In dem zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags am 19. Juni 1951 geschlossenen Abkommen (NATO-Truppenstatut) sowie dem dazugehörigen Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) wird die Rechtsstellung der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Gaststreitkräfte) geregelt.
Das NATO-Truppenstatut verfolgt dabei insbesondere das grundlegende Ziel, mit der Stationierung der ausländischen Streitkräfte auch zur Sicherheit der Bunderepublik Deutschland durch die NATO-Partner beizutragen. Der Bund unterstützt die Bauaufgaben der Gaststreitkräfte dabei umfangreich. Die Baumaßnahmen werden durch oder im Benehmen mit den zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Grundlage hierfür bilden die zwischenstaatlichen Vereinbarungen (u.a. die Auftragsbautengrundsätze, ABG 1975, die Ausführungsrichtlinie RiABG, Unterzeichnungsprotokoll und Begleitbriefe). Getroffen wurden entsprechende Vereinbarungen mit den NATO-Partnern: USA, Großbritannien, Frankreich, Niederlande, Belgien und Kanada.
Entsprechend den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes wird der Bund durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) für zivile Baumaßnahmen und durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) für militärische Baumaßnahmen als Oberste Technische Instanzen (OTI) vertreten. Der Bund agiert dabei im Außenverhältnis als Bauherr und überträgt im Wege der Organleihe die Erledigung seiner Bauangelegenheiten an die Bauverwaltungen in den betroffenen Bundesländern: Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. In kleinerem Umfang oder wenn besondere Sicherheitsbestimmungen dies erfordern, können Baumaßnahmen im Benehmen mit den deutschen Behörden auch in eigener Zuständigkeit der Streitkräfte bzw. in einem beschleunigten Durchführungsverfahren durchgeführt werden. Die Einhaltung der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist gemäß ABG 1975 Art. 4.1 immer einzuhalten. Bei der Durchführung ihrer Baumaßnahmen tragen die Gaststreitkräfte die Baukosten und die Aufwendungen für den laufenden Betrieb vollständig selbst. Der Bund führt die Planungs- und Bauherrenleistungen durch und trägt entsprechend den bilateralen Vereinbarungen einen Anteil der Planungs- und Verwaltungskosten.
Entsprechend §37 Baugesetzbuch handelt es sich bei den Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte um bauliche Maßnahmen des Bundes, die der Landesverteidigung dienen. Eigentümerin der Liegenschaften ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die Gaststreitkräfte bekommen die Liegenschaften zur Nutzung überlassen.
Durch die Investitionen der Gaststreitkräfte auf dem Territorium des Bundes, wird einerseits ein erheblicher Sicherheitsbeitrag für die Bundesrepublik Deutschland geleistet. Darüber hinaus stellen diese Investitionen auch einen Mehrwert für die deutsche Wirtschaft dar, indem in den jeweiligen Regionen ein Großteil der Baumaßnahmen durch die deutsche Bauindustrie durchgeführt wird.