Entwurf eines Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

Typ: Gesetzgebungsverfahren , Datum: 20.10.2022

  • Gesetz

Infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist die Energieversorgungslage in Europa und insbesondere in Deutschland angespannt. Die neue geopolitische Lage hat die Bemühungen um den Umbau der Energieversorgung und eine energiepolitische Unabhängigkeit von Russland befördert. Dennoch wird dieser Umbau noch Zeit benötigen. Aufgrund der angespannten Situation sind die Preise für Energie – wie die Verbraucherpreise generell – in den vergangenen Monaten stark angestiegen.

Die Bundesregierung tritt dieser Energiekrise auf verschiedenen Ebenen entgegen. So wird das für einen Übergangszeitraum noch erforderliche Gas und Öl überwiegend aus anderen Quellen als Russland bezogen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird in Deutschland und in Europa forciert. Dies betrifft u.a. Energiequellen wie Biomasse, solare Strahlung und Wind.

Das oben genannte Gesetz zielt darauf ab, die Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Planungsrecht mit sofortiger Wirkung zu verbessern.

Zum einen soll im Baugesetzbuch (BauGB) ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand für Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff geschaffen werden, wenn die Anlagen zu bestehenden Windenergieanlagen hinzutreten. So können insbesondere Abregelungen von Windenergieanlagen aufgrund von Netzengpässen vermieden und eine wirtschaftliche Energienutzung und -speicherung bei einem Überangebot von Strom ermöglicht werden, indem der überschüssige Strom am Ort der Windenergieanlage zur Produktion von grünem Wasserstoff genutzt wird.

Weiterhin sollen die mit dem sog. Wind-an-Land-Gesetz beschlossenen Anpassungen der Flächenbereitstellung für die Windenergie um zwei Verordnungsermächtigungen der Landesregierungen speziell für Flächen des Braunkohletagebaus ergänzt werden. Durch die Verordnung können die Länder die vom Tagebau aktuell oder ehemals belegten Flächen ganz oder teilweise beschleunigt für die Belegung mit Windenergie- oder Photovoltaik-Anlagen öffnen. Diese aufgrund des Tagebaus vorbelasteten Flächen eignen sich besonders für eine Belegung mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, da sie sowohl hinsichtlich des Umweltschutzes als auch der Nachbarbetroffenheit als konfliktfrei gelten können. Zudem verfügen die Standorte regelmäßig über einen guten Anschluss an die Energienetze. Die von der Rechtsverordnung der Länder zugunsten der Windenergienutzung erfassten Flächen sollen zunächst mit dem Faktor 0,5 auf die Zwischenziele für 2027 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Inkrafttreten: 1. Februar 2023) angerechnet werden. Über eine Anrechnung auf das Gesamtziel für 2032 soll nach einer Evaluierung entschieden werden.

Schließlich enthält das Gesetz eine Klarstellung, die das aus dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme für Windenergieanlagen abgeleitete sogenannte Verbot der optisch bedrängenden Wirkung konkretisiert und begrenzt. Bei einem Abstand, der mindestens der doppelten Höhe der Windenergieanlage entspricht,ist eine optische Bedrängung danach regelmäßig nicht anzunehmen, die Regelung lässt jedoch Raum, den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die aufgrund des Immissionsschutzes geforderten Abstände zur Wohnbebauung bleiben davon unabhängig bestehen.

Im parlamentarischen Verfahren wurde zudem ein neuer Privilegierungstatbestand für PV-Freiflächenanlagen in einer Entfernung von höchstens 200 Metern von Autobahnen und größeren Schienenwegen aufgenommen. Dort ist eine Zulassung von PV-Freiflächenanlagen künftig ohne vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans möglich.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 12. Oktober beschlossen. Am 1. Dezember hat der Deutsche Bundestag den Entwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundestags -Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen (BT-Drucksache20/4704) in zweiter und dritter Lesung angenommen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 keinen Einspruch eingelegt, damit ist das Gesetz zustande gekommen. Das Gesetz ist am 11. Januar 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2023/6). 

Weitere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie hier:

Bundesrat: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2022/0501-0600/0503-22.html?cms_templateQueryString=Suchbegriff&cms_fromSearch=true

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