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Informationen zum Bau-Turbo für Bauunternehmen und Wohnungsbau­gesellschaften.

Mehr Tempo und Planungssicherheit für die Bauwirtschaft

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung sollen Bau- und Investitionsprojekte künftig einfacher, schneller und verlässlicher umgesetzt werden können.

Was bedeutet das für Unternehmen der Bau- und Immobilienbranche?

Das Gesetz ermöglicht es, von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abzuweichen, wenn dadurch neuer Wohnraum geschaffen wird. Das schafft mehr Flexibilität bei der Projektentwicklung, reduziert bürokratische Hürden und sorgt für kürzere Genehmigungsprozesse.

Gleichzeitig wird der Umwandlungsschutz gestärkt – bestehender Wohnraum bleibt gesichert, während neue Projekte schneller an den Start gehen können.

Detaillierte Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

Eine kurze Zusammenfassung finden Sie in dieser Meldung.

Umsetzungslabor: Das Umsetzungslabor zum Bau-Turbo begleitet die Startphase der Experimentierklausel zum Bau-Turbo und unterstützt Kommunen bei der praktischen Anwendung. Weitere Informationen finden Sie hier.

Fragen und Antworten

Wenn Sie sich für Fragen und Antworten aus Sicht eines Bauherren bzw. einer Baufrau interessieren, finden Sie hier die passenden Informationen. Sind Sie hingegen in der Umsetzung des Bau-Turbos tätig – etwa in einer Kommune – werden Ihre Fragen hier beantwortet.

Mit den nachfolgenden FAQs sollen Hilfestellungen und Erläuterungen gegeben werden. Davon bleibt jedoch unberührt, dass die Durchführung des Baugesetzbuchs nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung  den zuständigen örtlichen Stellen vorbehalten ist und seitens des BMWSB keine rechtsverbindlichen Vorgaben zur Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gemacht werden.

Gesetzesvorhaben

Was bedeutet die Experimentierklausel? Heißt dass, dass ab 2030 wieder zurückgedreht wird?

Der Bau-Turbo wird vor Ablauf seiner Geltungsdauer überprüft (evaluiert) Danach wird entschieden, ob die Regelung weiter fortgeführt, geändert oder abgeschafft wird.

Gibt es spezielle Förderprogramme oder Zuschüsse für gemeinnützige Bauträger, die mit dem Bau-Turbo kombiniert werden können, um die Finanzierung sozialer Projekte zu erleichtern?

Das Gesetz selbst sieht keine Zuschüsse, zinsbverbilligte Darlehen oder sonstige Förderungen vor. Ergänzend können jedoch Förderprogramme wie die soziale Wohnraumförderung der Länder oder KfW-Programme genutzt werden. Für Wohnungsunternehmen eröffnen sich dadurch klare Perspektiven und zusätzliche Möglichkeiten, neuen Wohnraum zügig zu realisieren.

In welchen Gebieten soll der "Bau-Turbo" gelten?

Der "Bau-Turbo" kann sowohl innerhalb des Siedlungsbereichs, also im Geltungsbereich quailfizierter  Bebauungspläne  oder im unbeplanten Innenbereich, als auch im Außenbereich eingesetzt werden, sofern das Vorhaben in räumlichem Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich steht. Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies mehr Flexibilität bei der Standortwahl und eine vereinfachte Möglichkeit, Projekte schnell umzusetzen.

Was ist der Bau-Turbo und wozu dient er?

Der "Bau-Turbo" ist eine befristete, bauplanungsrechtliche Sonderregelung (§ 246e BauGB), die es Kommunen ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen von Vorgaben des Bauplanungsrechts Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans abzuweichen. Ziel ist es, die Schaffung insbesondere von bezahlbarem Wohnraum zu beschleunigen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu reduzieren – ein klarer Vorteil für Wohnungsunternehmen bei der Projektplanung und Umsetzung.

Was macht sie so sicher, dass der Bau-Turbo funktioniert?

