Mietrecht
Ungefähr die Hälfte der Menschen in unserem Land wohnt zur Miete. Die Mietwohnung ist also für viele ein Lebensmittelpunkt.
Aufgrund der besonderen Bedeutung im Leben von vielen von uns, genießt die Mietwohnung einen besonders hohen rechtlichen Schutz: das gilt für Mieterinnen und Mieter, aber auch für Vermieterinnen und Vermieter, deren Eigentum die Wohnung ist.
Für dieses Themengebiet liegt die Zuständigkeit aber beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Weitere Informationen finden Sie hier.
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
Gemäß § 10 CO2KostAufG sind Effizienz und Anwendungssicherheit der CO2-Kostenaufteilung einschließlich möglicher Stufenanpassungen alle zwei Jahre zu evaluieren. Diese Evaluierung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) durchzuführen.
Auch die tatsächliche Kostenverteilung und ihre Lenkungswirkung sollen statistisch ausgewertet, die Zweckmäßigkeit eines alternativen Modells auf Basis von Energieeffizienzklassen untersucht sowie der Mieterschutz beim Brennstoffwechsel anhand des Wirtschaftlichkeitsgebots bewertet werden.
Ziel des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen CO2KostAufG ist es, einen wirksamen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu leisten. Kern des Gesetzes ist eine Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden bei Wohngebäuden durch ein Stufenmodell, das auf dem jährlichen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter basiert. Je höher der spezifische Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil der Vermietende; energetisch modernisierte Gebäude werden geringer belastet. Für Nichtwohngebäude gilt, dass Mietende höchstens die Hälfte der CO2-Kosten tragen.
Die erste Evaluierung wurde Ende 2025 abgeschlossen. Sie zeigt unter anderem, dass die Aufteilung der im Rahmen der Heizkostenabrechnung ermittelten Kohlendioxidkosten auf Basis der tatsächlich erfassten Verbräuche in der überwiegenden Mehrheit der Mietverhältnisse mit hoher Effizienz und Anwendungssicherheit verbunden ist.
Zudem zeigt die Evaluierung, dass die CO2-Kostenaufteilung weiterhin auf Grundlage des Verbrauchs und nicht auf Grundlage der Energieausweise erfolgen soll.
Das Gutachten sowie die dazu erfolgte Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter folgendem Link:
Veröffentlichung des Evaluationsberichts zum CO2KostenAufG
Heizkostenverordnung
Die am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Novelle der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) für die eine gemeinsame Zuständigkeit von BMWE und BMWSB besteht, wurde evaluiert. Diese Evaluation bezog sich insbesondere auf mögliche zusätzliche Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattungen und den Nutzen dieser Ausstattungen für Mieter, die Interoperabilität der fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sowie die Einhaltung des Stands der Technik.
Mit der Durchführung der Evaluation wurde ein Konsortium von Forschungsnehmenden (Öko-Institut (Leitung) sowie dena und pwc (PricewaterhouseCoopers)) beauftragt.
Das Gutachten sowie die dazu erfolgte Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.