Schutz von Frauen und ihren Kindern vor Gewalt

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Bauen, Stadt & Wohnen

Unterstützungsmöglichkeiten im sozialen Wohnungsbau

Eine Mutter spielt mit Ihrem Kind im Wohnzimmer. Sie hebt das Kind mit beiden Armen hoch, sodass Kind querliegend ihr Gesicht zum Teil verdeckt. Eine Mutter spielt mit Ihrem Kind im Wohnzimmer. Sie hebt das Kind mit beiden Armen hoch, sodass Kind querliegend ihr Gesicht zum Teil verdeckt. (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: AdobeStock-sandra

Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, können in akuten Gefährdungslagen Zuflucht und Unterstützung in Frauenhäusern finden. Allerdings kommt es häufig vor, dass die Plätze von Frauen belegt sind, die nach dem Wegfall der akuten Gefahr das Frauenhaus verlassen und eine eigene Wohnung beziehen möchten, aber Schwierigkeiten haben, geeigneten Wohnraum für einen Neuanfang zu finden.

Obwohl betroffene Frauen unter bestimmten Einkommensgrenzen einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine Sozialwohnung erhalten können, reicht der vorhandene Bestand an Sozialwohnungen trotz der erheblichen Investitionen von Bund und Ländern in den sozialen Wohnungsbau oft nicht aus. Der WBS allein ist daher nicht immer ausreichend. In einigen Bundesländern wird jedoch die besondere Notlage von Frauen und ihren Kindern, die Schutz in einem Frauenhaus gefunden haben, durch einen erleichterten Zugang zu Sozialwohnungen berücksichtigt.

Förderung spezieller Frauenwohnprojekte im sozialen Wohnungsbau

Soweit die Förderbestimmungen der Bundesländer dies vorsehen, können im sozialen Wohnungsbau der Länder auch Frauenwohnprojekte gefördert werden, also Projekte, die sich auf der Grundlage eines gemeinsamen Konzepts in der einen oder anderen Weise explizit auf Frauen beziehen. Hier besteht eine große Bandbreite an Möglichkeiten, beispielsweise Projekte,

  • deren Trägerschaft in Frauenhand liegt, insbesondere in Form von Genossenschaften (Beispiel: FrauenWohnen eG München)
  • die zusätzlichen sozialen Wohnraum (Sozialwohnungen, Frauenwohnheime) zur ausschließlichen Verwendung von Frauen und ihren Kindern schaffen (Beispiel aus dem Land Hessen),
  • bei deren Planung in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht - etwa im Hinblick auf Grundriss, Infrastruktur-Einrichtungen, Verkehr, Wohnumfeld, Grünbereiche und sichere Außenräume - in besonderer Weise den Belangen von Frauen Rechnung getragen wird (Beispiel Projekt "Frauenfreundliches Wohnen" Nürnberg) und / oder
  • für die die Umsetzung oder Erprobung gemeinschaftlicher Lebensformen kennzeichnend ist (Beispiel LUZIE-Projekt Hamburg).

Frauenwohnprojekte dieser Art haben das Ziel, dauerhaften Wohnraum zu schaffen. Für ihre Förderung können neben Landesmitteln auch die Finanzhilfen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau genutzt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die indirekte Unterstützung von Frauenhäusern ermöglicht der durch Bundesmittel geförderte dauerhafte Wohnraum, dass betroffene Frauen nach dem Wegfall des akuten Schutzbedarfs in ihre eigene Sozialwohnung ziehen können. Dadurch stehen die freigewordenen Plätze im Frauenhaus wieder für Frauen zur Verfügung, die dringend Schutz benötigen.

Förderung von Baumaßnahmen von Schutzhäusern

Die Bundesländer haben aufgrund ihrer exklusiven Gesetzgebungskompetenz und Vollzugskompetenz in diesem Bereich die Möglichkeit, ihre Förderprogramme zum Schutz von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kindern ganzheitlich zu gestalten und miteinander zu verknüpfen.

Ein Beispiel dafür ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen, das gemäß seinem Förderprogramm für den Zeitraum von 2023 bis 2027 gezielt Sonderkontingente (Experimenteller Wohnungsbau) für Baumaßnahmen zur Verfügung stellt. Das Förderprogramm zielt darauf ab, Wohnraum für Personen zu schaffen, die aufgrund häuslicher Gewalt Schutz suchen, wie beispielsweise Frauenhäuser oder Männerhäuser. Gemäß den Förderbestimmungen können sowohl Neubauten als auch die Umnutzung von Nichtwohngebäuden zur Schaffung von Wohnraum gefördert werden.
Darüber hinaus können in bestehenden Wohngebäuden bauliche Maßnahmen wie Grundrissveränderungen, energetische Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Barrieren gefördert werden. Die Finanzierung des Betriebs, des Personals und weiterer Kosten muss jedoch durch andere Kostenträger sichergestellt werden. Die Förderung umfasst ausschließlich die baulichen und investiven Kosten.

Durch die gezielte Förderung des Baus und Betriebs von Frauenhäusern und anderen Schutzeinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen kann damit eine wichtige Säule des Opferschutzes gestärkt werden.

Städtebauliche Investitionen zum Auf- und Ausbau von Schutzeinrichtungen

Im Rahmen der Städtebauförderung können bauliche Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Schutzeinrichtungen, wie Frauenhäuser und soziale Beratungsstellen gefördert werden. Förderfähig sind insbesondere die Sanierung, Ertüchtigung, Erweiterung und Umwidmung bestehender baulicher Strukturen. Es werden Investitionen von sog. Gesamtmaßnahmen unterstützt. Bundes und Länder konkretisieren innerhalb einer Verwaltungsvereinbarung den rechtlichen Rahmen. Grundvoraussetzung der Förderung sind die förmliche Abgrenzung eines Fördergebiets durch die Kommune sowie ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK), das unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstellt wird.

Zuwendungsempfänger im Rahmen der Städtebauförderung sind unmittelbar nur die Kommunen. Private Akteure können jedoch grundsätzlich ebenfalls mittelbar an der Förderung partizipieren, indem die Kommunen als direkte Mittelempfänger die Förderung weiterleiten.

Die konkrete Umsetzung der Städtebauförderung erfolgt durch die Länder, die auch über Art und Umfang der Maßnahmen in den Kommunen entscheiden. Dazu erstellen die Länder jeweils eigene Förderrichtlinien. Nähere Informationen dazu sind über die zuständigen Landesministerien zu erhalten. Weitere Informationen zur Städtebauförderung insgesamt sind unter www.staedtebaufoerderung.info abrufbar.