Der Bedarf an Wohnraum ist groß, und gleichzeitig besteht insbesondere bei  Bau- und Wohnungsunternehmen, Bauvorhaben schneller umzusetzen. Das Gesetz eröffnet dafür neue Spielräume und Möglichkeiten. In welchem Umfang diese Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft werden,kann zwar nicht prognmostiziertz werden. Angesichts des hohen Bedarfs ist jedoch davon auszugehen, dass der "Bau-Turbo" in vielen Fälllen aktiv genutzt wird.

Was sind die Vorteile des Bau-Turbos (§ 246e BauGB)?

Die neue Vorschrift erlaubt es, von den Vorgaben des BauGB und der darauf basierenden städtebaulichen Satzungen abzuweichen. Dadurch entstehen in der Gemeinde neue Baurechte – sowohl innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs als auch außerhalb, sofern ein räumlicher Zusammenhang besteht. Für die Gemeinden entfällt die Notwendigkeit, zuvor einen Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern. So können beispielsweise Gebäude oder ganze Straßenzüge über die bisher geltenden Maßvorgaben hinaus aufgestockt werden, oder in innerstädtischen Bereichen ohne Bebauungsplan neue Vorhaben realisiert werden, selbst wenn sie sich nicht nahtlos in die bestehende Umgebung einfügen. Besonders in angespannten Wohnungsmärkten, wo Bauland knapp ist, eröffnet der "Bau-Turbo" somit neue wertvolle Spielräume für Wohnungsunternehmen, um schnell und flexibel zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.

Wann kommt endlich die große BauGB-Novelle?

Die große BauGB-Novelle befindet sich bereits in Vorbereitung. Nach der Verabschiedung des Bau-Turbo wird der Gesetzentwurf finalisiert. Voraussichtlich im ersten Quartal 2026 soll die Ressortabstimmung dann eingeleitet werden.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das Gesetz tritt am 27. Oktober 2025 in Kraft.

Bedeutet der Bau-Turbo, dass jetzt "alles geht"?

Nicht ganz. Das bauaufsichtliche Verfahren bleibt weiterhin erforderlich und richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung. Auch die materiellen Vorschriften – etwa zu Abstandsflächen, Brandschutz oder Standsicherheit – müssen eingehalten werden. Auch die fachrechtlichen Anforderungen etwa des Naturschutzrechts bleiben zu beachten. Zusätzlich gilt es, die Voraussetzungen des § 246e BauGB zu beachten: Das Vorhaben muss mit öffentlichen Belangen vereinbar sein und nachbarliche Interessen angemessen berücksichtigen.

Müssen Bauprojekte eine Mindestgröße haben, um den Bau-Turbo nutzen zu dürfen?

Nein. Eine Mindestanzahl von Wohnungen pro Projekt ist nicht erforderlich, damit §  246e BauGB greift.

Ich habe mehrere Grundstücke in einem allgemeinen Wohngebiet, auf denen noch Platz für weitere Wohgebäude wäre. Bislang war die Bebauung abgelehnt worden, weil das festgesetzte Maß der Nutzung überschritten worden wäre. Muss ich dafür eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 beantragen oder eine Zulassung nach § 246e BauGB.

Grundsätzlich kommen sowohl eine Befreiung nach § 31 Absatz 3 BauGB als auch die Anwendung des "Bau-Turbos" nach § 246e BauGB in Frage. Führt eine erste Prüfung jedoch zu der Einschätzung, dass voraussichtlich erhebliche zusätzliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist eine Befreiung nach § 31 Absatz 3 BauGB ausgeschlossen. In solchen Fällen ermöglicht § 246e BauGB trotzdem eine Zulassungsentscheidung, nachdem eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies, dass auch unter anspruchsvollen Umweltbedingungen eine beschleunigte Umsetzung von Bauvorhaben möglich bleibt.

Bürgerbeiteiligung

Welche Auswirkungen hat der Bau-Turbo auf kommunale Planungshoheit und Beteiligungsrechte?

