BMWSB informiert: Der Heizkostenzuschuss

Typ: Meldung , Schwerpunktthema: Bauen, Stadt & Wohnen , Datum: 08.04.2022

Das Gesetz tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft

Die stark gestiegenen Energiekosten sind vor allem für Bürger:innen mit geringeren Einkommen spürbar. Durch den Ukraine-Krieg sind diese Belastungen stark gewachsen. Als eines ihrer ersten Vorhaben hat die Bundesregierung einen einmaligen Heizkostenzuschuss auf den Weg gebracht. Mit der Einmalzahlung sollen die Mehrkosten aus den zurückliegenden Wintermonaten aufgefangen werden. Profitieren werden rund 2,1 Millionen Bürger:innen. Das Gesetz tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft. Eine Regelung, die eine schnelle Auszahlung der Einmalzahlung ermöglicht, gilt bereits nach Verkündung.

Zielgenaue Entlastung: Unterstützung derjenigen, die steigende Energiepreise besonders spüren

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürger:innen mit kleineren Einkommen im Vergleich zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen besonders stark. Während Heizkosten im Rahmen der Grundsicherung in angemessener Höhe vollständig übernommen werden, ist dies beim Wohngeld nicht der Fall. 

Der Koalitionsvertrag sieht daher die kurzfristige Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses im Wohngeld vor. Damit sollen Wohnen und Heizen bezahlbar bleiben und die Mehrkosten aus den kalten Wintermonaten aufgefangen werden.  Das neue Heizkostenzuschussgesetz sorgt für eine Einmalzahlung für 710.000 Haushalte (entspricht rund 1,6 Mio. Empfänger:innen) im Wohngeldbezug ebenso wie für insgesamt rund 510.000 Empfänger:innen von BAföG, Aufstiegs-BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld. 

Einmaliger Heizkostenzuschuss: Mindestens 270 Euro für Haushalte im Wohngeldbezug und 230 Euro für zahlreiche Menschen in der Ausbildung

Das Heizkostenzuschussgesetz regelt für die 710.000 Haushalte im Wohngeldbezug einen gestaffelten Zuschuss:

  • 270 Euro für 1-Personen-Haushalt,
  • 350 Euro für 2-Personen-Haushalt,
  • 70 Euro Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt. 

Zudem erhalten rund 370.000 Empfänger:innen von BAföG, rund 75.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegs-BAföG Geförderte und rund 65.000 Empfänger:innen von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld einen einmaligen pauschalen Zuschuss von 230 Euro pro Person. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Empfängergruppen die entsprechende Leistung mindestens in einem Monat zwischen Oktober 2021 und März 2022 bezogen haben. Der Zuschuss ist unpfändbar. 

Bundesregierung macht Tempo: Inkrafttreten im Sommer

Damit die Entlastung durch die zuständigen Stellen in den Ländern, Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit möglichst rasch ausgezahlt werden kann, tritt das Gesetz zum 1. Juni 2022 in Kraft. Eine Regelung, die eine schnelle Auszahlung der Einmalzahlung in den Ländern für Empfänger:innen von Wohngeld, BAföG und Aufstiegs-BAföG ermöglicht, tritt bereits nach Verkündung in Kraft. Ziel ist, dass Klarheit über die Entlastung besteht, wenn die Betriebskostenabrechnung mit den Heizkosten für den Winter 2021/2022 verschickt werden. 

Die Auszahlung erfolgt für alle Empfängergruppen von Amts wegen durch die zuständigen Behörden der Länder bzw. die Bundesagentur für Arbeit. Ein gesonderter Antrag wird nicht nötig sein. Der Bund stellt für den Zuschuss rund 380 Millionen Euro zur Verfügung. 

Weiterführende Information zum Thema Wohngeld finden Sie hier.

(Stand April 2022)