweiserfordernis in der Wohngeld-Administration vor.
Warum bleiben Stromkosten außen vor?
Stromkosten sind in der Systematik des Wohngelds keine Wohnkosten; auch in der Grundsicherung sind sie Bestandteil des Regelbedarfs und nicht der Unterkunftskosten.
Welche Mietdaten wurden bei der Festlegung der Mietenstufen berücksichtigt?
Alle Gemeinden bzw. Kreise in Deutschland werden abhängig von ihrem Mietenniveau nach einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren einer Mietenstufe zugeordnet. Die Mietenstufe einer Gemeinde bestimmt, bis zu welchem Höchstbetrag die Miete bzw. die Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern) bezuschusst werden kann.
Die Zuweisung der Mietenstufen erfolgt für Gemeinden ab 10.000 Einwohnern separat und für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern auf Kreisebene zusammengefasst. Die Mietenstufe bestimmt sich dabei anhand des Mietenniveaus, also der Abweichung der durchschnittlichen Mieten in den Gemeinden und Kreisen vom Bundesdurchschnitt. Grundlage für die Zuweisung sind die Mieten der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger. Die Feststellung der Mietenstufen erfolgt auf Basis der amtlichen Wohngeldstatistik durch das Statistische Bundesamt.
Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied?
Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist eine wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung.
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen ferner
- der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes,
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines Haushaltsmitgliedes,
- Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben,
- Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitgliedes,
- Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin und Schwager und Nichten und Neffen eines Haushaltsmitgliedes,
- Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen und diese Wohnung der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Wird das Wohngeld direkt ausgezahlt oder an die Vermieterin bzw. den Vermieter?
Das Wohngeld wird in der Regel an die Mieterin oder den Mieter im Voraus gezahlt. Mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person kann es an die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter gezahlt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist dies sogar ohne Einwilligung möglich.
Wie lange wird Wohngeld bewilligt?
Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten werden. In Ausnahmefällen und wenn zu vermuten ist, dass es keine wesentlichen Änderungen in den Einkommensverhältnissen geben wird, kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate erweitert werden. Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen.
Stellen Sie den Weiterleistungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums. So können Sie vermeiden, dass die laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird.
Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs berücksichtigt?
Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich von Freibeträgen (z. B. bei Alleinerziehenden, für Schwerbehinderung oder bei Bezug einer Grundrente) und Abzugsbeträgen für Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.
Die Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens ist komplex. Als Unterstützung steht hierbei der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Bauen und Stadtentwicklung (BMWSB) zur Verfügung.
Das wohngeldrechtliche Einkommen leitet sich nach folgendem Schema ab:
Positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 und § 15 WoGG), gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG) | |
– | gegebenenfalls Aufwendungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Aufwendungen (§ 15 Absatz 4 WoGG) |
– | gegebenenfalls Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115) |
+ | steuerfreie Einnahmen nach § 14 Absatz 2 und § 15 WoGG, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG) |
= | Zwischensumme |
– | Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG |
= | Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG) |
Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 13 Absatz 1 WoGG | |
– | Freibeträge nach § 17 WoGG |
– | Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG |
= | Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 1 WoGG) |
: | 12 |
= | monatliches Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 2 WoGG) |
(Quelle: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift Ziffer 13.11)
Werden Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen aus dem Bildungspaket mit dem Wohngeld verrechnet?
Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen (wie etwa die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt) werden nicht auf das Wohngeld angerechnet.
Habe ich Anspruch auf Wohngeld, wenn ich Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe erhalte?
Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld.
Wohngeld ist eine von den Grundsicherungsleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) zu unterscheidende vorrangige Leistung. Zweck des Wohngelds ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes). Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte oberhalb des Existenzminiums und soll die Mietzahlungsfähigkeit der wohngeldberechtigten Haushalte gewährleisten. Das Wohngeld ist also als System für Haushalte mit selbst erwirtschaftetem, eigenem Einkommen als Zuschuss zu ihren Wohnkosten konzipiert.