Der Wahrung der kommunalen Planungshoheit dient das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist fakultativ möglich; die Zustimmungsfrist verlängert sich dann um einen Monat.

Welche Formen der Bürgerbeiligung sind weiterhin sinnvoll, um Akzeptanz zu schaffen, auch wenn das Verfahren beschleunigt wird?

Eine Bürgerbeteiligung kann von der Gemeinde im Rahmen der Erteilung ihrer Zustimmung vorgesehen werden. Je deutlicher ein Vorhaben von den Vorgaben des Bauplanungsrechts abweicht und je größer seine Auswirkungen sind, desto sinnvoller ist es, die betroffene Öffentlichkeit – insbesondere Nachbarn – einzubeziehen. Auf diese Weise bleibt die kommunale Steuerung erhalten und die Akzeptanz neuer Projekte kann gestärkt werden.

Wie kann sichergestellt werden, dass trotz der kurzen Frist dennoch eine Beteiligung von Interessensrgruppen/Nachbarn erfolgt?

Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Zustimmung eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen, wenn sie dies für sinnvoll oder geboten hält. Damit bleibt es in der Hand der Kommune, ob und in welchem Umfang Bürgerinnen und Bürger einbezogen werden – und sie behält die volle Steuerungshoheit über den Prozess.Vorgaben der jeweilgen Landesbauordnung zur Beteiligung von Nachbarn bleiben im Übrigen unberührt.

Wie können wir trotz beschleunigtem Verfahren die betroffenen Menschen (z. B. Anwohner, zukünftige Nutzer, Gemeindemitglieder) angemessen einbinden, um Konflikte und Akzeptanzprobleme zu vermeiden?

Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen auch zu Fragen der Transparenz und Beteiligung gefördert werden soll.

Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung

Wie genau vereinfacht und beschleunigt der Bau-Turbo?

Die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ist in der Regel ein aufwändiges Verfahren – künftig kann dieser Schritt entfallen, wenn die Kommune dies im Einzelfall für vertretbar hält. Die Dauer eines Bebauungsplanverfahrens hängt von Faktoren wie der Größe des Plangebiets, der Komplexität der Nutzungsinteressen und den personellen Kapazitäten der Gemeinde ab. Forschungsdaten zeigen, dass solche Verfahren in großen deutschen Städten durchschnittlich rund fünf Jahre dauern. Mit der neuen Regelung kann die Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben direkt zulassen, sobald die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt – dafür ist eine Frist von drei Monaten vorgesehen. Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies eine deutlich schnellere Planungs- und Umsetzungsphase sowie mehr Planungssicherheit.

Wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Bau-Turbo erwogen, zusätzliche Vorgaben zu machen?

Der Bau-Turbo soll  flexibel einsetzbar sein und in einer auf die Bedürfnisse des jeweiligen Einzelfalls angepassten Weise angewendet  werden können. Pauschale Vorgaben wurden daher im Ergebnis vermieden; die Gemeinden haben aber im Rahmen der Zustimmung einen mächtigen Hebel, um beispielsweise in einem städtebaublichen Vertrag ergänzende Anforderungen vorzusehen.
Beispiele:

  • Bauverpflichtung (z. B. innerhalb von 1,5 bis 3 Jahren)
  • Sozialwohnungsquote (z. B. ein 50%-Anteil von Sozialwohnungen am Gesamtwohngebäude)
  • Kostenübernahme z. B. für Schaffung sozialer Infrastruktur

Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies: große Flexibilität bei der Projektplanung, aber klare Rahmenbedingungen, die sowohl städtebauliche Qualität als auch soziale Aspekte berücksichtigen.

Welche Genehmigungs- und Verfahrensschritte werden durch den Bau-Turbo tatsächlich verkürzt oder vereinfacht?

