Soziale Wohnraumförderung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Bauen, Stadt & Wohnen

Mit der sozialen Wohnraumförderung unterstützen wir die Haushalte, die sich am Markt nicht aus eigener Kraft angemessen mit Wohnraum versorgen können.

Wohnen ist und bleibt ein zentrales Grundbedürfnis. Nach wie vor haben viele Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen insbesondere in den Ballungsgebieten Schwierigkeiten, angemessenen und bezahlbaren Wohnraum zu finden. Teilweise ist geeigneter Wohnraum in der erforderlichen Größe und Ausstattung auch nicht verfügbar. So haben es etwa kinderreiche Haushalte, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung häufig schwer, eine ihren Bedürfnissen angemessene Wohnung zu finden.

Unser Ziel ist es, für bezahlbares Wohnen zu sorgen. Dafür werden wir die finanzielle Unterstützung des Bundes für den sozialen Wohnungsbau inklusive sozialer Eigenheimförderung fortführen und die Mittel erhöhen.

Unterstützung durch die soziale Wohnraumförderung

Mit der sozialen Wohnraumförderung wollen wir die Haushalte unterstützen, die sich am Markt nicht aus eigener Kraft angemessen mit Wohnraum versorgen können. Damit kommen wir, flankiert durch die Gewährung von Wohngeld und das soziale Mietrecht, unserer sozialen Verantwortung im Bereich der Wohnraumversorgung nach.

Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung ist sowohl die Bereitstellung preiswerter Mietwohnungen als auch - vor allem für Haushalte mit Kindern - die Unterstützung bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums. Auch die Schaffung von behindertengerechtem Wohnraum und die energetische Modernisierung von Wohnraum wird von zahlreichen Ländern und Kommunen gefördert. Wir unterstützen bundesseitig den sozialen Wohnungsbau durch die Gewährung von Finanzhilfen. Als sozialer Wohnungsbau wird dabei der Bereich der sozialen Wohnraumförderung bezeichnet, der mit Finanzhilfen des Bundes förderfähig ist; das sind die Schaffung neuen Wohnraums und die Modernisierung von Wohnraum.

Finanzhilfen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau (ab 2020)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404), das am 4. April 2019 in Kraft getreten ist, wird es dem Bund ermöglicht, den Ländern ab 2020 zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau zu gewähren.

Damit der Bund den sozialen Wohnungsbau mit den Ländern stärken kann und perspektivisch die im Koalitionsvertrag anvisierten 100.000 öffentlich geförderte Wohnungen pro Jahr erreicht werden, ist in der aktuellen Finanzplanung vorgesehen, dass der Bund den Ländern für den sozialen Wohnungsbau im Zeitraum 2022-2028 insgesamt 21,65 Milliarden Euro Bundesmittel zur Verfügung stellt (für 2022: 2 Milliarden Euro; 2023: 2,5 Milliarden Euro, 2024: 3,15 Milliarden Euro; ab 2025 jeweils: 3,5 Milliarden Euro). Darin enthalten sind erstmals im Programmjahr 2023 auch Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro für das im Koalitionsvertrag vereinbarte Bund-Länderprogramm für studentisches Wohnen, für junges Wohnen und Wohnen für Auszubildende. Aufgrund der positiven Resonanz und des sich abzeichnenden Erfolges wird das Programm auch im Programmjahr 2024 fortgesetzt. 

Für das Programmjahr 2022 standen Programmmittel in Höhe von insgesamt 2 Milliarden Euro bereit, davon 1 Milliarden Euro für den klimagerechten sozialen Wohnungsbau. In den Jahren 2021 und 2020 wurden jeweils Finanzhilfen in Höhe von 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt.

Die Ausgestaltung der Finanzhilfen wird für die einzelnen Programmjahre in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt. Die Verwaltungsvereinbarung "Sozialer Wohnungsbau 2024" und die Verwaltungsvereinbarung "Junges Wohnen 2024" sind nach Unterzeichnung durch alle 16 Länder am 5. April 2024 in Kraft getreten.

Wohnberechtigungsschein

Im Rahmen der Förderung von Mietwohnraum werden Belegungs- und Mietpreisbindungen begründet. Die Fördernehmerinnen und Fördernehmer (z.B. kommunale und öffentliche Wohnungsunternehmen, Genossenschaften. preivatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen und Einzelbauherren) erhalten etwa Darlehen zu Vorzugsbedingungen oder Zuschüsse. Auch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ist möglich. Ebenso die Bereitstellung von verbilligtem Bauland. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Im Gegenzug verpflichten sich die Fördernehmerinnen und Fördernehmer, die mit den Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderte Wohnung nur an solche Haushalte zu vermieten, die über einen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügen. Einen Wohnberechtigungsschein erteilen die zuständigen Stellen (bspw. Wohnungsamt), wenn die jeweils maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenzen legen die Länder fest. Auf die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins besteht ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; es besteht aber kein Anspruch auf die Überlassung einer entsprechenden Wohnung. Die Auswahl der Mieterinnen und Mieter aus dem Kreis der wohnberechtigten Personen ist grundsätzlich den Vermieterinnen und Vermietern überlassen.

Zuständigkeit der Länder

Im Rahmen der Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 wurde die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zur sozialen Wohnraumförderung vom Bund auf die Länder übertragen. Den Ländern obliegen nunmehr auch das Recht zur Gesetzgebung in diesem Bereich und die Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung. Schon vor der Föderalismusreform I hatten die Länder in ihren Fördervorschriften die Vorgaben des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) des Bundes konkretisiert und mit ihren Programmen je nach der regionalen Wohnungsmarktsituation und Bedarfslage die Schwerpunkte der Förderung bestimmt.

Soweit das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes und das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt worden sind, bleiben sie weiterhin gültig.

Kompensationszahlungen des Bundes (2007 - 2019)

Als Ausgleich für den Wegfall der Finanzhilfen, die der Bund bis zur Föderalismusreform I an die Länder leistete, gewährte der Bund den Ländern seit Anfang 2007 bis einschließlich 2019 sogenannte Kompensationszahlungen (auch Entflechtungsmittel genannt). Deren Umfang belief sich zunächst auf 518,2 Millionen Euro jährlich.

Im Jahr 2015 erfolgte durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz eine erste Aufstockung um 500 Millionen Euro jährlich für den Zeitraum 2016 bis 2019. Für die Jahre 2017 und 2018 wurde mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen aus dem Jahr 2016 eine weitere Erhöhung um jeweils 500 Millionen Euro auf insgesamt 1.518,2 Millionen Euro vorgenommen. Eine Erhöhung um 500 Millionen Euro wurde auch für das Jahr 2019, dem letzten Jahr, in dem Kompensationszahlungen zu leisten sind, vorgenommen (Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit").

Der Wegfall der Entflechtungsmittel ab dem Jahr 2020 wurde im Kontext der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen kompensiert, u. a. durch zusätzliche Umsatzsteueranteile zugunsten der Länder.