Baurecht

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Im BMWSB beschäftigen sich verschiedene Referate bzw. Arbeitseinheiten mit den vielfältigen Facetten des Baurechts: das öffentlich-rechtliche Planungsrecht des Bundes, das öffentlich-rechtliche Ordnungsrecht der Länder und das privatrechtliche Bauvertragsrecht.

Im BMWSB beschäftigen sich zwei Abteilungen mit den vielfältigen Facetten des Baurechts: 

Die Abteilung Städtebau ist zuständig für das öffentlich-rechtliche Planungsrecht, vorwiegend bestehend aus dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO), die den Rahmen für die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden setzen. Das BMWSB hat hier innerhalb der Bundesregierung die Federführung, d.h. es erarbeitet Gesetzentwürfe, die das Bundeskabinett beschließt und dem Parlament als Regierungsentwurf zuleitet.

Die Abteilung Bauwesen ist – ohne eigene Federführung – zuständig für das Bauordnungsrecht (Regeln für Baugenehmigungsverfahren u.ä., die Gesetzgebungszuständigkeit liegt hier bei den Bundesländern) und den privatrechtlichen Bauvertrag als Unterfall des Werkvertrags.

Das Bauordnungsrecht, als ein Teil des öffentlichen Baurechts, befasst sich mit baulichen Anlagen, Bauprodukte und bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sowie deren Maßnahmen und gilt auch für Grundstücke. Dabei ist das Bauordnungsrecht eng mit sonstigen baurechtsrelevanten Normen, dem sogenannten "Baunebenrecht" wie zum Beispiel dem Denkmalrecht, dem Naturschutzrecht oder dem Straßenrecht verknüpft und wird von europäischen Rechtsakten und nationaler Rechtsprechung geprägt.

Zuständig für das Bauordnungsrecht als Teil des allgemeinen Ordnungsrechts sind ausschließlich die Bundesländer. Dies geht in Auslegung des Art. 74 Nr. 18 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hervor. Die 16 Bundesländer verpflichteten sich ihre grundlegende Ausrichtung des Bauordnungsrechts untereinander abzustimmen. Dazu wurde im Januar 1960 die erste Musterbauordnung veröffentlicht. Neben der stetigen Fortschreibung der Musterbauordnung werden weitere Musterverordnungen erarbeitet und an die aktuellen Bedürfnisse angepasst. Die Fortschreibung dieser Muster wird in der Bauministerkonferenz von den zuständigen Ministerien der jeweiligen Bundesländer beschlossen.

Die Musterbauordnung ist für die Landesgesetzgeber nicht verbindlich und dient den jeweiligen Ländern als konsentierter Orientierungsmaßstab für die eigenständige gesetzgeberische Ausgestaltung der jeweiligen Landesbauordnungen. Dem Bund stehen keine Aufsichts- oder Weisungsrechte zu.

Das Bundesbauministerium ist in den Gremien der Bauministerkonferenz vertreten, nimmt die Länderinteressen gegenüber dem Bund auf und berichtet der Hausleitung über aktuelle Themen und anstehende wichtige Änderungen in den Musterverordnungen.
das Privat-/Zivilrecht, das nicht das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regelt, wie das öffentliche Recht, sondern die Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern, ist einheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Hierzu gehören neben Eigentums-, Ehe- und Familienrecht u.a. auch das Vertragsrecht. Für die typischen Vertragsarten, die wir in unserer Gesellschaft miteinander abschließen, legt das BGB die wesentlichen gegenseitigen Rechte und Pflichten fest. Getragen wird das Vertragsrecht von dem Vertrauen in die mündige und eigenverantwortlich handelnde Bürgerin und dem darauf fußenden Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Federführung innerhalb der Bundesregierung für das BGB und damit für das Werk- und Bauvertragsrecht hat das Bundesministerium der Justiz.

Die Abteilung Bauwesen arbeitet einerseits eng mit dem BMJ im Rahmen von Änderungen des Werk-/Bauvertragsrechts zusammen, andererseits hat sie den Vorstandsvorsitz des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) inne und moderiert dessen ersten Hauptausschuss.

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein vornehmlich von Institutionen der öffentlichen Auftraggeberinnen (Bund, Länder, Kommunen) und Verbänden der Bauwirtschaft, die die Grundsätze der Zusammenarbeit im Bauwesen und die wichtigen Regeln für Bauvergabe und Bauvertrag miteinander aushandeln. Durch die Parität der Interessenvertreter beider Vertragsseiten in den Hauptausschüssen des DVA wird die Ausgewogenheit der verhandelten Regelungen gewährleistet. Der DVA setzt sich aus vier Hauptausschüssen zusammen: Der Hauptausschuss Allgemeines (HAA) schreibt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A und Teil B fort. Der Hauptausschuss Hochbau (HAH) und der Hauptausschuss Tiefbau (HAT) schreiben die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) fort. Der Hauptausschuss Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) beschäftigt sich mit der Rationalisierung im Bauwesen durch EDV.

Die VOB/A enthält die Regeln der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die VOB/B enthält den Musterbauvertrag, den die öffentliche Hand bei der Vergabe von Bauleistungen abschließt. Rechtlich basiert die VOB/B auf dem Werkvertrag des BGB, §§ 631 ff. Ein Referat der Abteilung Bauwesen fungiert als Geschäftsstelle des HAA und moderiert dessen Sitzungen, inkl. fachlicher Vor- und Nachbereitung sowie Bekanntmachung seiner Beschlüsse durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Für die Bundesbauverwaltung wird die VOB/B zur Anwendung vorgegeben durch Erlass des BMWSB und einen Anwendungsbefehl in der VOB/A, die ihrerseits über einen Anwendungsbefehl der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) bzw. einen Verweis der Vergabeverordnung (VgV) Verbindlichkeit erlangt.