Mit dem neuen § 246e BauGB können Gemeinden beim Einsatz des "Bau-Turbos" von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abweichen. Das ermöglicht, zusätzliche Wohnungen auch ohne Bebauungsplan zuzulassen, wenn die Gemeinde zustimmt. Die Gemeinde hat für ihre Zustimmung drei Monate Zeit. Wenn die Gemeinde die Zustimmung erteilt oder wenn sie sich innerhalb der Frist von drei Monaten nicht äußert, womit die Zustimmung als erteilt gilt, kann das Vorhaben genehmigt werden – ganz ohne die aufwändige Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans. Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies deutlich schnellere Genehmigungsprozesse und mehr Planungssicherheit.

Wie stark verkürzt sich die tatsächliche Bearbeitungszeit, und kann ich mit einer rechtssicheren Baugenehmigung rechnen, die nicht leicht angefochten werden kann?

Die Bearbeitungszeit eines Bauantrags hängt von verschiedenen Faktoren ab. Mit § 246e BauGB kann ein Bauvorhaben genehmigt werden, auch wenn es von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben, wie z. B. dem Bebauungsplan, abweicht – vorausgesetzt, die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 246e Absatz 1 BauGB sind erfüllt. Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, etwa durch Nachbarinnen oder Nachbarn, bleibt unter denselben Bedingungen möglich wie ohne die Anwendung des § 246e BauGB.

Wie wollen die Kommmunen ab Oktober die möglichst vielen Bauanträge mit der viel zu geringen Personalkappazität bewältigen? Kommt es da nicht kurzfristig zu vielen Ablehnungen?

Ob der Bau-Turbo zur Anwendung kommt, entscheiden die Kommunen im Rahmen ihrer Zustimmung. Wie einzelne Anträge im Detail behandelt werden, lässt sich nicht exakt vorhersagen. Viele Gemeinden haben sich aber bereits im Vorfeld Gedanken darüber gemacht haben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sie den Bau-Turbo einsetzen. Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies, dass zwar Flexibilität und Chancen bestehen, eine enge Abstimmung mit der jeweiligen Kommune bleibt jedoch auch weiterhin entscheidend für eine reibungslose Umsetzung.

Wie komme ich ggf. schneller zur Baugenehmigung (bspw. beim Aufstockung eines Gebäudes) und wie funktioniert das?

Entspricht die Aufstockung nicht den bauplanungsrechtlichen Vorgaben, kann über § 246e BauGB eine Abweichung von diesen Vorgaben zugelassen werden, wenn die Gemeinde zustimmt. Idealerweise geht dem Antragsverfahren eine informelle Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Gemeinde voraus.

Gibt es weitere Vorgaben, die ich beachten muss, wenn ich nach §246e BauGB baue?

Vorgaben anderer Gesetze, insb. der Landesbauordnungen, des Naturschutz- oder Denkmalschutzrechts sind weiterhin vollumfänglich zu beachten.

Was tun, wenn die Kommunen einfach nichts ändern wollen und sich auf den Turbo nicht einlassen wollen.

Den Gemeinden wird durch Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes die kommunale Planungshoheit garantiert. Das bedeutet, dass sie selbst entscheiden, ob sie einen Bebauungsplan aufstellen, und dabei ein weites "Planungsermessen" haben. Vorhaben nach § 246e BauGB benötigen zwar kein Bebauungsplanverfahren, an dessen Stelle tritt jedoch die Zustimmung der Gemeinde.

Die Zustimmung dient der Wahrung der kommunalen Planungshoheit und unterliegt demselben Ermessen wie die Aufstellung eines Bebauungsplans. Das ist sinnvoll, da die Gemeinde die Verantwortung für eine geordnete städtebauliche Entwicklung trägt. Sollte die Kommune ihre Zustimmung verweigern, kann diese wie die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht eingeklagt werden.

Für Investoren bedeutet dies: Zwar besteht keine einklagbare Genehmigungspflicht, aber durch frühzeitigen Dialog – etwa mit Gemeinderatsmitgliedern – lassen sich häufig Lösungen finden. Anpassungen am Vorhaben oder abgestimmte Kompromisse können die Chancen auf eine kommunale Zustimmung erhöhen, sodass Projekte auch in strenger geordneten städtebaulichen Kontexten realisiert werden können.

