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Informationen zum Bau-Turbo für Landräte, Bürgermeister, Bürgermeisterinnen und Gemeinderats­mitglieder.

Mehr Handlungsspielraum für Kommunen

Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ – dem sogenannten Bauturbo – ein zentrales Signal für schnelleren und einfacheren Wohnungsbau gesetzt. Ziel ist es, kommunale Verfahren zu entlasten, Planungen zu beschleunigen und Wohnraum schneller verfügbar zu machen.

Das ist der Bau-Turbo

Was bedeutet das für Kommunen und Entscheidungsträger vor Ort?

Mit dem neuen Gesetz können abweichende Regelungen vom Bauplanungsrecht zugelassen werden, wenn dadurch zusätzlicher Wohnraum entsteht. Das eröffnet mehr Flexibilität bei der kommunalen Bauleitplanung und ermöglicht es, Projekte gezielter voranzubringen – gerade dort, wo Wohnraum dringend benötigt wird.

Zugleich wird der Umwandlungsschutz gestärkt, sodass bestehender Wohnraum besser erhalten bleibt, während neue Bauprojekte schneller starten können.

Detaillierte Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

Eine kurze Zusammenfassung finden Sie in dieser Meldung.

Umsetzungslabor

Bildwortmarke zum Bau-Turbo Umsetzungslabor: In petrolfarbener Schrift das Wort "Bau", in türkis das Wort "Turbo", darunter in einem orangefarbenen Kasten das Wort "Umsetzungslabor" in weißen Buchstaben. Standardlösung

Das Umsetzungslabor zum Bau-Turbo begleitet die Startphase der Experimentierklausel zum Bau-Turbo und unterstützt Kommunen bei der praktischen Anwendung. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Als sektorenübergreifendes Bündnis arbeitet die Bauwende Allianz an einem klimapositiven und sozialgerechten Bau- und Wohnsektor in Deutschland. Mit dem Umsetzungslabor für den Bau-Turbo machen sie zusammen mit der Praxis konkrete Anwendungsfälle sichtbar, identifizieren früh Umsetzungsbarrieren und entwickeln gemeinsame Wege für eine nachhaltige und gerechte Stadtentwicklung.

Fragen und Antworten

Wenn Sie sich für Fragen und Antworten aus Sicht eines Bauherren bzw. einer Baufrau interessieren, finden Sie hier die passenden Informationen. Wenn Sie sich für Fragen und Antworten aus Unternehmenssicht interessieren, finden Sie hier die passenden Informationen.

Mit den nachfolgenden FAQs sollen Hilfestellungen und Erläuterungen gegeben werden. Davon bleibt jedoch unberührt, dass die Durchführung des Baugesetzbuchs nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung  den zuständigen örtlichen Stellen vorbehalten ist und seitens des BMWSB keine rechtsverbindlichen Vorgaben zur Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gemacht werden.

Alle hier dargestellten FAQs werden regelmäßig aktualisiert und kontinuierlich erweitert. Oder nutzen Sie unser Bau-Turbo-Infotelefon: 030 - 20179051.

Gesetzesvorhaben

Was ist der Bau-Turbo und wozu dient er?

Der Bau-Turbo ist eine zeitlich befristete, bauplanungsrechtliche Sonderregelung (§  246e BauGB), die es Gemeinden ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen von Vorgaben des Bauplanungsrechts ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans abzuweichen. Das Ziel ist mehr und schneller bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

Was sind die Vorteile des Bau-Turbos (§ 246e BauGB)?

Die neue Vorschrift erlaubt es, vom BauGB und den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften abzuweichen; das können Bauleitpläne oder andere städtebauliche Satzungen sein. Damit werden in der Gemeinde neue Baurechte geschaffen, und zwar innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs, aber, soweit noch ein räumlicher Zusammenhang besteht, auch außerhalb. Die Gemeinde muss dafür keinen Bebauungsplan mehr aufstellen oder ändern. Beispielsweise können ein Haus oder ein ganzer Straßenzug nun über die vom Bebauungsplan vorgegebenen Maße hinaus aufgestockt werden, ohne dass der Plan zuvor geändert werden müsste. Oder es kann in innerstädtischen Bereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt, gebaut werden, ohne zuvor einen Bebauungsplan zu erlassen, auch wenn sich das neue Vorhaben nicht im städtebaulichen Sinn in die nähere Umgebung einfügt. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten ist potentielles Bauland oft rar. Der Bau-Turbo eröffnet hier neue Spielräume. 

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das Gesetz ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreteten.

Bedeutet der Bau-Turbo, dass jetzt "alles geht"?

 Nicht ganz. Was durch den Bau-Turbo nicht entfällt ist insbesondere die Notwendigkeit eines bauaufsichtlichen Verfahrens, dessen Anforderungen sich nach der Bauordnung des jeweiligen Landes richten. Zudem sind die materiellen Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung, also die landesrechtlichen Regelungen zu Abstandsflächen, Brandschutz oder Standsicherheit, zu beachten. Auch die fachrechtlichen Anforderungen etwa des Naturschutzrechts bleiben zu beachten. Zusätzlich sind auch die Voraussetzungen einzuhalten, die § 246e BauGB regelt. Insbesondere muss das Vorhaben mit den öffentlichen Belange unter Würdigung nachbarlicher Interessen vereinbar sein. 

In welchen Gebieten soll der "Bau-Turbo" gelten?

Der Bau-Turbo kann innerhalb des Siedlungsbereichs, also im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne und im unbeplanten Innenbereich, angewendet werden. Zudem kann er im Außenbereich Anwendung finden, wenn das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich steht.

Was hat es mit den parallelen Änderungen in § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB auf sich?

Der Bau-Turbo §  246e BauGB ist eine Art Experimentierklausel. Diese wird mit Änderungen in zwei bestehenden Vorschriften (§§  31 und 34 BauGB) flankiert, die Ähnliches ermöglichen. §  31 Absatz 3 BauGB ermöglicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehr Wohnbebauung auch über die Vorgaben des Plans hinaus. So kann bspw. in ganzen Straßenzügen durch Aufstockung, Anbauten oder Bauen in der zweiten Reihe neuer Wohnraum geschaffen werden. Mit §  34 Absatz 3b BauGB werden im unbeplanten Innenbereich – über die bestehenden Möglichkeiten in Absatz 3a hinaus – Neuerrichtung von Wohngebäuden ermöglicht, wo sie sich nicht in den Bebauungszusammenhang einfügen. Wie bei §  246e BauGB ist auch bei §  31 Abs. 3 und §  34 Abs. 3b BauGB die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Die Abweichungen sind spezifischer gefasst als §  246e BauGB, gelten dafür aber unbefristet. Erfahrungs dauert es eine Weile, bis die Praxis Berührungsängste gegenüber ganz neuen Vorschiften abgebaut hat. Änderungen von schon bekannten Vorschriften erschließen sich leichter. Dies soll die Wirkung der Vereinfachungen nochmals auf andere Weise sicherstellen. 

Müssen Bauprojekte eine Mindestgröße haben, um den Bau-Turbo nutzen zu dürfen?

 Nein. Eine Mindestanzahl von Wohnungen pro Projekt ist nicht erforderlich, damit §  246e BauGB greift. 

Wie ist die Sicht des Gesetzgebers auf das Verhältnis von § 31 Abs. 3 BauGB und § 246e BauGB zu verstehen? Soll § 246e BauGB während seiner Geltungsdauer der speziellere Tatbestand sein?

Nach § 246e BauGB kann von jeglichen Vorgaben des Bauplanungsrechts abgewichen werden. § 31 Absatz 3 BauGB ermöglicht nur die Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans. § 34 Absatz 3b BauGB lockert das Einfügungsgebot nach § 34 Absatz 1 BauGB für die Neuerrichtung von Wohnbauvorhaben. Der Bau-Turbo ist eine befristete Sonderregelung, die außerhalb der Systematik des Baugesetzbuchs steht. Sie ist neben den Tatbeständen der §§ 29 ff. BauGB anwendbar.

Das Bauministerium hatte in der letzten Legislatur ja schon einen Gesetzesentwurf vorgelegt, in dem der Bau-Turbo, aber auch weitere Erleichterungen für den (Wohnungs-)Bau enthalten waren. Was ist damit?

 Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass BauGB in zwei Schritten zu novellieren: in den ersten 100 Tagen den Bau-Turbo, die Flexibilisierung der Lärmschutzvorgaben in der Bauleitplanung und die Verlängerung der § § 201a und 250 BauGB. Erst im zweiten Schritt folgt dann eine umfassende Überarbeitung von BauGB und BauNVO. Die erste Novelle beschränken wir bewusst auf die genannten Inhalte, um das Verfahren nicht zu verkomplizieren und damit zu verlangsamen. Die übrigen Vorschläge werden wir aber zügig ebenfalls wieder einbringen, einschließlich der für die Innenstadtentwicklung wichtigen Änderungen (z.B. Öffnung des bauplanungsrechtlichen Kerngebiets nach §  7 BauNVO für das Wohnen; sog. "Innovationsklausel", mit der Bebauungspläne rascher auf die aktuelle Fassung der BauNVO umgestellt werden können). 

Wann kommt endlich die große BauGB-Novelle?

Die große BauGB-Novelle befindet sich bereits in Vorbereitung. Nach der Verabschiedung des Bau-Turbo wird der Gesetzentwurf finalisiert. Voraussichtlich im ersten Quartal 2026 soll die Ressortabstimmung dann eingeleitet werden.

Experimentierklausel

Was bedeutet die Experimentierklausel? Heißt dass, dass ab 2030 wieder zurückgedreht wird?

Der Bau-Turbo wird vor Ablauf seiner Geltungsdauer überprüft (evaluiert) Danach wird entschieden, ob die Regelung weiter fortgeführt, geändert oder abgeschafft wird.

Lohnt sich der ganze Aufwand? nach 5 Jahren wird der Bau-Turbo ja sowieo wieder abgeschafft?

Wegen seiner großen Beschleunigungswirkung wird der Bau-Turbo innerhaln dieser 5 Jahre bereits einen nicht unerheblichen Beitrag zur Wohnraumschaffung geleistet haben. Zudem wird er wird vor Ablauf seiner Geltungsdauer evaluiert. Danach wird über eine Anschlussregelung zu entscheiden sein.

Wie lange gilt der Bau-Turbo, und sind Übergangsfristen vorgesehen?

Der § 246e BauGB ist befristet: Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Es handelt sich um eine experimentelle Sonderregelung. Es ist sicherzustellen, dass die Vollzugsbehörden die Verfahren beschleunigt und rechtssicher abwickeln.

Von § 246e BauGB erfasste Vorhaben (Anwendungsbereich)

Die Fragen 1 bis 7 beziehen sich auf Anwendungsbereich, räumlicher Zusammenhang und Gebietstypen. Die Fragen 8 bis 14 beziehen sich auf Anwendung im Außenbereich.

1. Gilt der Bau-Turbo für Wohnungen in allen Gebieten der BauNVO? 2. Gilt § 246e BauGB im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB)?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bau-Turbo kann sowohl im beplanten als auch im unbeplanten Innenbereich und in allen Baugebieten der BauNVO angewendet werden. Steht das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit Flächen, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 zu beurteilen sind (d.h. dem bestehenden Siedlungsbereich), ist auch eine Anwendung im Außenbereich möglich. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246e BauGB gegeben sind.

3. Kann § 246e BauGB auch für gemischt genutzte Gebäude angewendet werden?

246e BauGB lässt Abweichungen von den Vorgaben des Bauplanungsrechts nur für die in seinem Absatz 1 Satz 1 genannten Wohnungsbauvorhaben zu. Eine Kombination der Wohnnutzung mit anderen Nutzungen ist aber möglich. Die Zulässigkeit der anderen Nutzungen muss sich dann aus anderen Zulässigkeitstatbeständen ergeben. Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvorschriften enthält auch § 246e Abs. 5 BauGB einen Sonder-Zulässigkeitsbestand für andere Nutzungen als Wohnen. Beispielsweise ist danach ein Wohngebäude mit einem Laden, der zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dient, unmittelbar nach § 246e BauGB genehmigungsfähig.

4. Ist der § 246e BauGB nur für Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt gedacht?

Nein. § 246e BauGB ist in ganz Deutschland anwendbar. Eine Beschränkung auf angespannte Wohnungsmärkte ist nicht vorgesehen.

5. Wie wirkt § 246e BauGB nach Ablauf des Jahres 2030 fort?

Nach § 246e Abs. 4 BauGB bezieht sich die Befristung des Bau-Turbo auf den 31. Dezember 2030 nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von dem Bau-Turbo Gebrauch gemacht werden darf. Wurde ein Vorhaben nach dem Bau-Turbo genehmigt, bleibt es auch nach Ablauf der Befristung zulässig. Eine bestandskräftige Baugenehmigung entfaltet Bestandsschutz.

6. Sind von § 246e Abs. 5 BauGB (Anlagen für soziale/gesundheitliche Zwecke) auch isolierte Vorhaben (ohne gleichzeitige Wohnbauvorhaben), z. B. größere Pflegeheime im angrenzenden Außenbereich umfasst?

Nein. § 246e BauGB setzt voraus, dass die dort genannten zusätzlichen Nutzungen zu Wohnbauvorhaben nach Absatz 1 hinzutreten.

7. Wird es länderübergreifende Handlungsempfehlungen oder Musterverfahren geben?

BMWSB begleitet die Einführung des § 246e mit einem moderierten und strukturierten Prozess. Das Umsetzungslabor ist eine Kooperation des BMWSB mit ProjectTogether und dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu). Im Umsetzungslabor arbeiten Bund, Länder und Kommunen gemeinsam an konkreten Anwendungsfragen, sammeln Praxiserfahrungen und entwickeln Arbeitshilfen, Leitfäden und Musterlösungen. Im Rahmen des Umsetzungslabors sollen bedarfsorientiert Arbeitshilfen entwickelt werden, welche die kommunale Praxis bei der Anwendung des Bau-Turbos unterstützt. Das Projekt Umsetzungslabor läuft bis März 2026.

Darüber hinaus hat die Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz angekündigt, zum Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung einen Mustereinführungserlass zu erarbeiten.

8. Was bedeutet „im räumlichen Zusammenhang“ nach § 246e Abs. 3 BauGB? 9. Warum ist die Anwendung im Außenbereich auf Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen begrenzt?

Die Gesetzesbegründung enthält zu dem Merkmal des räumlichen Zusammenhangs die folgenden Erläuterungen: Nach Absatz 3 Satz 1 findet die Neuregelung im Außenbereich nur auf Vorhaben Anwendung, die im räumlichen Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind. Hiermit soll im Interesse des Außenbereichsschutzes vermieden werden, dass Wohnbauvorhaben an nicht integrierten Standorten ohne infrastrukturelle Anbindung realisiert werden. Dazu gehört auch, den Vorrang der Innenentwicklung und einen sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche zu berücksichtigen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft an § 246 Absatz 9 BauGB an, übernimmt dessen Tatbestandsvoraussetzungen aber nicht vollständig. Insbesondere wird nicht gefordert, dass das Vorhaben innerhalb des (bebauten) Siedlungsbereichs verwirklicht wird. Dem liegt zugrunde, dass § 246 Absatz 9 BauGB bei seiner Einführung Vorhaben in Ortsteilen im Blick hatte, die mangels Bebauungszusammenhang nicht nach § 34 Absatz 1 BauGB bebaubar sind (vgl. BT-Drs. 18/2752, S. 11; vielfach auch „Außenbereich im Innenbereich“ genannt). Eine solche Einschränkung einer möglichen Außenbereichsinanspruchnahme würde dem Ziel der Sonderregelung für den Wohnungsbau nicht gerecht werden. Anders als in § 246 Absatz 9 BauGB wird auch kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang gefordert, sondern Voraussetzung ist, dass die Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit den Gebieten nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 BauGB stehen. Damit soll deutlich werden, dass nicht nur solche Vorhaben erfasst werden, die sich nahtlos an Gebiete nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 BauGB anschließen, sondern beispielsweise auch solche, die sich trotz eines gewissen Abstands noch als organische Fortentwicklung des Siedlungsbereichs darstellen und von dessen Erschließungsanlagen sowie infrastruktureller Anbindung, einschließlich der sozialen Infrastruktur, profitieren können. Ob der räumliche Zusammenhang besteht, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Ab einer Entfernung von mehr als 100 Metern vom bestehenden Siedlungsbereich wird man aber in jedem Fall nicht mehr vom Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs ausgehen können.

