Städtebaurecht

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Stadtentwicklung

Das Städtebaurecht (auch Bauplanungsrecht) ist ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts.

Dem Städtebaurecht kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen; es regelt die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung des Städtebaurechts ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung.

Das Städtebaurecht wird vom Bund geregelt. Seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen:

Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.

Allgemeine Informationen zum Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 3. November 2017 neu bekannt gemacht (BGBl. I S. 3634) und ist zuletzt durch mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Artikel 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden. Durch das Gesetz ist u. a. ein neuer § 215a BauGB eingefügt worden, der mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2023 (BVerwG 4 CN 3.22) festgestellte Europarechtswidrigkeit des früheren § 13b BauGB Regelungen zum geordneten Abschluss bereits begonnener Bebauungsplanverfahren und zur Heilung von bereits abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren trifft. Darüber hinaus werden durch Änderung des § 246d BauGB weitere befristete Erleichterungen für Biomasseanlagen im baulichen Außenbereich geschaffen.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) wurde am 21. November 2017 (BGBl. 2017 I S. 3786) bekannt gemacht und ist durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften (s.o.) vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden. Es handelt sich um eine so genannte Ministerverordnung, die grundsätzlich mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Ermächtigung in Paragraph 9a BauGB erlassen wird. Sie enthält Abschnitte über die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen sowie Überleitungs- und Schlussvorschriften.

Die BauNVO konkretisiert die in den Bauleitplänen (Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen) der Gemeinden möglichen Festsetzungen. Von hervorgehobener Bedeutung sind die Vorschriften über die verschiedenen Baugebiete (zum Beispiel Wohngebiete, Gewerbegebiete) und die in ihnen zulässigen baulichen Nutzungen.

Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Die Verordnung regelt Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Näheres entnehmen Sie bitte dem Artikel zur Wertermittlung.

Bauordnungsrecht

Neben dem Städtebaurecht umfasst das öffentliche Baurecht auch das Bauordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht wird von den Ländern insbesondere in den Landesbauordnungen geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Auch die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht finden sich in den Bauordnungen der Länder.