Was passiert, wernn Bauprojekte nicht realisiert werden?

In den Landesbauordnungen ist vorgesehen, dass Baugenehmigungen erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird.Das gilt auch für Genehmigungen nach §  246e BauGB.

Qualität

Widerspricht der Bau-Turbo nicht den anderen Zielen des BMWSB (baukulturelle Leitlinien, Prinzipien der Städtebauförderung/Leipzig Charta)?

Bei der Anwendung des Bau-Turbos sind die Kommunen verpflichtet, städtebauliche Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen. Sie können ihre Zustimmung zum Bauvorhaben davon abhängig machen. Damit steht der Bau-Turbo im Einklang mit den übergeordneten Zielen des BMWSB für eine nachhaltige Stadtentwicklung – Wohnungsunternehmen können also beschleunigt bauen, ohne städtebauliche Qualitätsstandards zu gefährden.

Wie wird sichergestellt, dass (stadt-)planerische Grundsätze nicht über den Haufen geworfen werden?

Das Erfordernis der gemeindlichen Zustimmung stellt sicher, dass ein Bauvorhaben mit den städtebaulichen Vorstellungen der Kommune zu Entwicklung und Ordnung übereinstimmt. Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies, dass Projekte zwar zügig umgesetzt werden können, zugleich aber die kommunalen Planungsziele und städtebaulichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

Schaffen wir mit dem Bau-Turbo nicht wieder städtebauliche Sünden wie in den 1960er und 1970er Jahren?

Nein, die Baurechte treten nicht automatisch in Kraft. Sie sind stets an die Zustimmung der Gemeinde gebunden, was der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie entspricht. Die Gemeinde kann die Zustimmung verweigern, wenn ein Bauvorhaben nicht mit ihren städtebaulichen Vorstellungen und Zielen übereinstimmt. Damit bleibt die Kontrolle über die städtebauliche Qualität und Ordnung vollständig in kommunaler Hand.

Werden jetzt wieder überall Plattenbauten gebaut, nach dem Motto schnell und günstig?

Die Bauausführung und bautechnische Anforderungen sind grundsätzlich kein Gegenstand des Bauplanungsrechts. Beim Bauturbo kann die Gemeinde jedoch ihre Zustimmung auch an qualitative und gestalterische Vorgaben knüpfen. 

Gibt es Einschränkungen bei der Nutzung , wenn ich das beschleunigte Verfahren nach § 246 e BauGB nutze, oder habe ich die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie im normalen Verfahren?

§ 246e BauGB dient in erster Linie der Schaffung von Wohnraum. Gleichzeitig eröffnet § 246e Absatz 5 BauGB die Möglichkeit, begleitende Einrichtungen zu planen, die den Bedürfnissen der Bewohner direkt zugutekommen. Dazu zählen insbesondere kulturelle, gesundheitliche und soziale Einrichtungen sowie Einzelhandelsangebote zur Deckung des täglichen Bedarfs. Unter den Einrichtungen für kulturelle und soziale Zwecke sind vor allem Schulen und Kitas zu verstehen – wichtige Faktoren, die die Attraktivität und Lebensqualität eines Wohnquartiers steigern und damit auch den Wert und die Nachfrage für Wohnungsunternehmen positiv beeinflussen.

Ermöglicht der Bau-Turbo auch eine solide Qualitätsplanung, damit Projekte nachhaltig nutzbar bleiben und nicht nach wenigen Jahren erneute Investitionen nötig werden?

Ja. Die Gemeinden können die Erteilung ihrer Zustimmung grundsätzlich an sämtliche städtebaulichen, knüpfen, die sie für notwendig halten. Über diesen Hebel können sie auch gezielt Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Stadtentwicklung stellen – beispielsweise an architektonische Gestaltung, Freiraumqualität oder nachhaltige Bauweisen. Für Architekten und Planer bedeutet das: Die kommunalen Qualitätsziele bleiben verbindlich, gleichzeitig eröffnet der "Bau-Turbo" Spielräume für innovative und hochwertige Lösungen.