10. Sind mehrere Vorhaben im Außenbereich zulässig oder nur Einzelfälle?

Der Bau-Turbo enthält über die Vorgabe des "räumlichen Zusammenhangs" hinaus keine Einschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Vorhaben.

11. Können Bestandsgebäude im Außenbereich (z. B. ehemalige Schulen, Gaststätten) zu Wohnzwecken umgenutzt werden?

Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen des § 246e BauGB gegeben sind, insbesondere der räumliche Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich.

12. Sind bei Verfahren im Außenbereich nach § 246e BauGB (Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau) Ziele der Raumordnung zu beachten? Wie ist sichergestellt, dass die Ziele der Raumordnung trotz Anwendung des Bauturbos Anwendung finden?

Die Ziele der Raumordnung sind gem. § 4 Abs. 2 ROG zu berücksichtigen. Die Baugenehmigungsbehörde hat eine Stellungnahme der Raumordnungsbehörde einzuholen.

13. Wie ist mit dem Bau-Turbo in der Siedlungsbeschränkungszone zu verfahren?

Sofern die Siedlungsbeschränkungszone ein Ziel der Raumordnung ist, ist dieses Ziel zu berücksichtigen, d.h. es bedarf einer inhaltlichen Auseinandersetzung, ob dem Wohnraumbedarf gewichtigere andere Belange entgegenstehen, die Gegenstand der Zielausweisung sind, etwa wertvolle landwirtschaftliche Böden, Hochwasserschutz oder Biotopschutz.

14. Wie ist die Erschließungssituation zu berücksichtigen?

Sowohl die Zulassungstatbestände des § 30 Abs. 1, des § 34 Abs. 1 als auch des § 35 Abs. 1 und 2 BauGB setzen voraus, dass die Erschließung der Vorhaben gesichert ist. Da die Erschließung Voraussetzung für die bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnbauvorhaben sein dürfte, sollte eine Abweichung von den diesbezüglichen Vorgaben nicht gewährt werden, wenngleich diese aufgrund der umfassenden Abweichungsmöglichkeit theoretisch möglich wäre. Die Gemeinde sollte deshalb im Rahmen ihrer Zustimmung nach § 36a BauGB die Erschließung des Vorhabens mit in den Blick nehmen.

Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen

Die Fragen 15 bis 20 beziehen sich auf öffentliche Belange und Planerfordernis. Die Fragen 21 bis 24 beziehen sich auf nachbarliche Interessen und Konfliktbewältigung. Die Fragen 25 bis 32 beziehen sich auf Umwelt- und Naturschutzbelange.

15. Wer prüft im Verfahren nach § 246e BauGB die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen und die Würdigung nachbarlicher Interessen?

Für den Vollzug des Baugesetzbuchs einschließlich der sog. „Einrichtung der Behörden“ im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG sind allein die Länder zuständig. Die Entscheidung darüber, welche Behörde als Bauaufsichtsbehörde für die Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Bauplanungsrechts zuständig ist, trifft dementsprechend der Landesgesetzgeber.

16. Wie lässt sich der Begriff der "Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen" abgrenzen?

Das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen findet sich im BauGB bereits an anderer Stelle etwa in § 31 Abs. 2 und 3 BauGB und auch in § 246 Abs. 12 BauGB.

Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen im Rahmen des § 246e BauGB ist insbesondere ein dringender Bedarf an Wohnraum zu berücksichtigen. Es ist denkbar, die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen bspw. durch Sicherung bestimmter Maßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag herzustellen.

Für die Anwendung auf den Einzelfall sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder und Gemeinden verantwortlich. Aufsichts- und Weisungsrechte des Bundes bestehen nicht.

17. Welche öffentlichen Belange können die Anwendung des § 246e BauGB ausschließen?

§ 246e BauGB normiert die Voraussetzung, dass die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Damit werden alle öffentlichen Belange in Bezug genommen, die von der Abweichung betroffen werden. Eine nicht-abschließende Auflistung von Belangen findet sich in § 1 Abs. 6 BauGB. Bspw. sind die Belange des Lärmschutzes weiterhin zu prüfen. Die diesbezüglichen Anforderungen des Immissionsschutzrechts werden durch den Bau-Turbo nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleiben beachtlich.

18. Sind nach § 246e BauGB Vorhaben im Außenbereich auf Flächen möglich, die im Flächennutzungsplan nicht als Bauflächen, sondern z.B. als landwirtschaftliche Flächen dargestellt sind?

Darstellungen im Flächennutzungsplan entfalten keine Beachtenspflicht der Baugenehmigungsbehörde. Sie sind jedoch als möglicherweise einem beantragten Vorhaben entgegenstehende öffentliche Belange zu prüfen. Die Gemeinde sollte sich im Rahmen ihrer Zustimmung nach § 36a BauGB mit den von ihr zuvor getroffenen Darstellungen im Flächennutzungsplan auseinandersetzen.

19. Sind die "öffentlichen Belange" in § 246e BauGB dieselben öffentlichen Belange wie in § 35 Abs. 3 BauGB?

Einen Katalog öffentlicher Belange enthält § 1 Abs. 6 BauGB, darüber hinaus auch § 1a Abs. 2 BauGB und § 35 Abs. 3 BauGB.

20. Im Außenbereich gem. § 35 BauGB: Wie sind die öffentlichen Belange abzuarbeiten? Stehen beispielsweise eine landwirtschaftliche Fläche oder eine Grünfläche einem Wohnbauvorhaben entgegen?

Die Prüfung, ob ein Bauvorhaben nach § 246e BauGB mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde (s. dazu auch Frage 15). Sie muss unter Berücksichtigung der Entscheidung der Gemeinde nach § 36a BauGB, die ein Vorhaben dort für vertretbar hält, eigenständig entscheiden. Im Außenbereich ist darüber hinaus die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BNatSchG anzuwenden.

21. Was bedeutet die "Würdigung nachbarlicher Interessen" konkret?22. Gilt in Bezug auf eine Genehmigungsentscheidung nach § 246e BauGB auch das Rücksichtnahmegebot?

Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Tatbestandsmerkmal findet sich im BauGB etwa in § 31 Abs. 2 und 3 BauGB und auch in § 246 Abs. 12 BauGB.

Über die "Würdigung nachbarlicher Interessen" wird das Rücksichtnahmegebot Prüfgegenstand auch im Rahmen des § 246e BauGB. Insbesondere zu nennen sind in diesem Zusammenhang nachbarschützende Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder, soweit kein Bebauungsplan vorliegt, mögliche Konflikte, die sich aus der Entwicklung einer Wohnnutzung im Verhältnis zu anderen Nutzungen, insbesondere emittierendem Gewerbe, ergeben.

Für die Anwendung auf den Einzelfall sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Länder und Gemeinden verantwortlich. Aufsichts- und Weisungsrechte des Bundes bestehen nicht.

23. Wie soll die Gemeinde bei widerstreitenden nachbarlichen Interessen verfahren?

Soweit es zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften z.B. Abstandsflächen kommt, sind diese entsprechend zu beachten. Ansonsten ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten.

24. Wie kann eine Gleichbehandlung bei vielen Einzelfallentscheidungen gewährleistet werden?

Die Gemeinden können sich idealerweise (möglicherweise in einem Grundsatzbeschluss) noch vor der erstmaligen Nutzung des Bau-Turbos darüber Gedanken machen, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Zustimmung zur Anwendung des Bau-Turbos erteilen möchten, um eine transparente, effiziente und geordnete Anwendung zu ermöglichen. Spätestens bei der erstmaligen Anwendung des Bau-Turbos in einem bestimmten Bebauungszusammenhang sollte sich die Gemeinde dessen bewusst sein, dass sie dort in gleich gelagerten Fällen zukünftig besonders begründen muss, wenn sie über Folgeanträge anders entscheiden will.

