Städtebaurecht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Stadtentwicklung

Das Städtebaurecht (auch Bauplanungsrecht) ist ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts.

Dem Städtebaurecht kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen; es regelt die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung des Städtebaurechts ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung.

Das Städtebaurecht wird vom Bund geregelt. Seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen:

Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.

Expertengesprächsreihe

In Vorbereitung für eine weitere Novellierung der städtebaurechtlichen Grundlagen, insbesondere des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO), hat das BMWSB von Februar bis Juni 2023 eine Experten-Gesprächsreihe veranstaltet, die vom Deutschen Institut für Urbanistik gGmbH (Difu) organisiert und durchgeführt wurde. Die Ergebnisse der Gespräche liefern wesentliche Erkenntnisse für die weitere Erarbeitung des Gesetzes. Der vollständige Ergebnisbericht kann auf der Website des Difu abgerufen werden.

Derzeit gibt es ein laufendes Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Städtebaurechts:
Gesetz zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch

Allgemeine Informationen zum Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 3. November 2017 neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 3634) und ist zuletzt durch mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Artikel 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden. Durch das Gesetz ist u. a. ein neuer § 215a BauGB eingefügt worden, der mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2023 (BVerwG 4 CN 3.22) festgestellte Europarechtswidrigkeit des früheren § 13b BauGB Regelungen zum geordneten Abschluss bereits begonnener Bebauungsplanverfahren und zur Heilung von bereits abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren trifft. Darüber hinaus werden durch Änderung des § 246d BauGB weitere befristete Erleichterungen für Biomasseanlagen im baulichen Außenbereich geschaffen.

Zuvor sind nach der Neubekanntmachung u.a. auch folgende Änderungen des Baugesetzbuchs im Bundesgesetzblatt verkündet worden:

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221). ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 eine neue Regelung in § 245a BauGB ergänzt worden, die es unter bestimmten Voraussetzungen bauplanungsrechtlich erleichtert, große gewerbliche Tierhaltungsanlagen so zu ändern, dass sie den Anforderungen an die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz genügen.

Das Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs wurde am 14. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2023 I Nr. 184). Durch die Änderung wurde in Umsetzung des Modernisierungspaketes für Klimaschutz und Planungsbeschleunigung, das der Koalitionsausschusses am 28. März 2023 beschlossen hatte, dem § 245e BauGB ein neuer Absatz 5 angefügt. Hierdurch sollen Kommunen bei der Ausweisung zusätzlicher Windenergiegebiete leichter von Zielen der Raumordnung abweichen können.  Weiterführende Informationen zu dieser Änderung können auf der Seite des Deutschen Bundestages eingesehen werden.

Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde am vom 6. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 176) verkündet. Das vorgenannte Gesetz setzt das Ziel der Bundesregierung um, Bauleitplanverfahren zu digitalisieren und zu straffen. Hierzu wurde das förmliche Beteiligungsverfahren auf ein digitales Verfahren umgestellt und die Frist für die Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei auf einen Monat verkürzt. Das Verfahren bei der Änderung von Planentwürfen wurde vereinfacht.

Das Gesetz enthält zudem eine Wiederaufbauklausel zur Bewältigung von Katastrophen und ermöglicht einen schnelleren und im Sinne der Katastrophenvorsorge angepassten Wiederaufbau, bspw. von Wohnhäusern und lebenswichtigen Einrichtungen wie Supermärkten oder Kitas. Schließlich erleichtert es die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen für soziale Einrichtungen wie Schulen, Kitas oder Beratungsstellen und vereinfacht den Bau von Wind- und Solarenergie-Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten und kleinerer Agri-Photovoltaik-Anlagen bei landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben. Weitere Informationen zu den inhaltlichen Änderungen des Gesetzes können diesem Artikel entnommen werden.

Das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht wurde am 11. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 6) verkündet. Mit diesem Gesetz wurden unterschiedliche, unmittelbar wirksame Änderungen zugunsten der erneuerbaren Energien im Bauplanungsrecht umgesetzt. Unter anderem wurden Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, entlang von Autobahnen und größeren Schienenwegen privilegiert. Braunkohletagebauflächen können seitdem durch Landesverordnung schneller für die erneuerbaren Energien geöffnet werden und das Beistellen von Elektrolyseuren zur Herstellung von grünem Wasserstoff an vorhandene Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen wurde erleichtert. Weiterführende Informationen zu den inhaltlichen Änderungen des Gesetzes können diesem Artikel entnommen werden.  