Heißt Bau-Turbo gleich billig bauen?

Nein, der Bau-Turbo bedeutet nicht  minderwertiges Bauen. Schutznormen und Qualitätsanforderungen bleiben bestehen.

Schneller Bauen

Bedeutet der Bau-Turbo, dass jetzt schneller gebaut wird?

Ja. Der "Bau-Turbo" ermöglicht es, ein andernfalls erforderliches aufwändiges Bebauungsplanverfahren durch die gemeindliche Zustimmung zu ersetzen. Sind mit dem Vorhaben keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen verbunden, entfällt zudem die Pflicht zu einer Umweltprüfung. Für Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft bedeutet das: deutlich schnellere und schlankere Verfahren mit weniger Planungs- und Genehmigungsaufwand.

Welche weiteren Maßnahmen plant das BMWSB, um schneller, günstiger und klimafreundlicher zu bauen?

Neben dem Bau-Turbo setzt das BMWSB auf Förderprogramme für klimafreundlichen Neubau, sozialen Wohnungsbau und Programme wie Junges Wohnen. In der Zweiten BauGB-Novelle wollen wir die Bauleitplanverfahren weiter beschleunigen und vereinfachen. Starre Vorgaben wollen wir flexibilisieren.

Umsetzungsdialog

Gibt es Beispiele, wie andere Gemeinden mit dem Bau-Turbo umgehen?

Best-Practice-Beispiele liegen vorrangig bei den Gemeinden. Das BMWSB sammelt und veröffentlicht in den kommenden Wochen und Monate Beispiele auf der Website.

Welche Strukturen der Zusammenarbeit mit Architekten, Investoren und Fachplanern sind nötig, um Konflikte frühzeitig zu lösen und Reibungsverluste zu vermeiden?

Verfahren unter Anwendung des Bau-Turbos unterscheiden sich in diesem Punkt nicht von klassischen Verfahren zur Schaffung von Baurecht. Frühzeitige Kommunikation ud Zusammenarbeit ermöglichen das frühzeitige Erkennen und Überwinden kritischer Punkte.

Welche Formen der Zusammenarbeit mit Städten und Gemeinden sind im Bau-Turbo-Verfahren vorgesehen oder möglich, um sicherzustellen, dass unsere Projekte in die kommunale Sozial- und Stadtentwicklung eingebettet sind?

Das BMWSB plant einen Umsetzungsdialog, in dessen Rahmen der Wissensaustausch zwischen Kommunen auch zu Fragen der Transparenz und Beteiligung gefördert werden soll.. 

Umwandlung

Können  leerstehende Gebäude in Gewerbe- und Industriegebieten nun in Wohnungen umgenutzt werden?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Während nach § 31 Abs. 2 BauGB Wohnnutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten bislang regelmäßig ausgeschlossen waren – da diese Gebiete gerade dem störungsfreien Gewerbebetrieb dienen –, entfällt bei § 31 Abs. 3 und § 246e BauGB die Bindung an die "Wahrung der Grundzüge der Planung". Damit eröffnet der „Bau-Turbo“ neue Möglichkeiten.

Allerdings müssen auch beim "Bau-Turbo" öffentliche Belange und nachbarliche Interessen gewahrt bleiben. Dazu gehören gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ebenso wie die Belange der Wirtschaft. Eine Wohnbebauung neben einem stahlverarbeitenden Betrieb etwa kann wegen hoher Lärmbelastung auch nach § 246e BauGB nicht zugelassen werden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass Gewerbe- und Industriegebiete den Zweck haben, Betriebe zu ermöglichen, die nicht auf benachbarte Wohnnutzungen Rücksicht nehmen müssen.