25. Wie ist die "überschlägige Prüfung voraussichtlich zusätzlicher erheblicher Umweltauswirkungen" vorzunehmen?

Die Gesetzesbegründung enthält hierzu die folgenden Ausführungen: Ausreichend ist insoweit eine überschlägige Prüfung; für diese Prüfung können die Kriterien der Anlage 2 als Hilfsmittel dienen. Zu prüfen sind nur die zusätzlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, die gerade durch die Anwendung des § 246e BauGB ermöglicht werden, nicht aber die Umweltauswirkungen der ursprünglichen Planung.

Für den Innenbereich enthält die Begründung zu § 31 Abs. 3 BauGB die folgenden ergänzenden Aussagen: Dabei [bei der überschlägigen Prüfung] ist freilich zu bedenken, dass § 31 Absatz 3 BauGB Zielsetzungen dient (insbesondere der Nachverdichtung), für deren planerische Umsetzung eine Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB in Betracht käme. Änderungen von Bebauungsplänen der Innenentwicklung können im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Ausgehend davon dürften öffentliche Belange gewahrt sein, solange ein Bebauungsplan, der anstelle einer Befreiung die Zulässigkeit entsprechender Vorhaben bewirken würde, die Grenze von 20 000 Quadratmeter nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB nicht erreicht.

26. Ist die Beteiligung der Naturschutzbehörde obligatorisch oder liegt sie im Ermessen der Kommune?

Wird der Bau-Turbo für Vorhaben im Außenbereich angewendet, sind die §§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden. Danach ist ein Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden herzustellen.

27. Wie wird mit kumulativen oder erheblichen Umweltauswirkungen umgegangen?

Dies regelt § 246e Abs. 1 Satz 2 BauGB. Hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von Bebauungsplänen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

28. Wie können Gemeinden Umweltbelange berücksichtigen, wenn zugrunde liegende Bebauungspläne veraltet sind?

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über den Umgang mit den Umweltbelangen durch die Bauaufsichtsbehörde zu erfolgen hat. Die Gemeinde sollte sich mit den Umweltbelangen aber im Rahmen der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 36a BauGB inhaltlich auseinandersetzen. Bei der Beurteilung, ob eine Abweichung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, werden alle zur Verfügung stehenden Umweltinformationen berücksichtigt. Hinweise auf relevante Umweltbelange können sich dabei ggf. auch aus dem zugrunde liegenden Bebauungsplan ergeben. Gegenstand der Prüfung ist nur die Abweichung, nicht der ursprüngliche Plan selbst. 

29. Welche Schutzgüter oder Belange werden bei der Prüfung erheblicher Umweltauswirkungen betrachtet?

Die zu prüfenden zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zielen auf eine überschlägige Prüfung der Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 UVPG bzw. in § 1 Absatz 6 Nummer 7 aufgezählten Schutzgüter ab.

30. Bei kreisangehörigen Gemeinden: Wer führt die vorgeschriebene Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen durch? Die Genehmigungsbehörde oder die Gemeinde?

Die Bauaufsichtsbehörde führt die Prüfung durch, im Regelfall auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten überschlägigen Unterlagen angelehnt an die Anlage 2 zum BauGB.

31. Wie kann im Rahmen von § 246e Abs. 3 Satz 2 BauGB beispielsweise innerhalb von 3 Monaten der Artenschutz (insbesondere im Winter) erfasst und geprüft werden?

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die abschließende Entscheidung über den Umgang mit den Artenschutzbelangen nicht im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung nach § 36a BauGB durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Wer dafür zuständig ist und welches Verfahren dafür einzuhalten ist, richtet sich nach Landesrecht. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Dreimonatsfrist für die Zustimmung der Gemeinde gilt, nicht aber für das gesamte Baugenehmigungsverfahren.

Bei der Artenschutzprüfung sollte auf vorhandene Unterlagen der zuständigen Naturschutzbehörde zurückgegriffen werden, um auf aufwendige Erhebungen verzichten zu können.

32. Wie wirken sich europäische Vorgaben, insbesondere die EU-Wiederherstellungsverordnung, auf die Anwendung des § 246e BauGB aus?

Europäische Vorgaben zur Umweltprüfung wurde bei der Normierung berücksichtigt.

Die EU-Wiederherstellungsverordnung ist unmittelbar geltendes europäisches Recht. Ihre Vorgaben sind also unabhängig vom Bau-Turbo einzuhalten. In Bezug auf den für die Gemeinden besonders relevanten Artikel 8 W-VO, wird darauf hingewiesen, dass die Vorgabe für den Erhalt städtischer Grünflächen und Baumüberschirmung nur in bestimmten städtischen Ökosystemgebieten gilt und sich auf eine nationale Gesamtfläche bezieht (hinsichtlich der Baumüberschirmung gilt die Bezugnahme auf eine nationale Gesamtfläche nur bis 2030, danach Bezugnahme auf das jeweilige städtische Ökosystemgebiet. Bis zu einer geplanten Konkretisierung von Art. 8 W-VO im deutschen Recht sind daher keine zusätzlichen Vorgaben bei Anwendung des § 246e BauGB zu prüfen. Allerdings sollten die 1500 Städte und Gemeinden, die schon jetzt in den Anwendungsbereich des Art. 8 W-VO fallen[1], im Rahmen der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 36a BauGB darauf achten, dass eine ausreichende Begrünung und Anpflanzung von Bäumen in ihren städtischen Ökosystemgebieten erfolgt. Daher könnte eine vom Anwendungsbereich des Art. 8 W-VO direkt erfasste Gemeinde die Erteilung ihrer Zustimmung zur Anwendung des § 246e BauGB an eine Kompensation des verursachten Grünflächen- bzw. Baumverlustes knüpfen, also etwa Baumpflanzungen oder die Anlage eines Gründachs fordern.

Auch  wird darauf hingewiesen, dass der Bau-Turbo insbesondere Wohnbauvorhaben wie Aufstockung und Umnutzung ermöglicht, die zu keiner zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen führen.

Vorschriften des BauGB oder auf dessen Grundlage, von denen abgewichen werden kann; Zulässiger Umfang der Abweichung; Verhältnis zu anderen Zulässigkeitsnormen des BauGB

Die Fragen 33 bis 35 bezieht sich auf das Verhältnis zu bestehenden (Befreiungs-)Regelungen. Die Fragen 36 bis 41 beziehen sich auf die Reichweite und Grenzen der Abweichungsmöglichkeiten. Die Fragen 42 bis 46 beziehen sich auf Planerhalt, Funktionslosigkeit und Nachsteuerung.

33. Worin unterscheidet sich § 246e BauGB von den bestehenden Befreiungstatbeständen nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB? 34. Wie ist das Verhältnis zwischen § 246e und den §§ 31 Abs. 3 / 34 Abs. 3b BauGB zu verstehen – besteht Subsidiarität oder Wahlfreiheit? 35. Welche Vorteile bietet § 246e BauGB gegenüber den bestehenden Flexibilisierungen durch das Baulandmobilisierungsgesetz und § 31 Abs. 3 BauGB?

Die Fragen 33 bis 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

§ 31 Absatz 3 BauGB ermöglicht nur die Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans. § 34 Absatz 3b BauGB lockert das Einfügungsgebot nach § 34 Absatz 1 BauGB für die Neuerrichtung von Wohnbauvorhaben. Nach § 246e BauGB kann dagegen von jeglichen Vorgaben des Bauplanungsrechts abgewichen werden – die Abweichungsmöglichkeit ist also weitgehender.

Der Bau-Turbo (§ 246e BauGB) ist eine befristete Sonderregelung, die außerhalb der Systematik des Baugesetzbuchs steht. Sie ist neben den Tatbeständen der §§ 29 ff. BauGB anwendbar.

Wenngleich keine Rangfolge der Prüfungen gesetzlich vorgegeben wird, erscheint es im Sinne der Verhältnismäßigkeit geboten, zunächst im beplanten Innenbereich die Möglichkeiten der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB und im unbeplanten Innenbereich die Möglichkeiten des § 34 Abs. 3b BauGB zu prüfen. Soweit eine Befreiung oder Abweichung hierüber nicht genehmigt werden kann, sollte die Prüfung des § 246e BauGB erfolgen.