Das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften wurde am 12. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2022 I S. 1726) verkündet. In Artikel 11 enthält das genannte Gesetz Änderungen des BauGB; u.a. wurde eine Sonderregelung für Biogasanlagen in das BauGB eingefügt (§ 246d). Weiterhin enthalten sind Überleitungsvorschriften, die die Flächenbereitstellung für die Windenergie in besonders gelagerten Einzelfällen beschleunigen sollen.

Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) wurde am 28. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2022 I S. 1353) verkündet und ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) neu eingeführt. Es enthält u.a. für die Bundesländer verbindliche Flächenbeitragswerte und sieht Fristen vor, innerhalb derer die Länder die entsprechenden Flächen grundsätzlich durch Raumordnungs- oder Bauleitplanung bereitstellen müssen. Die Änderungen des Baugesetzbuch enthalten flankierende Änderungen des planungsrechtlichen Rahmens, die u.a. auch das Ziel haben, die Planverfahren zu vereinfachen und rechtssicherer zu machen. Weiterführende Informationen zum Inhalt der Änderung können dem unter der Rubrik Gesetzgebungsverfahren einsehbaren Artikel entnommen werden.

Durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26. April 2022 (BGBl. 2022 I S. 674) wurde insbesondere § 246 Absatz 14 BauGB befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 neu eingeführt. Die Regelung enthält weitere bauplanungsrechtliche Erleichterungen für die Zulassung von Unterkünften für Geflüchtete und Asylbegehrende, damit insbesondere Unterkünfte für Geflüchtete und Schutzsuchende aus der Ukraine zügig geschaffen werden können. Weiterführende Informationen zum Gesetzgebungsverfahren können abgerufen werden unter: https://www.bmwsb.bund.de/energiewirtschaftsgesetz

Mit dem Aufbauhilfegesetz 2021 ist ein neuer § 246c in das Baugesetzbuch eingefügt worden, der es befristet bis Ende 2022 ermöglicht, bei der Errichtung bestimmter mobiler baulicher Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen in von einer Hochwasserkatastrophe betroffenen Gemeinden oder erforderlichenfalls deren Nachbargemeinden von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen. Die Zulässigkeit der über § 246c zugelassenen Vorhaben wurde auf fünf Jahre befristet. Weitere Informationen zu dieser Änderung des Baugesetzbuchs finden Sie unte dem unter der Rubrik Gesetzgebungsverfahren einsehbaren Artikel.

Mit dem Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung, das am 23. Juli 2021 in Kraft getreten ist, wurden bauliche Änderungen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen in Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung im Außenbereich für bestimmte Genehmigungstatbestände unter den dort geregelten Voraussetzungen bauplanungsrechtlich erleichtert. Weiterführende Informationen sind einsehbar unter folgendem Artikel.

Zuvor ist am 23. Juni 2021 das Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten (BGBl. 2021 I S. 1802). Es soll mit Änderungen des Baugesetzbuchs, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung insbesondere die Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und der Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützen. Weiterführende Informationen enthält der folgende Artikel.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde am 21. November 2017 (BGBl. 2017 I S. 3786) bekannt gemacht und ist durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (s.o.) vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden. Es handelt sich um eine so genannte Ministerverordnung, die grundsätzlich mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Ermächtigung in Paragraph 9a BauGB erlassen wird. Sie enthält Abschnitte über die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sowie Überleitungs- und Schlussvorschriften.

Die BauNVO konkretisiert die in den Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen) der Gemeinden möglichen Festsetzungen. Von hervorgehobener Bedeutung sind die Vorschriften über die verschiedenen Baugebiete (zum Beispiel Wohngebiete, Gewerbegebiete) und die in ihnen zulässigen baulichen Nutzungen.

Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Die Verordnung regelt Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Näheres entnehmen Sie bitte dem Artikel zur Wertermittlung.

Bauordnungsrecht

Neben dem Städtebaurecht umfasst das öffentliche Baurecht auch das Bauordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht wird von den Ländern insbesondere in den Landesbauordnungen geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Auch die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht finden sich in den Bauordnungen der Länder.