Novellierung des Wertermittlungsrechts

Typ: Verordnung , Datum: 27.10.2023

  • Verordnung

Die bisherige Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010 und die verschiedenen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie, Wertermittlungsrichtlinien 2006) werden durch eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung und ergänzende Anwendungshinweise abgelöst.

Novellierte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Am 1. Januar 2022 ist die neue Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) – ImmoWertV 2021 – in Kraft getreten. Mit der novellierten Verordnung soll stärker als bislang sichergestellt werden, dass insbesondere die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

Zuvor waren materielle Vorgaben zur Ermittlung des Verkehrswerts (§ 194 des Baugesetzbuchs - BauGB) sowie zur Ermittlung der Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB) in der bisherigen ImmoWertV 2010 (Verordnung vom 19. Mai 2010 [BGBl. I S.639], zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794]) und in folgenden Richtlinien enthalten, die jedoch lediglich Empfehlungscharakter hatten:

In die vollständig neu konzipierte ImmoWertV 2021 sind nun wesentliche Grundsätze der bisherigen Richtlinien integriert worden. Gegenüber der bisherigen Rechtslage sind inhaltliche Änderungen nur in beschränktem Umfang vorgenommen worden. Die bisherigen Richtlinien sind mit Inkrafttreten der ImmoWertV 2021 gegenstandslos geworden (BAnz AT 31.12.2021 B11).

Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertA)

Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis der ImmoWertV beitragen, sind Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) erarbeitet worden, die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen am 20. September 2023 von der Fachkommission Städtebau zur Kenntnis genommen worden sind.

Hinweise zum Verordnungsgebungsverfahren in den Jahren 2020 / 2021

Aufgrund des Umfangs des Novellierungsvorhabens fand abweichend vom Üblichen eine zweistufige Beteiligung statt.

In der ersten Beteiligungsphase ("Jedermann-Beteiligung"; Juni/August 2020) waren nicht nur Länder und Verbände, sondern die gesamte Fachöffentlichkeit zur Stellungnahme eingeladen.

Die Stellungnahmen von Fachverbänden und Einzelpersonen sind auf dieser Internetseite einsehbar, soweit die Autoren mit der Veröffentlichung einverstanden waren. Darüber hinaus wurden die einzelnen Anregungen und Forderungen in der hier bereitgestellten Auswertungsübersicht zusammengestellt und mit einer Einschätzung des seinerzeit zuständigen BMI versehen.

Der geänderte Entwurf der ImmoWertV war im Februar 2021 Gegenstand einer zweiten Beteiligungsphase für kommunale Spitzenverbände, Länder und Fachverbänden. Die Stellungnahmen der Verbände in der zweiten Beteiligungsphase sind ebenfalls auf dieser Internetseite einsehbar.

Das Bundeskabinett hat die neue ImmoWertV am 12. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 seine Zustimmung unter Änderungsmaßgaben erteilt (BR-Drs. 407/21 – Beschluss), die mit Kabinettbeschluss vom 14. Juli 2921 akzeptiert worden sind. die neue Immobilienwertermittlungsverordnung wurde am 14. Juli 2021 ausgefertigt und am 19. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.