36. Erlaubt § 246e BauGB Abweichungen von allen Festsetzungen eines Bebauungsplans – auch mehrfach und in Kombination?37. In welchem Umfang sind planungsrechtliche Befreiungen (z. B. Baugrenzen, Geschossigkeit) im Rahmen des Bauturbos zulässig?

Die Fragen 36 und 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

§ 246e BauGB ermöglicht Abweichungen von sämtlichen bauplanungsrechtlichen Vorgaben. Eine Beschränkung der Anwendungsfälle oder des Umfangs der Abweichung enthält die Vorschrift nicht. Die Auswirkungen der Abweichungen auf das Baugebiet sind im jeweiligen Einzelfall von der Gemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung ihrer Zustimmung nach § 36a BauGB zu prüfen.

38. Können auf Grundlage des § 246e BauGB auch Abweichungen von Satzungen nach § 172 BauGB (Erhaltungs-, Sanierungs-, Umgestaltungssatzungen) zugelassen werden?

Abweichungen sind nach dem Tatbestand der Norm möglich. Voraussetzung ist aber stets, dass die Gemeinde zustimmt und die weiteren Voraussetzungen des § 246e BauGB vorliegen.

39. Wie wird trotz der weiten Abweichungsmöglichkeiten die Steuerungswirkung der §§ 30–35 BauGB aufrechterhalten?

Soweit eine Abweichung von diesen Vorgaben gewährt wird, wird die Steuerungswirkung der §§ 30 bis 35 BauGB durchbrochen. Der den Normen zugrunde liegende Ansatz einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sollte jedoch über das Erfordernis der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB sichergestellt werden.

40. Hebelt der §246e BauGB auch das Besondere Städtebaurecht aus? Was passiert beispielsweise mit sanierungsrechtlichen Genehmigungen?

Das besondere Städtebaurecht kann durch die Anwendung des § 246e BauGB überlagert werden. Es liegt an der Gemeinde, ob sie dem nach § 36a BauGB zustimmt.

41. Kann von örtlichen Bauvorschriften, die in einem Bebauungsplan verankert sind, abgewichen werden?

Der Bau-Turbo ermöglicht keine Abweichungen vom Bauordnungsrecht der Länder. Bei den örtlichen Bauvorschriften, die in einem Bebauungsplan verankert sind, handelt es sich auch dann um landesrechtliche Vorgaben, wenn sie nach § 86 Absatz 2 MBO im Bebauungsplan erlassen wurden.

42. Wie kann die Rechtssicherheit bestehender Bebauungspläne gewährleistet werden, wenn künftig häufiger von deren Festsetzungen abgewichen werden darf?

Die Auswirkungen der Abweichungen auf das Baugebiet bzw. die bestehenden Planungen sind im jeweiligen Einzelfall von der Gemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB zu prüfen.

43. Wann besteht ein objektives Planerfordernis, das eine Abweichung ausschließt?44. Ist § 246e BauGB ausgeschlossen, wenn die Anwendung zur Funktionslosigkeit von Planfestsetzungen führen würde?

Die Fragen 43 und 44 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Auswirkungen der Abweichungen sind im jeweiligen Einzelfall von der Gemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB zu prüfen. Diese entscheidet somit auch, ob das Vorhaben für eine Zulassung nach § 246e BauGB geeignet ist oder ob ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden sollte.

45. Welche Auswirkung hat es auf bestehende B-Pläne, wenn innerhalb der nächsten Jahre über den § 246e BauGB grundsätzlichen Abweichungen zugestimmt wird. Müssen die B-Pläne dann ab 2031 geändert werden?

Es empfiehlt sich aus Gründen der Transparenz, durch § 246e BauGB erfolgte Abweichungen von Bebauungsplänen kenntlich zu machen; eine rechtliche Vorgabe ist dies aber nicht.

46. Ist es ratsam, nach einer Genehmigung auf Grundlage von § 246e BauGB planungsrechtlich nachzusteuern?

Grundsätzlich ja, allerdings hängt dies auch von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa vom Umfang der Abweichung.

Ergänzende städtebauliche Anforderungen der Gemeinde an die Erteilung der Zustimmung

Die Fragen 47 bis 53 beziehen sich auf die Kommunale Planungshoheit, Gleichbehandlung und Verfahren. Die Fragen 54 bis 58 beziehen sich auf Vertrags- und Sicherungsinstrumente. Die Fragen 59 und 60 beziehen sich auf Umwelt, Nutzungskonflikte und Kompensation.

47. Muss die Gemeinde den "Bau-Turbo" anwenden oder kann sie selbst beschließen, § 246e BauGB anzuwenden oder auszuschließen? 48. Wie kann eine Gemeinde ihre städtebauliche Ordnung und Planungshoheit wahren, wenn vom geltenden Bauplanungsrecht abgewichen wird (§ 246e BauGB)?

Die Fragen 47 und 48 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 246e BauGB erfolgt abschließend durch die Bauaufsichtsbehörde; die Gemeinde bringt ihre Entscheidung, ob sie den Bau-Turbo anwenden will, über ihre Zustimmung nach § 36a BauGB ein. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des § 36a BauGB also, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bau-Turbo Anwendung finden kann. Will sie ihn nicht anwenden, kann sie ihre Zustimmung versagen und hat damit ein Vetorecht. Auch eine eingeschränkte Anwendung des Bau-Turbos nur in bestimmten Gebieten oder für bestimmte Vorhaben ist möglich. Sie erteilt ihre Zustimmung nur, wenn die Abweichung mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung übereinstimmt.

49. Was versteht man unter „bestimmten städtebaulichen Anforderungen“ nach § 36a BauGB und welche Grenzen bestehen für deren Festlegung?

Die Gemeinde erteilt ihre Zustimmung nur, wenn die Abweichung mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung übereinstimmt. Konkrete Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung macht § 36a BauGB nicht. Daher muss die Gemeinde selbst entscheiden, wie sie die städtebaulichen Anforderungen im konkreten Einzelfall versteht, vergleichbar wie sie es in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit bei der Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans tun würde.

Deshalb sollte die Gemeinde die Gründe, die sie zu ihrer zustimmenden oder ablehnenden Entscheidung nach § 36a BauGB bewogen haben, transparent machen. Dadurch wird zum einen deutlich, welche Abweichungen grundsätzlich den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde entsprechen bzw. nicht entsprechen und zum anderen kann die Gemeinde so zeigen, dass sie keine willkürliche Entscheidung trifft. Besondere Anforderungen an die Begründung bestehen dabei nicht; sie muss allerdings nachvollziehbar sein. Als Begründung für die Entscheidung können bereits bestehende städtebauliche Konzepte oder eine vorhandene Rahmenplanung herangezogen werden, die beispielsweise Vorgaben für die bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet enthalten oder auch bestimmte Flächen von einer Bebaubarkeit ausschließen.

50. Wie kann die Gemeinde sicherstellen, dass neue Wohnnutzungen keine städtebaulichen oder immissionsschutzrechtlichen Konflikte mit bestehenden Nutzungen (z. B. Gewerbe) erzeugen?

Die städtebaulichen Auswirkungen der Abweichung kann die Gemeinde bei der Entscheidung über die Zustimmung berücksichtigen. Zudem entscheidet die Baugenehmigungsbehörde, ob das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Abweichungen von den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben gestattet der Bau-Turbo nicht; diese sind daher vollumfänglich einzuhalten.

51. Wie kann die Schaffung von mietpreisgebundenen Wohnungen rechtssicher umgesetzt werden? 52. Wie kann die soziale Infrastruktur bei einer Entscheidung im Rahmen des § 246e BauGB berücksichtigt werden? Können Folgekosten für die soziale Infrastruktur angesetzt werden? 53. Wie können von vorne herein seitens der Kommune nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Merkmale definiert werden, nach denen Vorhaben zulässig sind?

Die Fragen 51 bis 53 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

In einem städtebaulichen Vertrag, der mit der Zustimmung nach § 36a BauGB verknüpft werden kann, können (im Rahmen der rechtlichen Grenzen von Verhältnismäßigkeit, Koppelungsverbot) von der Gemeinde solche Anforderungen geregelt werden.

