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Informationen zum Bau-Turbo für Landräte, Bürgermeister, Bürgermeisterinnen und Gemeinderatsmitglieder.
Mehr Handlungsspielraum für Kommunen
Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ – dem sogenannten Bauturbo – ein zentrales Signal für schnelleren und einfacheren Wohnungsbau gesetzt. Ziel ist es, kommunale Verfahren zu entlasten, Planungen zu beschleunigen und Wohnraum schneller verfügbar zu machen.
Was bedeutet das für Kommunen und Entscheidungsträger vor Ort?
Mit dem neuen Gesetz können abweichende Regelungen vom Bauplanungsrecht zugelassen werden, wenn dadurch zusätzlicher Wohnraum entsteht. Das eröffnet mehr Flexibilität bei der kommunalen Bauleitplanung und ermöglicht es, Projekte gezielter voranzubringen – gerade dort, wo Wohnraum dringend benötigt wird.
Zugleich wird der Umwandlungsschutz gestärkt, sodass bestehender Wohnraum besser erhalten bleibt, während neue Bauprojekte schneller starten können.
Detaillierte Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.
Eine kurze Zusammenfassung finden Sie in dieser Meldung.
Umsetzungslabor: Das Umsetzungslabor zum Bau-Turbo begleitet die Startphase der Experimentierklausel zum Bau-Turbo und unterstützt Kommunen bei der praktischen Anwendung. Weitere Informationen finden Sie hier.
Fragen und Antworten
Wenn Sie sich für Fragen und Antworten aus Sicht eines Bauherren bzw. einer Baufrau interessieren, finden Sie hier die passenden Informationen. Wenn Sie sich für Fragen und Antworten aus Unternehmenssicht interessieren, finden Sie hier die passenden Informationen.
Mit den nachfolgenden FAQs sollen Hilfestellungen und Erläuterungen gegeben werden. Davon bleibt jedoch unberührt, dass die Durchführung des Baugesetzbuchs nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung den zuständigen örtlichen Stellen vorbehalten ist und seitens des BMWSB keine rechtsverbindlichen Vorgaben zur Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gemacht werden.
Gesetzesvorhaben
Was bedeutet die Experimentierklausel? Heißt dass, dass ab 2030 wieder zurückgedreht wird?
Der Bau-Turbo wird vor Ablauf seiner Geltungsdauer überprüft (evaluiert) Danach wird entschieden, ob die Regelung weiter fortgeführt, geändert oder abgeschafft wird.
In welchen Gebieten soll der "Bau-Turbo" gelten?
Der Bau-Turbo kann innerhalb des Siedlungsbereichs, also im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne und im unbeplanten Innenbereich, angewendet werden. Zudem kann er im Außenbereich Anwendung finden, wenn das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich steht.
Was ist der Bau-Turbo und wozu dient er?
Der Bau-Turbo ist eine zeitlich befristete, bauplanungsrechtliche Sonderregelung (§ 246e BauGB), die es Gemeinden ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen von Vorgaben des Bauplanungsrechts ohne Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans abzuweichen. Das Ziel ist mehr und schneller bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Das Bauministerium hatte in der letzten Legislatur ja schon einen Gesetzesentwurf vorgelegt, in dem der Bau-Turbo, aber auch weitere Erleichterungen für den (Wohnungs-)Bau enthalten waren. Was ist damit?
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass BauGB in zwei Schritten zu novellieren: in den ersten 100 Tagen den Bau-Turbo, die Flexibilisierung der Lärmschutzvorgaben in der Bauleitplanung und die Verlängerung der § § 201a und 250 BauGB. Erst im zweiten Schritt folgt dann eine umfassende Überarbeitung von BauGB und BauNVO. Die erste Novelle beschränken wir bewusst auf die genannten Inhalte, um das Verfahren nicht zu verkomplizieren und damit zu verlangsamen. Die übrigen Vorschläge werden wir aber zügig ebenfalls wieder einbringen, einschließlich der für die Innenstadtentwicklung wichtigen Änderungen (z.B. Öffnung des bauplanungsrechtlichen Kerngebiets nach § 7 BauNVO für das Wohnen; sog. "Innovationsklausel", mit der Bebauungspläne rascher auf die aktuelle Fassung der BauNVO umgestellt werden können).
