Statement der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz zum heutigen Bundestagsbeschluss zur Änderung des § 246 BauGB
Pressemitteilung 25.03.2022
"Wir unterstützen Länder und Kommunen schnell und unbürokratisch bei der Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine.
Mit der Wiedereinführung des Absatz 14 im §246 BauGB weiten wir die bereits bestehenden bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten zur vereinfachten Schaffung von Unterkünften vorsorglich aus. Wenn eine Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig Unterkünfte bereitstellen kann, eröffnet diese befristete Ausnahmeregelung weiteren Spielraum.
In Rekordzeit hat der Bundestag diese Änderung beschlossen. Allen, die daran mitgewirkt haben, danke ich für die schnelle Umsetzung. Das Baugesetzbuch stellt damit einen umfangreichen Instrumentenkasten zur einfachen und flexiblen Planung von Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung. Niemand weiß, was die kommenden Monate bringen werden. Wir wollen jetzt den Geflüchteten das Ankommen erleichtern. Dabei behalten wir im Blick, dass sie rasch eine eigene Wohnung in einem guten Umfeld brauchen."
2015 wurden bereits umfangreiche Sonderregelungen für die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften getroffen. Diese sind im §246 Bau-Gesetzbuch geregelt. Zuständig für die Entscheidung über die Abweichung der Vorhaben vom Bauplanungsrecht ist nach Absatz 14 die höhere Verwaltungsbehörde. Welche Behörde das ist, richtet sich nach Landesrecht (Bsp. NRW: Bezirksregierung; BB: Landkreise bzw. bei kreisfreien Städten das Bauministerium). Die Gemeinde ist anzuhören. Dies sah bereits die bis zum 31.12.2019 geltende Fassung vor. Die Änderung des §246 erfolgt zusammen mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gasspeicherung und ist für den 8. April 2022 für die Bundesratsbefassung vorgesehen.