54. Wie kann vermieden werden, dass durch Anwendung des § 246e BauGB künftig der Ermessensspielraum der Gemeinde bei unerwünschten Vorhaben verloren geht?

Die Gemeinde entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen sie den Bau-Turbo anwendet. Sie erteilt ihre Zustimmung nur, wenn die Abweichung mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung übereinstimmt. Um sich selbst, aber auch möglichen Vorhabenträgern eine Orientierung zu geben, kann sie einen Grundsatzbeschluss zum Umgang mit § 246e BauGB fassen, mit dem sie städtebauliche Leitlinien festlegt, wann und in welcher Form sie der Anwendung des § 246e BauGB zustimmen würde.

Bei der erstmaligen Anwendung des Bau-Turbos in einem bestimmten Bebauungszusammenhang sollte sich die Gemeinde daher bewusst sein, dass sie dort in gleich gelagerten Fällen zukünftig besonders begründen muss, wenn sie über Folgeanträge anders entscheiden will.

55. Wie können städtebauliche Anforderungen durch Verträge oder Nebenbestimmungen rechtssicher abgesichert werden?

Die Gemeinde kann ihre Zustimmung an den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags knüpfen, wie dies auch bereits im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen üblich ist. Erteilt die Gemeinde ihre Zustimmung unter einer Bedingung, kann dies nach Maßgabe des Landesrechts als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

56. Wie kann rechtssicher eine Bauverpflichtung oder Realisierungssicherung umgesetzt werden, um spekulative Anträge zu vermeiden?

Die Gemeinde kann ihre Zustimmung an den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags knüpfen, in den sie eine Bauverpflichtung aufnehmen und Sanktionen für den Fall aufnehmen kann, dass der Bauverpflichtung nicht nachgekommen wird. In den meisten Bauordnungen der Länder ist die Baugenehmigung zudem zeitlich befristet. Auch dies trägt dazu bei, dass ein gewisser Druck auf den Vorhabenträger entsteht, das beantragte und genehmigte Vorhaben zu realisieren.

57. Welche Möglichkeiten hat die Gemeinde, wenn der Bauherr gegen den städtebaulichen Vertrag verstößt, dieser aber Grundlage für die Zustimmung der Gemeinde war?

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus einem städtebaulichen Vertrag sollten vertraglich geregelt werden. Je nach landesrechtlicher Ausgestaltung der Baugenehmigung kann diese ggf. widerrufen werden.

58. Soll es Musterklauseln oder Vorlagen für städtebauliche Verträge nach § 36a BauGB geben?

Seitens BMWSB ist eine Erstellung von Musterverträgen oder Musterklauseln nicht geplant. Es existieren aber bereits Muster für städtebauliche Verträge, die ggf. auch bei Anwendung des Bau-Turbos genutzt werden können.

59. Wie sollen städtebauliche Fehlentwicklungen und Nutzungskonflikte, etwa im Verhältnis zu Gewerbe oder Landwirtschaft, vermieden werden?

Die städtebaulichen Auswirkungen der Abweichung kann die Gemeinde bei der Entscheidung über die Zustimmung berücksichtigen. Zudem entscheidet die Baugenehmigungsbehörde, ob das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

60. Wie wird bei Abweichungen von überbaubaren Flächen der notwendige Ausgleich (Kompensation) bestimmt und wer ist zuständig?

Für den Außenbereich bleibt es gem. § 246e Abs. 3 Satz 2 BauGB bei den dort für sämtliche Vorhaben geltenden §§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BNatSchG. Im Innenbereich ist kein Ausgleich vorgesehen. Die Prüfung der öffentlichen Belange beinhaltet aber auch die Belange der Umwelt und des Naturschutzes. Auf die Antwort zu Frage 32 wird Bezug genommen.

Verfahren der Zustimmung nach § 36a BauGB: Zuständigkeiten und Abstimmungen Integration der Zustimmung in das bauaufsichtliche Verfahren; Umgang mit Bearbeitungs- und Entscheidungsfristen; Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Fragen 61 bis 67 beziehen sich auf Zustimmungsverfahren, Zuständigkeit und Abgrenzung zu bauordnungsrechtlichen Verfahren. Die Fragen 68 bis 71 beziehen sich auf die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Bauaufsicht. Die Fragen 72 bis 76 beziehen sich auf Fristen, Fiktionswirkungen und Ablauf. Die Fragen 77 bis 78 beziehen sich auf Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Fragen 79 bis 80 sind offene Kategorie.

61. Wann und auf wessen Initiative ist zu prüfen, ob ein Vorhaben unter § 246e BauGB („Bau-Turbo“) fällt?

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wer die Initiative zur Prüfung des § 246e BauGB ergreifen soll. Die Initiative kann vom Vorhabenträger ausgehen, aber auch die Gemeinde kann die Anwendung des § 246e BauGB anregen. Das Zustimmungserfordernis der Gemeinde zur Anwendung des § 246e BauGB ist dagegen in § 36a BauGB geregelt und parallel zum Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens konstruiert. Entsprechend kann grundsätzlich auch die Einbindung der Gemeinde in das Baugenehmigungsverfahren organisiert werden. Wie das Zustimmungsverfahren konkret in das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren eingegliedert wird, ist aber im Landesrecht zu regeln.

62. Was umfasst die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB?

Mit der Zustimmung bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist, § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB.

63. Wie läuft das Verfahren nach § 36a BauGB praktisch ab und ist für die Zustimmung der Gemeinde ein politischer Beschluss erforderlich?

Die Gemeinde kann bereits im Vorhinein entscheiden, ob, in welchen Baugebieten und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Zustimmung zur Anwendung des Bau-Turbo erteilen wird. Dies kann auch zur Transparenz beitragen und das Stellen von Anträgen ohne Erfolgsaussichten vermeiden helfen. Rechtlich ausschlaggebend ist aber letztlich die Zustimmung im Einzelfall.

Inwieweit der Gemeinderat oder die Gemeindevertretung hier Leitlinien in einem Grundsatzbe-schluss festlegen und die konkrete Zustimmungsentscheidung im Einzelnen auf die Gemeindever-waltung, den Bürgermeister oder den Hauptausschuss übertragen darf, ist eine innerkommunale Angelegenheit und damit Gegenstand des Kommunalrechts des jeweiligen Landes.

64. Welche Stelle ist bei kreisfreien Städten oder Gemeinden mit eigener Bauaufsicht für die Zustimmung nach § 36a BauGB zuständig?

Das BauGB enthält sich einer Aussage darüber, welche Stelle innerhalb der Gemeinde für die Entscheidung über die Zustimmung berufen ist. Dies richtet sich nach dem Kommunal-recht des jeweiligen Landes. Auf die Antwort zu Frage 63 wird Bezug genommen.

65. Wer entscheidet innerhalb der Gemeinde über die Zustimmung – Verwaltung, Bürgermeister oder Gemeinderat?

Bei der Zustimmung handelt es sich um ein Instrument, mit dem die Gemeinde ihre kommunale Planungshoheit ausübt. Das BauGB enthält sich einer Aussage darüber, welche Stelle innerhalb der Gemeinde für die Entscheidung über die Zustimmung berufen ist. Dies richtet sich nach dem Kommunalrecht des jeweiligen Landes. Auf die Antwort zu Frage 63 wird Bezug genommen.

66. Kann eine Gemeinde durch Grundsatzbeschluss den Geltungsbereich oder die Anwendung des § 246e BauGB auf bestimmte Gebiete oder Vorhaben beschränken?

Die Gemeinde kann bereits im Vorhinein entscheiden, ob, in welchen Baugebieten und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Zustimmung zur Anwendung des Bau-Turbos erteilen wird. Dies kann auch zur Transparenz beitragen und das Stellen von Anträgen ohne Erfolgsaussichten vermeiden helfen. Rechtlich ausschlaggebend ist aber letztlich die Zustimmung im Einzelfall.

