Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung

Gesetzgebungsverfahren , 25.07.2025

Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Die Verordnung (EU) 2024/3110 trat am 7. Januar 2024 in Kraft und mit ihr einige Artikel für Vorbereitungsmaßnahmen der Kommission (unter anderem zur Erstellung eines Arbeitsplans für die Überarbeitung harmonisierter europäischer Normen und zur Entwicklung eines digitalen Produktpasssystems für Bauprodukte). Die restlichen Artikel der Verordnung gelten ab dem 8. Januar 2026, Artikel 92 der Verordnung (Sanktionen) ab dem 8. Januar 2027.

Die bisher geltende Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben, mit Ausnahme einiger Artikel (unter anderem zu Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung, Pflichten der Wirtschaftsakteure, harmonisierten technischen Spezifikationen und Notifizierungen). Die endgültige Aufhebung der gesamten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgt mit Wirkung vom 8. Januar 2040.

Aufgrund der dargestellten – teilweisen – parallelen Geltung der beiden Verordnungen über 15 Jahre ist es erforderlich, im Bauproduktengesetz Regelungen zur Umsetzung beider Verordnungen aufzunehmen. Hierbei sind Vorschriften neu aufzunehmen, die sich auf die neue Verordnung (EU) 2024/3110 beziehen sowie Vorschriften aufzuheben, die sich auf aufgehobene Artikel der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehen. Darüber hinaus sind Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen, um auch hier den Regelungen der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 Rechnung zu tragen.

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