Gleichzeitig bieten die Neuregelungen vor allem dort Chancen, wo an Randbereichen von Gewerbe- oder Industriegebieten schon längere Zeit kein Gewerbe mehr betrieben wird und auch keine Ansiedlung zu erwarten ist. Hier kann der "Bau-Turbo" eine zügige Ansiedlung von Wohnbauprojekten ermöglichen – besonders in Situationen, in denen die Gemeinde ohnehin eine Bebauungsplanänderung in Erwägung zieht, aber noch kein Verfahren eingeleitet hat. In solchen Fällen ist erfahrungsgemäß auch mit einer Zustimmung der Gemeinde zu rechnen.

Für Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft bedeutet das: neue Möglichkeiten, Flächen in bisher gewerblich geprägten Gebieten für Wohnen zu aktivieren – allerdings immer unter Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse und Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange.

Was bedeutet der sogenannte Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB)?

In entsprechend ausgewiesenen Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten dürfen Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus nur unter bestimmten Voraussetzungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Aufgrund des anhaltend angespannten Wohnungsmarktes und zum Schutz des Bestandes an Mietwohnungen soll diese ursprünglich bis Ende 2025 befristete Regelung nun verlängert werden. Die Kommunen können somit den entsprechenden Genehmigungsvorbehalt bis zum 31. Dezember 2030 weiter nutzen und ihren Bestand an Mietwohnungen dort schützen, wo der Mietwohnungsmarkt nicht funktioniert. In Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten dürfen Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern nur unter bestimmten Voraussetzungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Aufgrund des weiterhin angespannten Wohnungsmarktes soll diese ursprünglich bis Ende 2025 befristete Regelung bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden, damit Kommunen den Bestand an Mietwohnungen gezielt schützen können.

Trotz des Umwandlungsschutzes bleiben Investitionen in Neubau, Modernisierung und Aufwertung von Wohngebäuden weiterhin attraktiv. Der Schutz bestehender Mietwohnungen schafft stabile Mietmärkte, verlässliche Einnahmen und planbare Rahmenbedingungen für langfristige Projekte. 

Inwieweit beeinflussen die verlängerten Regelungen zum Umwandlungsschutz und zur Bestimmung angespanntes Wohnungsmarktgebiet die Planung und Investitionssicherheit?

Verlängerung bestehender Instrumente wie Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB) und der Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§  201a BauGB) werden um fünf Jahre verlängert. Damit bleiben Schutzinstrumente für Mieter erhalten und es gibt mehr Planungssicherheit in Bezug auf Umwandlungen in Eigentumswohnungen. Trotz des Umwandlungsschutzes bleiben Investitionen in Neubau, Modernisierung und Aufwertung von Wohngebäuden weiterhin attraktiv. Der Schutz bestehender Mietwohnungen schafft stabile Mietmärkte, verlässliche Einnahmen und planbare Rahmenbedingungen für langfristige Projekte.

Vorhabenträger

Sind durch § 246e BauGB bestimmte Nutzungen (z. B. Wohnen, soziale Infrastruktur) begünstigt, und habe ich als Investor Spielraum für alternative oder spätere Nutzungsänderungen?

§ 246e BauGB ermöglicht in erster Linie die Schaffung von Wohnraum. Nach § 246e Absatz 5 BauGB können jedoch auch Einrichtungen zugelassen werden, die direkt den Bedürfnissen der Bewohner dienen, etwa für kulturelle, gesundheitliche oder soziale Zwecke, sowie Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs. Zu den sozialen und kulturellen Einrichtungen zählen insbesondere Schulen und Kitas. Für spätere Nutzungsänderungen gelten die üblichen gesetzlichen Regelungen. Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies, dass sie nicht nur Wohnraum schaffen, sondern zugleich die Lebensqualität und Attraktivität ihrer Quartiere steigern können.

Wie wird sichergestellt, dass Projekte von  gemein. Projektentwickler zum Zug kommen?

Der Bau-Turbo unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Vorhabenträgern. Ziel ist es, dass schnell mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird.

Gilt der Bau-Turbo auch für private Investoren oder nur für kommunale Träger?