Grundsicherungsleistungen werden nur erbracht, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind, das heißt ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen (wozu auch andere Sozialleistungen wie das Wohngeld gehören) oder Vermögen bestreiten können. Wenn Wohngeld zusammen mit anderen vorrangigen Leistungen – wie zum Beispiel dem Kinderzuschlag – höher ist als der Grundsicherungsanspruch, ist Wohngeld gegenüber der Grundsicherung vorrangig.
Welche Datenabgleiche mit anderen Behörden werden durchgeführt?
Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die Angaben aller Haushaltsmitglieder durch einen Datenabgleich (sowohl manuell als auch automatisch) dahingehend zu überprüfen,
- ob und für welchen Zeitraum zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden,
- ob und welche Kapitaleinkünfte, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden sind,
- ob und für welchen Zeitraum bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
- ob und von welchem Zeitpunkt an die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde,
- ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde,
- ob und für welchen Zeitraum eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung (zum Beispiel Minijob) besteht oder bestand,
- ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln, ob Wohngeld mehrfach bezogen wird, ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden, ob Zinsen oder Dividenden bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung zutreffend angegeben wurden, ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird. Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig
Wie stelle ich einen Wohngeldantrag?
Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Die Formulare stehen zudem online zur Verfügung. Bei einigen Behörden kann Wohngeld auch online beantragt werden. Auf einen Wohngeldantrag muss die für Sie zuständige Behörde Ihnen einen schriftlichen Bescheid erteilen. Wenn Sie Fragen zum Antragsverfahren oder zu Ihrem Wohngeldbescheid haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldbehörde.
Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Mieterin oder Mieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer des selbst genutzten Wohnraums) zu stellen. Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld.
Was passiert bei der Berechnung der Miete, wenn mindestens ein Mitglied des Wohngeldhaushalts vom Wohngeld ausgeschlossen ist?
Wird die Wohnung sowohl von zu berücksichtigenden als auch durch vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder bewohnt, wird nur die Miete entsprechend dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder berücksichtigt.
Wie wirkt sich der Grundrentenfreibetrag ab dem 1. Januar 2021 im Wohngeld aus?
Die Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Mit einem flankierenden Freibetrag im Wohngeld wird erreicht, dass Verbesserungen in der Rente nicht durch eine Kürzung beim Wohngeld aufgezehrt werden.
Alle Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten und/oder entsprechende Zeiten aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung erworben haben, erhalten seit dem 1. Januar 2021 einen entsprechenden Grundrentenfreibetrag im Wohngeld.
Der Grundrentenfreibetrag führt bei den Anspruchsberechtigten dazu, dass bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs ein Freibetrag vom Einkommen abgezogen und so rechnerisch weniger Einkommen berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich in der Regel das Wohngeld. Für einige Rentnerinnen und Rentner kann zudem erstmalig ein Anspruch auf Wohngeld entstehen.
Alle näheren Informationen rund um die Grundrente finden Sie hier.
Rechenbeispiel zum Grundrentenfreibetrag im Wohngeld
Wie geht der Freibetrag im Zusammenhang mit der Grundrente in die Wohngeldberechnung ein?
Eine Floristin, die 37 Jahre auf dem Niveau von 65 % des Durchschnittslohns (0,65 Entgeltpunkte) gearbeitet hat, kommt auf eine monatliche Rente von rund 822 Euro, mit dem Grundrentenzuschlag von 157 Euro pro Monat beträgt die Rente rund 979 Euro.