Was sind die Vorteile des Bau-Turbos (§ 246e BauGB)?
Die neue Vorschrift erlaubt es, vom BauGB und den auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften abzuweichen; das können Bauleitpläne oder andere städtebauliche Satzungen sein. Damit werden in der Gemeinde neue Baurechte geschaffen, und zwar innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs, aber, soweit noch ein räumlicher Zusammenhang besteht, auch außerhalb. Die Gemeinde muss dafür keinen Bebauungsplan mehr aufstellen oder ändern. Beispielsweise können ein Haus oder ein ganzer Straßenzug nun über die vom Bebauungsplan vorgegebenen Maße hinaus aufgestockt werden, ohne dass der Plan zuvor geändert werden müsste. Oder es kann in innerstädtischen Bereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt, gebaut werden, ohne zuvor einen Bebauungsplan zu erlassen, auch wenn sich das neue Vorhaben nicht im städtebaulichen Sinn in die nähere Umgebung einfügt. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten ist potentielles Bauland oft rar. Der Bau-Turbo eröffnet hier neue Spielräume.
Wann kommt endlich die große BauGB-Novelle?
Die große BauGB-Novelle befindet sich bereits in Vorbereitung. Nach der Verabschiedung des Bau-Turbo wird der Gesetzentwurf finalisiert. Voraussichtlich im ersten Quartal 2026 soll die Ressortabstimmung dann eingeleitet werden.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das Gesetz tritt am 27. Oktober 2025 in Kraft.
Was hat es mit den parallelen Änderungen in § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB auf sich?
Der Bau-Turbo § 246e BauGB ist eine Art Experimentierklausel. Diese wird mit Änderungen in zwei bestehenden Vorschriften (§§ 31 und 34 BauGB) flankiert, die Ähnliches ermöglichen. § 31 Absatz 3 BauGB ermöglicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mehr Wohnbebauung auch über die Vorgaben des Plans hinaus. So kann bspw. in ganzen Straßenzügen durch Aufstockung, Anbauten oder Bauen in der zweiten Reihe neuer Wohnraum geschaffen werden. Mit § 34 Absatz 3b BauGB werden im unbeplanten Innenbereich – über die bestehenden Möglichkeiten in Absatz 3a hinaus – Neuerrichtung von Wohngebäuden ermöglicht, wo sie sich nicht in den Bebauungszusammenhang einfügen. Wie bei § 246e BauGB ist auch bei § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. Die Abweichungen sind spezifischer gefasst als § 246e BauGB, gelten dafür aber unbefristet. Erfahrungs dauert es eine Weile, bis die Praxis Berührungsängste gegenüber ganz neuen Vorschiften abgebaut hat. Änderungen von schon bekannten Vorschriften erschließen sich leichter. Dies soll die Wirkung der Vereinfachungen nochmals auf andere Weise sicherstellen.
Bedeutet der Bau-Turbo, dass jetzt "alles geht"?
Nicht ganz. Was durch den Bau-Turbo nicht entfällt ist insbesondere die Notwendigkeit eines bauaufsichtlichen Verfahrens, dessen Anforderungen sich nach der Bauordnung des jeweiligen Landes richten. Zudem sind die materiellen Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung, also die landesrechtlichen Regelungen zu Abstandsflächen, Brandschutz oder Standsicherheit, zu beachten. Auch die fachrechtlichen Anforderungen etwa des Naturschutzrechts bleiben zu beachten. Zusätzlich sind auch die Voraussetzungen einzuhalten, die § 246e BauGB regelt. Insbesondere muss das Vorhaben mit den öffentlichen Belange unter Würdigung nachbarlicher Interessen vereinbar sein.
Müssen Bauprojekte eine Mindestgröße haben, um den Bau-Turbo nutzen zu dürfen?
Nein. Eine Mindestanzahl von Wohnungen pro Projekt ist nicht erforderlich, damit § 246e BauGB greift.
Experimentierklausel
Lohnt sich der ganze Aufwand? nach 5 Jahren wird der Bau-Turbo ja sowieo wieder abgeschafft?