Inwieweit der Gemeinderat oder die Gemeindevertretung hier Leitlinien in einem Grundsatzbeschluss festlegen und die Zustimmungsentscheidung im Einzelnen auf die Gemeindeverwaltung, den Bürgermeister oder den Hauptausschuss übertragen darf, richtet sich nach dem Kommunalrecht des jeweiligen Landes.

67. Welche Unterlagen muss der Bauherr bzw. die Bauherrin einreichen, damit nach § 36a BauGB eine Zustimmung der Gemeinde erteilt werden kann?

Die einzureichenden Unterlagen für einen Bauantrag richten sich nach der jeweiligen Landesbauordnung.

68. Handelt es sich bei der Zulassung nach § 246e BauGB um eine Abweichung im Sinne des § 67 BauO (z. B. § 67 BbgBO), die gesondert beantragt werden muss?

§ 246e BauGB ist von Regelungen der Landesbauordnungen, die eine Befreiung von deren Vorgaben ermöglichen, zu unterscheiden. Bei § 246e BauGB handelt es sich um eine eigenständige bauplanungsrechtliche Abweichung.

Ob und wie bauplanungsrechtliche Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen im bauaufsichtlichen Verfahren beantragt werden müssen, richtet sich wiederum nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Auf die Antwort auf Frage 61 wird Bezug genommen.

69. Wie soll das Verfahren der formalen Abstimmung zwischen Bauaufsicht und Gemeinde organisiert werden?

Das BauGB enthält sich einer Aussage über Abstimmung zwischen Bauaufsicht und Gemeinde bzw. bei kreisfreien Städten um die innerkommunale Organisation. Dies richtet sich nach der Landesbauordnung bzw. dem Kommunalrecht des jeweiligen Landes.

70. Kann die Bauaufsichtsbehörde ein Vorhaben trotz Zustimmung der Gemeinde ablehnen – oder umgekehrt?

Eine Ablehnung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde trotz Zustimmung der Gemeinde ist möglich. Denn unabhängig von der Zustimmung der Gemeinde müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246e BauGB für die Abweichung vorliegen und etwaige bau-ordnungsrechtliche Anforderungen erfüllt sein. Diese sind von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.

Umgekehrt kann die Bauaufsicht allerdings keine Abweichungen nach § 246e BauGB zulassen, wenn die Gemeinde die Zustimmung nach § 36a BauGB verweigert. Die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal und dient der Sicherung der kommunalen Planungshoheit.

71. Muss die Zustimmung der Gemeinde begründet werden?

§ 36a BauGB verlangt keine Begründung für die Zustimmung. Jedoch empfiehlt sich im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zumindest eine kurze Erläuterung, ggf. unter Bezugnahme auf einen zuvor gefassten Grundsatzbeschluss der Gemeinde. Ebenso kann auf die Übereinstimmung mit einem vorhandenen städtebaulichen Konzept oder einer Rahmenplanung hingewiesen werden (siehe auch die Antwort zu 50.)

72. Wann beginnt die Drei-Monats-Frist für die Zustimmung der Gemeinde zu laufen?

Die Frist beginnt nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 1 Satz 4 BauGB mit dem Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 36a Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt dies auch dann, wenn die Gemeinde selbst zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Frist von drei Monaten beginnt dann, wenn die Stelle, die in der kreisfreien Stadt für die Zustimmung (in der Regel also die für die Stadtplanung zuständige Stelle und nicht die für die Bauaufsicht zuständige Stelle) zuständig ist, das Ersuchen sowie den Bauantrag zur Prüfung nach § 36a BauGB erhält.

73. Kann die Drei-Monats-Frist rechtssicher verlängert werden, z. B. bei komplexen Verfahren?

Die Dreimonats-Frist verlängert sich um längstens einen Monat (sie muss aber nicht ausgereizt werden), wenn die Gemeinde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 36a Abs. 2 durchführt. Weitere Möglichkeiten der Fristverlängerung bestehen nicht.

74. Wie verhalten sich Zustimmungsfiktion (§ 36a BauGB) und bauordnungsrechtliche Genehmigungsfiktion (§ 69 BauO) zueinander?75. Welche Rechtsfolgen hat die Zustimmungsfiktion nach Fristablauf konkret?

Die Fragen 74 und 75 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wenn die Zustimmung der Gemeinde als erteilt gilt, ist der Bauantrag noch nicht genehmigt, da die Zustimmung nur eine von mehreren Genehmigungsvoraussetzungen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigungsfiktion eintritt, richtet sich nach Landesrecht.

76. Wer trägt mit Bezug auf § 36a Abs. 3 BauGB die Prozesskosten einer rechtswidrig versagten Zustimmung?

Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass es viele Fälle einer rechtswidrig versagten Zustimmung geben wird, weil die Gemeinde hier ein aus der Planungshoheit abgeleitetes Ermessen hat. Ansonsten entscheidet das zuständige Gericht gemäß Prozesskostenrecht.

77. Wann und wie soll die betroffene Öffentlichkeit beteiligt werden?

Nach Bundesrecht kann die Gemeinde vor der Entscheidung über ihre Zustimmung die Öffentlichkeit beteiligen. Sie kann dies auch auf Fälle beschränken, bei denen ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit erwartet wird. Etwaige landesrechtliche Regelungen zur Nachbar- oder Öffentlichkeitsbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren bleiben unberührt.

78. Wie sind eingegangene Stellungnahmen rechtlich zu behandeln und besteht ein Anspruch auf Rückmeldung an Bürger?

Die Gemeinde berücksichtigt die Stellungnahmen bei der Entscheidung über die Zustimmung. Ein Anspruch auf eine Rückmeldung an die Bürger besteht nicht.

79. Ist ein Wechsel von einem laufenden Bauleitplanverfahren auf ein Zustimmungsverfahren im Sinne des § 246e BauGB grundsätzlich möglich?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Hierüber bedarf es dann einer Verständigung zwischen Gemeinde, Bauaufsichtsbehörde und Vorhabenträger.

80. Ist ein Wechsel des Verfahrens auch nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung rechtlich zulässig? Wie wäre in diesem Fall mit bereits eingegangenen Stellungnahmen zu verfahren?

Ja. In diesem Fall ist es sinnvoll, dass die Baugenehmigungsbehörde die Stellungnahmen im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung öffentlicher Belange aufgreift und auswertet. Auch hierüber bedarf es einer Verständigung zwischen Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde, ob die Gemeinde die ihr vorliegenden Stellungnahmen noch aufbereitet und kommentiert und ob sie dies im Rahmen ihrer Zustimmung nach § 36a BauGB oder auf andere Weise vornimmt.

Umsetzungslabor

Gibt es Beispiele, wie andere Gemeinden mit dem Bau-Turbo umgehen?

Best-Practice-Beispiele liegen vorrangig bei den Gemeinden. Das BMWSB sammelt und veröffentlicht in den kommenden Wochen und Monate Beispiele auf der Website.

Welche Strukturen der Zusammenarbeit mit Architekten, Investoren und Fachplanern sind nötig, um Konflikte frühzeitig zu lösen und Reibungsverluste zu vermeiden? 

Verfahren unter Anwendung des Bau-Turbos unterscheiden sich in diesem Punkt nicht von klassischen Verfahren zur Schaffung von Baurecht. Frühzeitige Kommunikation ud Zusammenarbeit ermöglichen das frühzeitige Erkennen und Überwinden kritischer Punkte. 

Gibt es Plattformen, wo man sich als Kommune und/oder Landkreis austauschen kann?

Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen gefördert werden soll.

Wie gelingt es, den Bürgerinnen und Bürgern die Beschleunigung zu vermitteln und gleichzeitig Transparenz und Beteiligung sicherzustellen, um Widerstände zu vermeiden?

Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen auch zu Fragen der Transparenz und Beteiligung gefördert werden soll. 

Wird das BMWSB die Neuerungen den Entscheidern vorstellen können? Dann erst haben wir eine Chance das Projekte zu realisieren.

Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen gefördert werden soll. 

Welche Formen der Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden sind im Bau-Turbo-Verfahren vorgesehen oder möglich, um sicherzustellen, dass unsere Projekte in die kommunale Sozial- und Stadtentwicklung eingebettet sind?

Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen auch zu Fragen der Transparenz und Beteiligung gefördert werden soll. 