Berechnung Wohngeld – ohne Grundrente
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 1
Monatliche Bruttorente (ohne Grundrente) | 822,00 Euro |
Werbungskosten-Pauschbetrag | -8,50 Euro |
813,50 Euro | |
Pauschaler Abzug (10%) | -81,35 Euro |
Schwerbehindertenfreibetrag (GdB 100) | -150,00 Euro |
Monatliches Gesamteinkommen | 582,15 Euro |
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete | 400,00 Euro |
Hochstbetrag | 438,00 Euro |
Zu berücksichtigende Miete | 400,00 Euro |
Wohngeld | 248,00 Euro |
Berechnung Wohngeld – mit Grundrente
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 1
Monatliche Bruttorente (mit Grundrente) | 979,00 Euro |
Werbungskosten-Pauschbetrag | -8,50 Euro |
970,50 Euro | |
Pauschaler Abzug (10%) | -97,05 Euro |
Schwerbehindertenfreibetrag (GdB 100) | -150,00 Euro |
Grundrentenfreibetrag | -224,50 Euro |
Monatliches Gesamteinkommen | 498,95 Euro |
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete | 400,00 Euro |
Hochstbetrag | 438,00 Euro |
Zu berücksichtigende Miete | 400,00 Euro |
Wohngeld | 286,00 Euro |
Um bei der Berechnung des Wohngeldes den Grundrentenfreibetrag berücksichtigen zu können, benötigt die Wohngeldbehörde einen Nachweis über das Vorliegen der 33 Jahre an Grundrentenzeitenzeiten und/oder entsprechenden Zeiten aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung.
Für Rentnerinnen und Rentner, die bereits Wohngeld beziehen und ab dem 1. Januar 2021 Wohngeld beantragen, gilt:
Die Wohngeldbehörde holt den Nachweis über das Vorliegen von Grundrentenzeiten bei dem Rentenversicherungsträger selbst ein.
Da die Grundrentenzeiten für sehr viele Rentnerinnen und Rentner überprüft werden müssen, konnten die Nachweise der Rentenversicherungsträger erst im Herbst 2021 erstellt und an die Wohngeldbehörde übermittelt werden. Daher wird Wohngeld häufig zunächst ohne Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrags gewährt. Sobald der Nachweis vorliegt, entscheidet die Wohngeldbehörde automatisch von Amts wegen neu über die Wohngeldleistung unter Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrages. Dies kann - auch rückwirkend - zu mehr Wohngeld führen.
Wer vergleichbare Zeiten in anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung gesammelt hat, kann bei der Wohngeldbehörde selbst einen Nachweis über diese Zeiten vorlegen. Die Wohngeldbehörde wird im Rahmen ihrer Beratung die jeweiligen Rentnerinnen bzw. Rentner auf den möglichen Grundrentenfreibetrag hinweisen und anregen, sich an die jeweiligen Träger der anderen verpflichtenden Systeme der Alterssicherung zu wenden, von denen dann die entsprechenden Zeiten bescheinigt werden müssen.
Für Rentnerinnen und Rentner, deren Antrag auf Wohngeld wegen zu hohen Einkommens zunächst abgelehnt wurde, gilt:
Auch in diesen Fällen holt die Behörde beim Träger der Rentenversicherung einen Nachweis über das Vorliegen von Grundrentenzeiten ein. Stellt sich seit Herbst 2021 heraus, dass 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorliegen, wird die Wohngeldbehörde zu gegebener Zeit auf den ursprünglich abgelehnten Antrag zurückkommen.
Was gilt für Mieterinnen und Mieter?
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die
- Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- Untermieterin oder Untermieter,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber
- eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- eines dinglichen Wohnungsrechts,
- Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
- Bewohnerin oder Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder sind
und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sogenannte Bruttokaltmiete. Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten wie zum Beispiel:
- Kosten des Wasserverbrauchs,
- Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
- Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer.
Diese Kosten sind der Miete hinzuzurechnen, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an die Vermieterin oder den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (zum Beispiel Gemeinde) gezahlt werden.
Nicht zur Miete gehören zum Beispiel:
- Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser sowie entsprechende Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
- Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
- Vergütungen für Wohnraum, die über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
Was gilt für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum?
Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die
- Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen sind,
- Erbbauberechtigte sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch innehaben,
- Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben
und diesen Wohnraum selbst nutzen.
Unter Belastung versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung durch die Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgungen den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.
Zur Belastung gehören:
- Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung etc.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben,
- eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr,
- Grundsteuer,
- zu entrichtende Verwaltungskosten.