Wegen seiner großen Beschleunigungswirkung wird der Bau-Turbo innerhaln dieser 5 Jahre bereits einen nicht unerheblichen Beitrag zur Wohnraumschaffung geleistet haben. Zudem wird er wird vor Ablauf seiner Geltungsdauer evaluiert. Danach wird über eine Anschlussregelung zu entscheiden sein.
Wie lange gilt der Bau-Turbo, und sind Übergangsfristen vorgesehen?
Der § 246e BauGB ist befristet: Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Es handelt sich um eine experimentelle Sonderregelung. Es ist sicherzustellen, dass die Vollzugsbehörden die Verfahren beschleunigt und rechtssicher abwickeln.
Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung
Wie genau vereinfacht und beschleunigt der Bau-Turbo?
Die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ist ein umfangreiches Verfahren, das nun entfallen kann, wenn die Kommunen dies im Einzelfall für vertretbar halten. Wieviel Zeit die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans benötigt und wie hoch daher die Zeitersparnis ist, ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt auf die Größe des Plangebiets, die Komplexität der konkurrierenden Nutzungsinteressen und auch auf die Personalkapazitäten der Gemeinde an. Aus einem jüngst erstellten Forschungsvorhaben wissen wir, dass Bebauungsplanverfahren einer großen deutschen Stadt im Durchschnitt fünf Jahre dauern. Jetzt kann die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben zulassen, wenn die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt; dafür hat die Gemeinde drei Monate Zeit.
Wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Bau-Turbo erwogen, zusätzliche Vorgaben zu machen?
Der Bau-Turbo soll flexibel einsetzbar sein und in einer auf die Bedürfnisse des jeweiligen Einzelfalls angepassten Weise angewendet werden können. Pauschale Vorgaben wurden daher im Ergebnis vermieden; die Gemeinden haben aber im Rahmen der Zustimmung einen mächtigen Hebel, um beispielsweise in einem städtebaublichen Vertrag ergänzende Anforderungen vorzusehen.
Beispiele:
- Bauverpflichtung (z. B. innerhalb von 1,5 bis 3 Jahren)
- Sozialwohnungsquote (z. B. ein 50%-Anteil von Sozialwohnungen am Gesamtwohngebäude)
- Kostenübernahme z. B. für Schaffung sozialer Infrastruktur
Welche Genehmigungs- und Verfahrensschritte werden durch den Bau-Turbo tatsächlich verkürzt oder vereinfacht?
Mit dem neuen § 246e BauGB können Gemeinden, wenn sie den Bau-Turbo anwenden, von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abweichen. Dies erlaubt, dass zusätzliche Wohnungen ohne andernfalls erforderliche Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans zugelassen werden können, wenn die Gemeinde zustimmt. Für die Zustimmung hat die Gemeinde drei Monate Zeit.
Wie kann ich als Bürgermeister gegenüber Gemeinderat, Öffentlichkeit und Aufsichtsbehörden verantworten, wenn Entscheidungen schneller und mit weniger Abwägungen getroffen werden?
Die Anwendung der Regelungen des Bau-Turbos obliegt weiterhin den Kommunen. Grundsätzlich haben die zuständigen Behörden den Prüfauftrag, eingehende Anträge mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen mit den kommunalen Entwicklungszielen abzugleichen.
Wie wollen die Kommmunen ab Oktober die möglichst vielen Bauanträge mit der viel zu geringen Personalkappazität bewältigen? Kommt es da nicht kurzfristig zu vielen Ablehnungen?
Ob der Bau-Turbo zur Anwendung kommt, entscheiden die Kommunen im Rahmen ihrer Zustimmung.Wie diese im Einzelnen mit eingehenden Anträgen verfahren, kann nicht abgeschätzt werden. Viele Gemeinden werden sich jedoch bereits im Vorhinein des Inkrafttretens Gedanken gemacht haben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sie vom Bau-Turbo Gebrauch machen.
Wie kann ich als Bürgermeister sicherstellen, dass private und gemeinnützige Investoren ihre Projekte so realisieren, dass sie im Einklang mit den Interessen der Kommune (z. B. sozialer Wohnungsbau, Integration, Infrastruktur) stehen?
