Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 28.09.2022

  • Gesetz

Der Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP beinhaltet mehrere, auch die Raumordnung betreffende Aufträge (S. 12 bis 14, 56, 57). Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese Aufträge umgesetzt. Der Gesetzentwurf ist Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung.

Aus rechtsförmlichen Gründen wurde der Gesetzestitel während der Ressortabstimmung von "Zweites Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften" geändert in "Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften".

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs beziehungsweise Aufträge aus dem Koalitionsvertrag lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Weiterentwicklung der digitalen Möglichkeiten des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) insbesondere im Hinblick auf die Bürgerbeteiligung (Neufassung § 9 Absatz 2 bis 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG)),
  • Beschleunigung der Planungsverfahren durch die Vermeidung von Redundanzen, indem bei Änderungen von Planentwürfen, die nach der Bürgerbeteiligung stattfinden, nur noch erstmalig oder stärker Betroffene zu beteiligen und Stellungnahmen nur mehr gegen die Änderungen zulässig sein sollen (Änderung § 9 Absatz 3 Satz 3 ROG),
  • Ausweitung von Zielabweichungsverfahren; dies kommt auch dem Ersatz alter Windkraftanlagen durch neue zugute (Neufassung § 6 Absatz 2 ROG),
  • Stärkung des Planerhalts durch die Ausweitung von Planerhaltungsnormen (Änderung § 11 Absatz 3 ROG), und
  • Beschleunigung der Genehmigungsverfahren durch eine engere Verzahnung von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, um eine doppelte Umweltverträglichkeitsprüfung zu vermeiden (Änderung von § 15 ROG und von § 49 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).

Ferner enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des PlanSiG, wonach das ROG nicht mehr vom Anwendungsbereich des PlanSiG erfasst wird. Grund hierfür sind eigene Regelungen im ROG, die das Anliegen des PlanSiG aufgreifen (vgl. Änderungen in §§ 9, 10 und 15 ROG).

Dieser Gesetzentwurf enthält zudem eine Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), indem als neuer § 6 WindBG eine Regelung zu Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten eingefügt werden soll.