Im Gesetz wird allnicht unterschieden zwischen privaten und öffentlichen Vorhabenträgern. Damit steht der Bau-Turbo grundsätzlich allen Vorhabenträgern offen.

Gibt es Vorteile für gemeinnützige Organisationen, wie Stiftungen oder Kirchen? (Stichwort: Erbpacht)

In der gesetzlichen Regelung wird nicht zwischen verschiedenen Vorhabenträgern differenziert.

Wir wird sichergestellt, dass auch private Investoren zum Zug kommen?

In der gesetzlichen Regelung wird nicht zwischen verschiedenen Vorhabenträgern differneziert.

Weitere Themen

Dürfen nur Sozialwohnungen gebaut werden?

Nein, § 246e BauGB dient generell dem Wohnungsbau. Er ist weder auf die Schaffung von Sozialwohnungen beschränkt, noch gibt es gesetzliche Sozialwohnungsquoten. Die Kommune kann jedoch ihre Zustimmung zum Bauvorhaben daran knüpfen, dass der Vorhabenträger sich zu einer bestimmten Sozialwohnungsquote verpflichtet. Eine solche Regelung lässt sich z. B. in einem städtebaulichen Vertrag verankern – ein Instrument, das Planungssicherheit für beide Seiten schafft. Dies hat den Vorteil, dass die Gemeinde flexibel und passgenau für das jeweilige Grundstück festgelegen kann, ob und wie viele Sozialwohnungen gefordert werden können.

Gilt der Bau-Turbo auch für barrierefreies Bauen oder erhöhte Zugänglichkeitsanforderungen?

Nein.  Wenn entsprechende Standards verbindlich vorgegeben sind, sind sie nicht bauplanungsrechtlicher Natur und gehören daher nicht zu den Vorschriften, von denen der Bau-Turbo Abweichungen gestattet.

Was hat das Lärmschutzthema mit dem Bau-Turbo zu tun?

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, das BauGB um neue Regelungen zum Lärmschutz zu ergänzen. Zwar steht der Lärmschutz nicht direkt im Zusammenhang mit dem „Bau-Turbo“, dennoch ist er ein wichtiges Thema für die Vereinfachung des Wohnungsbaus. Viele Flächen können bisher nicht als Wohnungsbauland genutzt werden, weil sie in unmittelbarer Nähe lärmemittierender Gewerbebetriebe liegen. Bislang regelt dies ausschließlich die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), eine Verwaltungsvorschrift auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Im Bebauungsplan von den Lärmschutzwerten der TA Lärm, den sog. Orientierungswerten,  abweichen kann.

So können beispielsweise für allgemeine Wohngebiete die an sich für  Mischgebiete geltenden Werte festgesetzt werden. Dies kann zusätzlich mit Festsetzungen zu modernen Schallschutzvorkehrungen an der Wohnbebauung, etwa "Hamburger Fenstern", kombiniert werden. Dabei bleiben die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse stets gewahrt.

Für Wohnungsunternehmen bedeutet dies: mehr Flächenpotenzial für Neubauprojekte, ohne dass der Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern kompromittiert wird, und zugleich größere Flexibilität bei der Planung in lärmbelasteten Lagen.

Wie lässt sich sicherstellen, dass die beschleunigten Verfahren auch soziale und gemeinnützige Ziele (z. B. bezahlbarer Wohnraum, Integration, Pflegeeinrichtungen) unterstützen und nicht nur kurzfristige Bauinteressen fördern?

Die Gemeinde kann ihre Zustimmung an die Vereinbarung eines städtebaulichen Vertrags knüpfen. Darin kann der Vorhabenträger beispielsweise verpflichtet werden, einen Teil der Wohnungen als Sozialwohnungen bereitzustellen oder sich an den Kosten für die Schaffung sozialer Infrastruktur, wie Kitas oder Schulen, zu beteiligen. Auf diese Weise behält die Gemeinde die Kontrolle über die soziale und städtebauliche Qualität neuer Bauvorhaben.