Erteilung von Löschungs­bewilligungen

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Sie sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Belastungen zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem für Wohnungswesen und Städtebau zuständigen Bundesministerium (Wohnungsfürsorgefonds bzw. Wohnungsfürsorge) eingetragen sind, und Sie möchten diese löschen lassen?

Häufig gestellte Fragen

Ist das BMWSB zuständig für die Erteilung von Löschungsbewilligungen?

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ist für die Erteilung von Löschungsbewilligungen nicht zuständig.

Für die Erteilung von Löschungsbewilligungen zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zuständig:

https://www.bundesimmobilien.de/standorte-und-kontakte

Wer ist zuständig für die Erteilung von Löschungsbewilligungen sogenannter "Altrechte/Altforderungen"?

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist zuständig für die Löschung nach § 113 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV) und nach § 1 des Reichsvermögens-Gesetzes (RVermG):

https://www.bundesimmobilien.de/zustaendig-fuer-die-loeschung-alter-rechte-b331359d3b00cee1

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist zuständig für die Löschung sogenannter Altforderungen. "Altforderungen" sind Forderungen des ehemaligen Staatshaushaltes der DDR, die vor dem 08. Mai 1945 entstanden sind und/oder am 02.10.1990 in der Forderungsverwaltung der DDR standen.

https://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/F%C3%B6rderauftrag-und-Geschichte/R%C3%BCckforderungen-aus-der-Zeit-vor-1945/Altforderungen/

Was passiert, wenn beim BMWSB ein Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung eingeht?

Hier eingehende Anträge werden nicht weitergeleitet; postalische Eingänge werden an den Absender zurückgesendet.