Novelle des Wärmeplanungsgesetzes

Gesetzgebungsverfahren , 30.04.2026

Die Wärmeplanung wurde mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) zum 1. Januar 2024 flächendeckend in Deutschland eingeführt. Die Länder, die durch das WPG zur Wärmeplanung verpflichtet werden, haben diese Aufgabe durch eigene Gesetze an die Kommunen weitergegeben. Etwa die Hälfte aller Kommunen hat bereits mit der Wärmeplanung begonnen oder diese bereits abgeschlossen.

Novelle des WPG

Eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) ist in den Eckpunkten der Koalitionsfraktionen zum Gebäudemodernisierungsgesetz vom 24. Februar 2026 vereinbart worden. Ziel dieser Novelle ist es, die Wärmeplanung für kleine Kommunen deutlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. Außerdem soll die Erhebung von Daten, die für die Wärmeplanung erforderlich sind, unter Wahrung des Datenschutzes vereinfacht werden. Schließlich werden europarechtliche Vorgaben für die Durchführung einer Kälteplanung umgesetzt.

1. Vereinfachung der Wärmeplanung für kleine Kommunen (bis 15.000 Einwohner)

Mit der Novelle soll ein neues, stark vereinfachtes Verfahren für Kommunen mit bis zu 15.000 Einwohnern geschaffen werden (sog. kleine Wärmeplanung). Hierdurch sollen der mit der Wärmeplanung verbundene Aufwand und die Verfahrensdauer stark reduziert werden. Es handelt sich um ein optionales Verfahren, von dem die Kommunen nach eigenem Ermessen Gebrauch machen können. Die kleine Wärmeplanung soll ohne vorherige Umsetzung in Landesrecht unmittelbar anwendbar sein.

In kleinen, eher ländlich geprägten Kommunen ist eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz relativ selten zu erwarten. Die kleine Wärmeplanung sieht daher vor, dass das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt wird. Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine wirtschaftliche Wärmeversorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz oder ein Netz für grünes Methan möglich sein könnte, können hiervon abweichend Prüfgebiete dargestellt werden. Für die Prüfgebiete soll eine vertiefte Untersuchung im Anschluss an die Erstellung des Wärmeplans erfolgen.

2. Vereinfachung der Datenerhebung und Beseitigung rechtlicher Unklarheiten

Ebenfalls verbessert werden die Vorgaben an die Datenerhebung. Das bestehende Erfordernis zur Aggregation von Erdgas- und Fernwärmeverbrauchsdaten und von Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen mit Verbrennungstechnik (sog. "Schornsteinfegerdaten") wird beibehalten, aber praktikabler als bislang ausgestaltet. Hierzu werden Schwellenwerte von 50 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch (Erdgas oder Fernwärme) und 35 Kilowatt thermischer Leistung des Wärmeerzeugers eingeführt. Gebäude, deren Jahresverbrauch unterhalb dieses Schwellenwerts liegt, werden für die Zwecke der Wärmeplanung als Einfamilienhäuser behandelt; für diese wird die Vorgabe der Aggregation präzisiert. Für Gebäude oberhalb des Schwellenwerts, d. h. Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude, ändert sich durch die vorliegende Novelle nichts.

Außerdem wird die Verwendung von Wärmebedarfsdaten (errechnete Daten) als vereinfachte zusätzliche Möglichkeit der Datenerhebung im Gesetz ausdrücklich gestattet. Auf die Erhebung von Daten bei Gas- und Wärmenetzbetreibern kann hierbei vollständig verzichtet werden, wenn die planungsverantwortliche Stelle dies für sinnvoll erachtet.

Zudem wird eine strukturierte Übermittlung von ohnehin in den Wärmeplänen veröffentlichten Ergebnisdaten an den Bund vorgesehen, um die Ergebnisdaten der Wärmeplanung effizient für Auswertungen nutzen zu können. Beispielsweise sollen die auf Bundesebene vorhandenen Ziele, Strategien und Szenarien mit den tatsächlichen Entwicklungen vor Ort abgeglichen werden können.

3. Einführung einer Kälteplanung

Für Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern wird zur Umsetzung der entsprechenden Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie (Art. 25 Abs. 6 EED) eine Pflicht zur Planung der Kälteversorgung vorgesehen. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, kann diese im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans erfolgen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Entwurf der Novelle des WPG in gemeinsamer Federführung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet; das BMWE hat die erste Federführung. Die Bundesregierung strebt einen Beschluss des Bundeskabinetts zu dem Gesetzesentwurf Ende Mai an. Länder und Verbände haben noch bis zum 6. Mai, 18:00 Uhr, (per E-Mail an Buero-iia5@bmwe.bund.de) Gelegenheit zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen.

Hintergrund zur Wärmeplanung

Die Wärmeplanung ist eine strategische Fachplanung. In der Wärmeplanung werden zunächst die aktuelle Wärmeversorgung einer Kommune und Potenziale erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme, z.B. aus Rechenzentren oder industriellen Prozessen, analysiert. Anschließend werden Szenarien für eine Wärmeversorgung entwickelt, die langfristig auf Basis erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Das Gemeindegebiet wird dabei in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete eingeteilt. Das können z.B. Gebiete für die dezentrale Versorgung sein, in denen sich Grundstückseigentümer um eigene Heizungslösungen kümmern müssen. Oder es werden Gebiete ausgewiesen, die über ein Wärmenetz versorgt werden können. Die Akteure vor Ort, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, werden im Rahmen der Wärmeplanung konsultiert. Die Wärmeplanung kann den Akteuren vor Ort Orientierung geben, welche Wärmeversorgungsoptionen künftig voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.

Weitere Informationen finden Sie beim federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

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