Zulassungsentscheidungen nach dem Bau-Turbo bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Die Erteilung der Zustimmung kann von einem städtebaulichen Vertrag abhängig gemacht werden, in dem die Gemeinde ihre Interessen festschreiben kann. Zum Beispiel kann der Vorhabenträger dazu verpflichtet werden, einen Teil der Wohnungen als Sozialwohnungen zu verwirklichen.
Die Fristenregelung (Zustimmungsfiktion nach drei Monaten, ggf. verlängert um 1 Monat) erscheint angesichts realer Planungsprozesse äußerst ambitioniert. In vielen Fällen sind belastbare Gutachten notwendig, um öffentliche Belange wie z.B. Lärmschutz, Artenschutz, Verkehr, Verschattung oder Klimaanpassung sachgerecht zu bewerten. Wie soll sichergestellt werden, dass innerhalb der kurzen Frist die öffentlichen Belange ausreichend geprüft werden können?
Die von § 246e BauGB erfassten Vorhaben sind vielfältig. Bei komplexeren Vorhaben dürfte eine informelle Vorabstimmung mit der zuständigen Behörde sowie der Gemeinde insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Zustimmung sinnvoll sein, um zu vermeiden, dass die Gemeinde die Zustimmung allein deshalb verweigert, weil in der Zeit nicht alle Belange sach ermittelt werden können.
Wie kann verhindert werden, dass Verfahren alleine durch Fristablauf in einer Genehmigung münden, ohne dass eine inhaltliche Prüfung oder Beteiligung der betroffenen Stellen stattgefunden hat?
Um die vom Gesetzgeber gewünschte Beschleunigung zu erreichen, hat die Gemeinde ihre Prüfung innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Hat sie Bedenken, kann sie die Zustimmung ausdrücklich versagen; die Zustimmungsfiktion greift dann nicht.
Wie lässt sich das Verfahren so gestalten, dass es gerichtsfest bleibt und nicht durch Klagen (z. B. von Nachbarn oder Umweltverbänden) gestoppt wird?
Wie bei jeder neuen Gesetzgebung können nicht jegliche Fragen, die sich bei dem Vollzug der Regelung stellen, im Vorhinein absolut rechtssicher beantwortet werden, da hierüber letztverbindlich die Gerichte zu entscheiden haben. Durch den Umsetzungsdialog sollen den Gemeinden aber bestmögliche Hilfestellungen und ein dynamisches Austauschformat zur Verfügung gestellt werden.
Qualität
Widerspricht der Bau-Turbo nicht den anderen Zielen des BMWSB (baukulturelle Leitlinien, Prinzipien der Städtebauförderung/Leipzig Charta)?
Bei der Anwendung des Bau-Turbos sind die Kommunen gehalten, auf die Wahrung städtebaulicher Ziele und Grundsätze zu achten. Hiervon können sie die Erteilung ihrer Zustimmung abhängig machen. Damit widerspricht der Bau-Turbo nicht den weiteren Zielen des BMWSB in Bezug auf eine nachhaltige Stadtentwicklung.
Wie stellen wir sicher, dass der Bau-Turbo zwar schnelle Ergebnisse liefert, aber trotzdem unsere langfristigen städtebaulichen und ökologischen Ziele nicht unterlaufen werden?
Dem dient das Erfordernis der gemeindlichen Zustimmung. Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Enttwicklung und Ordnung vereinbar ist. Zudem gilt, dass öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen dürfen.
Wie wird sichergestellt, dass (stadt-)planerische Grundsätze nicht über den Haufen geworfen werden?
Das Erfordernis der gemeindlichen Zustimmung stellt sicher, dass ein Bauvorhaben mit den städtebaulichen Vorstellungen der Kommune zu Entwicklung und Ordnung übereinstimmt. Zudem gilt, dass öffentliche Belange dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen dürfen.
Werden jetzt wieder überall Plattenbauten gebaut, nach dem Motto schnell und günstig?
Die Bauausführung und bautechnische Anforderungen sind grundsätzlich kein Gegenstand des Bauplanungsrechts. Beim Bauturbo kann die Gemeinde jedoch ihre Zustimmung auch an qualitative und gestalterische Vorgaben knüpfen.
