Baukindergeld

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Bauen, Stadt & Wohnen

Fördermittel für das Baukindergeld sind erschöpft - Neuanträge sind nicht mehr möglich

Das Baukindergeld wurde als KfW-Programm ausgestaltet. Alle Einzelheiten werden – wie auch bei anderen KfW-Programmen üblich – in einem Merkblatt geregelt.

Der Zuschuss wurde aus Mitteln des Bundes­ministeriums für Wohnen, Stadt­entwicklung und Bauwesen (BMWSB) finanziert. Dafür stellte der Bund Förder­mittel in Höhe von insgesamt 9,9 Milliarden Euro bereit. Die Förder­mittel sind nunmehr erschöpft. Es können keine neuen Anträge mehr gestellt werden.

Bitte beachten Sie: Ab dem Jahr 2023 stehen keine Förder­mittel für das Bau­kinder­geld mehr zur Verfügung.

Laufende Anträge sind nicht betroffen:
- Haben Sie Ihren Antrag schon gestellt? Dann ist Ihr Zuschuss für Sie reserviert. Wir zahlen ihn aus, sobald Sie die entsprechenden Nachweise erbracht und alle Förder­voraus­setzungen erfüllt haben.
- Haben Sie schon Ihre Nachweise eingereicht? Die Bearbeitungs­zeit für die Prüfung der Nachweis­dokumente beträgt aktuell 6-8 Wochen.
- Weitere Informationen zu bereits bewilligten Zuschüssen finden Sie auf der Seite der KfW.

Bedingungen waren:

  • Förderung der erstmaligen Wohneigentumsbildung für Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebend: Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr; Auszahlung über 10 Jahre.
  • Ist bereits Eigentum an selbstgenutzten oder vermieteten Wohneigentum vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Unterstützt werden Familien mit einem Kind bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr sowie 15.000 Euro für jedes weitere Kind. Bei zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze beispielsweise bei 105.000 Euro.
  • Das Baukindergeld ist kombinierbar mit anderen KfW Förderprogrammen (wie z. B. Energieeffizient Bauen und Sanieren).
  • Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 erteilt worden ist. Nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 begonnen werden durfte.
  • Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 unterzeichnet worden sein.
  • Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.
  • Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung) muss der Antrag spätestens 6 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.
  • Kein Baukindergeld wird beim Eigentumserwerb oder bei der Eigentumsübertragung zwischen Verwandten in gerader Linie (z. B. Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) gewährt. Hierdurch würde das Ziel des Baukindergeldes, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen verfehlt. Durch diese Regelung sollen reine Mitnahmeeffekte und Missbräuche von vornherein vermieden werden. Der Ausschluss einer Förderung mit dem Baukindergeld für Erwerbsgeschäfte zwischen Verwandten in gerader Linie wurde klarstellend zur bereits geübten Praxis der KfW in das Merkblatt (Stand vom 17.05.2019) aufgenommen.

Das Baukindergeld des Bundes wird entsprechend dem regionalen/lokalen Bedarf teilweise durch Länder und Kommunen gezielt aufgestockt.