Gibt es ein Muster eines Anwendungskonzeptes / Kriterienkatalog für Städte und Gemeinden? Ist dies nach dem Umsetzungslabor der Fall?

Die Art der Anwendung obliegt den Kommunen. Das BMWSB bietet mit dem Umsetzungslabor einen Rahmen, in dem Bund, Länder und Kommunen gemeinsam Anwendungsfragen erörtern können. Ziel ist dabei auch gemeinsam Arbeitshilfen zu entwickeln, welche Städte und Gemeinden bei der Anwendung des Bau-Turbos verwenden können.

Ist geplant, dass Kommunen eine Richtlinie bzw. ein Muster-Verfahren erhalten, um die Bauanträge im Rahmen des Bauturobs zu prüfen?

Im Rahmen des Umsetzungslabors entstehen verschiedene Arbeitshilfen, darunter auch ein umfangreiches FAQ. Dieses basiert auf Fragen, die sowohl bei unterschiedlichen Veranstaltungen als auch über eine begleitende Kommunalumfrage gesammelt wurden. Auf diese Weise fließen die praktischen Erfahrungen und Bedarfe aus der kommunalen Praxis direkt in die Unterstützungsmaterialien ein.

Umwandlung

Können  leerstehende Gebäude in Gewerbe- und Industriegebieten nun in Wohnungen umgenutzt werden?

 Ja, dies ist grundsätzlich möglich. In der Vergangenheit durften auch im Wege einer Befreiung nach §  31 Abs. 2 keine Wohnnutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten zugelassen werden, da diese Bauigebietstypen gerade dadurch definiert sind, dass in ihnen Gewerbe zulässig ist, das das Wohnen stört. Dennoch Wohnnutzungen zuzulassen, hätte daher die Grundzüge der Planung berührt, was Befreiungen seinerzeit ausgeschlossen hat. Bei §  31 Abs. 3 und §  246e BauGB kommt es aber auf die Wahrung der Grundzüge der Planung nicht mehr an. Allerdings bleiben öffentliche Belange und nachbarliche Interessen auch beim Bau-Turbo beachtlich. Dazu gehören sowohl gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als auch die Interessen der Wirtschaft. Auch bei Befreiungen nach §  31 Abs. 3 und beim Bau-Turbo gilt, dass öffentliche Belange unter Würdigung nachbalicher Interessen nicht entgegenstehen dürfen. Bei einer Wohnbebauung neben einem stahlverarbeitenden Betriebs wäre aufgrund der hohen Lärmentwicklung gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt; sie kann daher an diesem Standort auch nicht nach dem Bau-Turbo zugelassen werden. Auch die Belange der Wirtschaft sind zu berücksichtigen, wenn in Gewerbe- und Industriegebieten Wohnnutzung zugelassen wird. Denn diese Baugebietstypene haben ja nicht zuletzt den Zweck, dass Betriebe dort produzieren können, ohne auf benachbarte Wohnnutzungen Rücksicht nehmen zu müssen. Insbesondere dann aber, wenn etwa an den Randbereichen entsprechender Baugebiete schon längere Zeitt kein Gewerbe mehr betrieben wird und auch nicht zu erwarten ist, dass sich Gewerbe ansiedeln wird, ermöglichen die Neuregelungen eine zügige Ansiedlung von Wohnbauvorhaben. Vor allem in Situationen, in denen die Gemeinde bereits eine Bebauungsplanänderung in Erwägung zieht, aber noch kein Bebauungsplanverfahren förmlich eingeleitet hat, kann der Bau-Turbo hilfreich sein, zumal in diesen Fällen auch mit der Zustimmung der Gemeinde zu rechnen sein dürfte. 

Was bedeutet der sogenannte Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB)?

In entsprechend ausgewiesenen Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten dürfen Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus nur unter bestimmten Voraussetzungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Aufgrund des anhaltend angespannten Wohnungsmarktes und zum Schutz des Bestandes an Mietwohnungen soll diese ursprünglich bis Ende 2025 befristete Regelung nun verlängert werden. Die Kommunen können somit den entsprechenden Genehmigungsvorbehalt bis zum 31. Dezember 2030 weiter nutzen und ihren Bestand an Mietwohnungen dort schützen, wo der Mietwohnungsmarkt nicht funktioniert. 

Weitere Themen

Dürfen nur Sozialwohnungen gebaut werden?

Nein. §  246e BauGB dient generell dem Wohnungsbau. Er ist weder auf die Schaffung von Sozialwohnungen beschränkt, noch gibt es gesetzliche Sozialwohnungsquoten. Die Gemeinde kann jedoch ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Vorhabenträger zu einer bestimmten Sozialwohnungsquote verpflichtet. So etwas kann z. B. in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Gemeinde flexibel und passgenau für das jeweilige Grundstück festgelegen kann, ob und wie viele Sozialwohnungen gefordert werden können.

Welche Auswirkungen hat der Bau-Turbo auf kommunale Planungshoheit und Beteiligungsrechte?

Der Wahrung der kommunalen Planungshoheit dient das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Enttwicklung und Ordnung vereinbar ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist fakultativ möglich; die Zustimmungsfrist verlängert sich dann um einen Monat.

Gilt der Bau-Turbo auch für barrierefreies Bauen oder erhöhte Zugänglichkeitsanforderungen?

Nein.  Wenn entsprechende Standards verbindlich vorgegeben sind, sind sie nicht bauplanungsrechtlicher Natur und gehören daher nicht zu den Vorschriften, von denen der Bau-Turbo Abweichungen gestattet. 

Wie soll verhindert werden dass mit dem Bau-Turbo die Bodenspekulation angeheizt wird. Muss es nicht eine Baupflicht für geeignete Grundstücke geben?

Die Gemeinde hat es in der Hand, einen zügigen Baubeginn im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren. Sie kann ihre Zustimmung vom Abschluss eines solchen Vertrags abhängig machen. Wird diese Zusage nicht eingehalten, kann der Vertrag Sanktionen vorsehen. Überdies erlöschen nach Landesbauordnungsrecht Genehmigungsentscheidungen nach §  246e BauGB ebenso wie sonstige Baugenehmigungen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Mit dem bauordnungsrechtlichen Erlöschen der Genehmigung entfällt auch die durch den Bau-Turbo ermöglichte erweiterte Bebaubarkeit des Grundstücks. In aller Regel ist daher davon auszugehen, dass der Genehmigungsinhaber ein Eigeninteresse daran hat, die Genehmigung nicht verfallen zu lassen, so dass eine gesetzliche Bauverpflichtung keinen Mehrwert hätte. 

Was hat das Lärmschutzthema mit dem Bau-Turbo zu tun?

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, im BauGB neue Regelungen zum Lärmschutz einzuführen. Zwar steht der Lärmschutz nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau-Turbo, trotzdem ist er ein bedeutendes Thema für die Vereinfachung des Wohnungsbaus insgesamt. Viele Flächen können nicht als Wohnungsbauland erschlossen werden, weil sie zu nah an lärmemittierende Gewerbebetriebe heranrücken. Die Thematik ist bisher ausschließlich in der TA Lärm geregelt (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, eine Verwaltungsvorschrift auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes). Wir haben nun im BauGB gesetzlich angeordnet, dass der Lärmschutz auch auf andere Weise als durch Beachtung der TA Lärm gewährleistet werden kann, nämlich durch für den städtebaulichen Einzelfall passgenaue Festsetzungen im Bebauungsplan. So können im Bedarfsfall beispielsweise die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte an das Niveau in Mischgebieten, die neben dem Wohnen auch gewerbliche Nutzungen enthalten, angehoben werden. eine Erhöhung der Immissionsrichtwerte kann zusätzlich auch mit der Festsetzung moderner Schallschutzvorkehrungen an der Wohnbebauung (bspw. sog. "Hamburger Fenster") kombiniert werden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind stets zu wahren. 

Wo finde ich spezielle Fortbildungen oder Schulungen zum Bau-Turbo?

Sie können nach entsprechenden Präsenzveranstaltungen oder Webinaren auf den Internetseiten von Fachverbänden der Wohnungs- und Bauwirtschaft schauen.

Weiterführende Informationen