Umsetzungsdialog
Gibt es Beispiele, wie andere Gemeinden mit dem Bau-Turbo umgehen?
Best-Practice-Beispiele liegen vorrangig bei den Gemeinden. Das BMWSB sammelt und veröffentlicht in den kommenden Wochen und Monate Beispiele auf der Website.
Welche Strukturen der Zusammenarbeit mit Architekten, Investoren und Fachplanern sind nötig, um Konflikte frühzeitig zu lösen und Reibungsverluste zu vermeiden?
Verfahren unter Anwendung des Bau-Turbos unterscheiden sich in diesem Punkt nicht von klassischen Verfahren zur Schaffung von Baurecht. Frühzeitige Kommunikation ud Zusammenarbeit ermöglichen das frühzeitige Erkennen und Überwinden kritischer Punkte.
Gibt es Plattformen, wo man sich als Kommune und/oder Landkreis austauschen kann?
Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen gefördert werden soll.
Wie gelingt es, den Bürgerinnen und Bürgern die Beschleunigung zu vermitteln und gleichzeitig Transparenz und Beteiligung sicherzustellen, um Widerstände zu vermeiden?
Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen auch zu Fragen der Transparenz und Beteiligung gefördert werden soll.
Wird das BMWSB die Neuerungen den Entscheidern vorstellen können? Dann erst haben wir eine Chance das Projekte zu realisieren.
Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen gefördert werden soll.
Welche Formen der Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden sind im Bau-Turbo-Verfahren vorgesehen oder möglich, um sicherzustellen, dass unsere Projekte in die kommunale Sozial- und Stadtentwicklung eingebettet sind?
Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen auch zu Fragen der Transparenz und Beteiligung gefördert werden soll.
Umwandlung
Können leerstehende Gebäude in Gewerbe- und Industriegebieten nun in Wohnungen umgenutzt werden?
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. In der Vergangenheit durften auch im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 keine Wohnnutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten zugelassen werden, da diese Bauigebietstypen gerade dadurch definiert sind, dass in ihnen Gewerbe zulässig ist, das das Wohnen stört. Dennoch Wohnnutzungen zuzulassen, hätte daher die Grundzüge der Planung berührt, was Befreiungen seinerzeit ausgeschlossen hat. Bei § 31 Abs. 3 und § 246e BauGB kommt es aber auf die Wahrung der Grundzüge der Planung nicht mehr an. Allerdings bleiben öffentliche Belange und nachbarliche Interessen auch beim Bau-Turbo beachtlich. Dazu gehören sowohl gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als auch die Interessen der Wirtschaft. Auch bei Befreiungen nach § 31 Abs. 3 und beim Bau-Turbo gilt, dass öffentliche Belange unter Würdigung nachbalicher Interessen nicht entgegenstehen dürfen. Bei einer Wohnbebauung neben einem stahlverarbeitenden Betriebs wäre aufgrund der hohen Lärmentwicklung gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt; sie kann daher an diesem Standort auch nicht nach dem Bau-Turbo zugelassen werden. Auch die Belange der Wirtschaft sind zu berücksichtigen, wenn in Gewerbe- und Industriegebieten Wohnnutzung zugelassen wird. Denn diese Baugebietstypene haben ja nicht zuletzt den Zweck, dass Betriebe dort produzieren können, ohne auf benachbarte Wohnnutzungen Rücksicht nehmen zu müssen. Insbesondere dann aber, wenn etwa an den Randbereichen entsprechender Baugebiete schon längere Zeitt kein Gewerbe mehr betrieben wird und auch nicht zu erwarten ist, dass sich Gewerbe ansiedeln wird, ermöglichen die Neuregelungen eine zügige Ansiedlung von Wohnbauvorhaben. Vor allem in Situationen, in denen die Gemeinde bereits eine Bebauungsplanänderung in Erwägung zieht, aber noch kein Bebauungsplanverfahren förmlich eingeleitet hat, kann der Bau-Turbo hilfreich sein, zumal in diesen Fällen auch mit der Zustimmung der Gemeinde zu rechnen sein dürfte.
Was bedeutet der sogenannte Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB)?
In entsprechend ausgewiesenen Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten dürfen Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus nur unter bestimmten Voraussetzungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Aufgrund des anhaltend angespannten Wohnungsmarktes und zum Schutz des Bestandes an Mietwohnungen soll diese ursprünglich bis Ende 2025 befristete Regelung nun verlängert werden. Die Kommunen können somit den entsprechenden Genehmigungsvorbehalt bis zum 31. Dezember 2030 weiter nutzen und ihren Bestand an Mietwohnungen dort schützen, wo der Mietwohnungsmarkt nicht funktioniert.
Weitere Themen
Dürfen nur Sozialwohnungen gebaut werden?
Nein. § 246e BauGB dient generell dem Wohnungsbau. Er ist weder auf die Schaffung von Sozialwohnungen beschränkt, noch gibt es gesetzliche Sozialwohnungsquoten. Die Gemeinde kann jedoch ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Vorhabenträger zu einer bestimmten Sozialwohnungsquote verpflichtet. So etwas kann z. B. in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Gemeinde flexibel und passgenau für das jeweilige Grundstück festgelegen kann, ob und wie viele Sozialwohnungen gefordert werden können.
Welche Auswirkungen hat der Bau-Turbo auf kommunale Planungshoheit und Beteiligungsrechte?
Der Wahrung der kommunalen Planungshoheit dient das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Enttwicklung und Ordnung vereinbar ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist fakultativ möglich; die Zustimmungsfrist verlängert sich dann um einen Monat.
Gilt der Bau-Turbo auch für barrierefreies Bauen oder erhöhte Zugänglichkeitsanforderungen?
Nein. Wenn entsprechende Standards verbindlich vorgegeben sind, sind sie nicht bauplanungsrechtlicher Natur und gehören daher nicht zu den Vorschriften, von denen der Bau-Turbo Abweichungen gestattet.
Wie soll verhindert werden dass mit dem Bau-Turbo die Bodenspekulation angeheizt wird. Muss es nicht eine Baupflicht für geeignete Grundstücke geben?
Die Gemeinde hat es in der Hand, einen zügigen Baubeginn im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags mit dem Vorhabenträger zu vereinbaren. Sie kann ihre Zustimmung vom Abschluss eines solchen Vertrags abhängig machen. Wird diese Zusage nicht eingehalten, kann der Vertrag Sanktionen vorsehen. Überdies erlöschen nach Landesbauordnungsrecht Genehmigungsentscheidungen nach § 246e BauGB ebenso wie sonstige Baugenehmigungen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Mit dem bauordnungsrechtlichen Erlöschen der Genehmigung entfällt auch die durch den Bau-Turbo ermöglichte erweiterte Bebaubarkeit des Grundstücks. In aller Regel ist daher davon auszugehen, dass der Genehmigungsinhaber ein Eigeninteresse daran hat, die Genehmigung nicht verfallen zu lassen, so dass eine gesetzliche Bauverpflichtung keinen Mehrwert hätte.
Was hat das Lärmschutzthema mit dem Bau-Turbo zu tun?
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, im BauGB neue Regelungen zum Lärmschutz einzuführen. Zwar steht der Lärmschutz nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau-Turbo, trotzdem ist er ein bedeutendes Thema für die Vereinfachung des Wohnungsbaus insgesamt. Viele Flächen können nicht als Wohnungsbauland erschlossen werden, weil sie zu nah an lärmemittierende Gewerbebetriebe heranrücken. Die Thematik ist bisher ausschließlich in der TA Lärm geregelt (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, eine Verwaltungsvorschrift auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes). Wir haben nun im BauGB gesetzlich angeordnet, dass der Lärmschutz auch auf andere Weise als durch Beachtung der TA Lärm gewährleistet werden kann, nämlich durch für den städtebaulichen Einzelfall passgenaue Festsetzungen im Bebauungsplan. So können im Bedarfsfall beispielsweise die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte an das Niveau in Mischgebieten, die neben dem Wohnen auch gewerbliche Nutzungen enthalten, angehoben werden. eine Erhöhung der Immissionsrichtwerte kann zusätzlich auch mit der Festsetzung moderner Schallschutzvorkehrungen an der Wohnbebauung (bspw. sog. "Hamburger Fenster") kombiniert werden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind stets zu wahren.