Wohngeld

Typ: Häufig nachgefragt

"Fluthilfe 2021" – Vereinfachte Unterstützungsmöglichkeiten durch Wohngeld

Viele Menschen haben durch die Flutkatastrophe im Juli 2021 ihren Wohnraum ganz oder zum Teil verloren. Davon betroffene Haushalte mit kleineren Einkommen und Anspruch auf Wohngeld sollen möglichst schnell und unbürokratisch unterstützt werden.

Daher haben Bund und Länder gemeinsam Verwaltungsvereinfachungen entwickelt:

  • Betroffene, die im Hochwasser ihre Unterlagen verloren haben, können unter vereinfachten Bedingungen einen Antrag auf Wohngeld stellen.
  • Auch Betroffene, die ihren Wohnraum nur noch teilweise bewohnen können oder anderen Wohnraum beziehen mussten, werden unterstützt. In vielen Fällen können sie bereits geleistetes Wohngeld behalten oder in einem schnelleren Verfahren Wohngeld für neuen Wohnraum erhalten.

Bei näheren Fragen helfen die zuständigen Wohngeldbehörden Betroffenen gerne weiter.

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld?

Mieterinnen und Mieter wie auch Eigentümerinnen und Eigentümer können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten. Anträge auf Wohngeld können bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. 

  • Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
    Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die (Unter-)Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind.
  • Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
    Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Lasten. Maßgeblich sind die Kosten für den Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung, Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten.

Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?

Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern).

Wieviel mehr Wohngeld erhalten die betroffenen Haushalte durch die jüngsten Wohngeldverbesserungen?

Das hängt von der Höhe des Einkommens und der Miete und der Zahl der Personen im Haushalt im konkreten Einzelfall ab.  Mit der Wohngeldreform zum 1. Januar 2023 steigt das durchschnittliche Wohngeld eines bestehenden Wohngeldhaushalts um rund 190 Euro auf insgesamt etwa 370 Euro pro Monat.

Wurden durch die jüngsten Wohngeldverbesserungen die Einkommensgrenzen angehoben?

Bei der Bemessung des Wohngeldes ergibt sich eine bestimmte Einkommensgrenze, ab der kein Wohngeldanspruch mehr besteht. Diese Grenze ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung und der Mietenstufe. Infolge der Wohngeldverbesserungen wurde der Kreis der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger in höhere Einkommensbereiche hinein erweitert. Zahlreiche Haushalte oberhalb der bisherigen Einkommensgrenzen werden leistungsberechtigt. Zu der Frage, ob ein möglicher Anspruch besteht, kann der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) einen ersten Eindruck verschaffen.

Werden Heizkosten berücksichtigt?  

Bemessungsgrundlage des Wohngelds ist die Bruttokaltmiete. Das bedeutet, dass sogenannte kalte Betriebskosten (z.B. Wasser, Müll- und Abwassergebühren, Hausverwaltung), nicht aber die tatsächlichen Kosten für Warmwasser und Heizung berücksichtigt werden. Stromkosten sind nicht zwingend Teil der Wohnkosten und gehen nicht in die Wohngeldberechnung ein.

Seit der Wohngeldreform 2023 werden die Heizkosten der Wohngeldhaushalte über eine Heizkostenkomponente in pauschaler Form berücksichtigt. Diese ist nach der Zahl der Personen gestaffelt und berücksichtigt auf diese Weise implizit die Größe der Wohnung. Die Heizkostenkomponente ist ein Zuschuss zu den warmen Wohnnebenkosten.

Wie wirken die Wohngeld-CO2-Komponente und die Heizkostenkomponente?

Die Heizkostenkomponente wurde angesichts der hohen Energiepreissteigerungen in den Jahren 2021 und 2022 eingeführt und mildert seit dem 1. Januar 2023 die Heizkostenbelastung für die Wohngeldhaushalte. Dabei geht sie wie die CO2-Komponente als Zuschlag auf die Miete bzw. Belastung in die Wohngeldberechnung ein. Beide Komponenten sind nach der Haushaltsgröße gestaffelt und berücksichtigen auf diese Weise implizit die Größe der Wohnung.

Die CO2-Komponente und die Heizkostenkomponente unterliegen keiner Begrenzung durch die Höchstbeträge, sondern werden bei einer tatsächlichen Miete oder Belastung oberhalb der Höchstbeträge erst nach einer Begrenzung durch die Höchstbeträge in der Wohngeldberechnung auf die zu berücksichtigende Miete hinzugerechnet.

Die CO2-Komponente und die Heizkostenkomponente führen zu einem höheren Wohngeld, jedoch in der Regel nicht in derselben Höhe wie die Höhe der Komponenten selbst, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete in die Wohngeldberechnung eingehen. Die jeweilige Höhe des Wohngelds unter Berücksichtigung der Komponenten wird anhand der Anzahl der Haushaltmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung – einschließlich der hinzuaddierten CO2- und Heizkostenkomponente - und dem Gesamteinkommen berechnet.

Wie wirkt die Klimakomponente?

Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es wird ein Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von 0,40 Euro je qm vorgesehen, damit entsprechende Mieten oberhalb der bisherigen Höchstbeträge besser berücksichtigt werden können. Die bürokratiearme Lösung sieht einen gesamtwirtschaftlichen Pauschalansatz ohne Nachweiserfordernis in der Wohngeld-Administration vor.

Warum bleiben Stromkosten außen vor?

Stromkosten sind in der Systematik des Wohngelds keine Wohnkosten; auch in der Grundsicherung sind sie Bestandteil des Regelbedarfs und nicht der Unterkunftskosten.

Welche Mietdaten wurden bei der Festlegung der Mietenstufen berücksichtigt?

Alle Gemeinden bzw. Kreise in Deutschland werden abhängig von ihrem Mietenniveau nach einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren einer Mietenstufe zugeordnet. Die Mietenstufe einer Gemeinde bestimmt, bis zu welchem Höchstbetrag die Miete bzw. die Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern) bezuschusst werden kann.

Die Zuweisung der Mietenstufen erfolgt für Gemeinden ab 10.000 Einwohnern separat und für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern auf Kreisebene zusammengefasst. Die Mietenstufe bestimmt sich dabei anhand des Mietenniveaus, also der Abweichung der durchschnittlichen Mieten in den Gemeinden und Kreisen vom Bundesdurchschnitt. Grundlage für die Zuweisung sind die Mieten der Wohngeldempfängerinnen und -empfänger. Die Feststellung der Mietenstufen erfolgt auf Basis der amtlichen Wohngeldstatistik durch das Statistische Bundesamt.

Wer zählt als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied?

Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist eine wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung. 

Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person. Zu den Haushaltsmitgliedern zählen ferner

  • der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes,
  • die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) eines Haushaltsmitgliedes,
  • Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben,
  • Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitgliedes,
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin und Schwager und Nichten und Neffen eines Haushaltsmitgliedes,
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen und diese Wohnung der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.

Wird das Wohngeld direkt ausgezahlt oder an die Vermieterin bzw. den Vermieter?

Das Wohngeld wird in der Regel an die Mieterin oder den Mieter im Voraus gezahlt. Mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person kann es an die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter gezahlt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist dies sogar ohne Einwilligung möglich.

Wie lange wird Wohngeld bewilligt?

Wohngeld wird im Allgemeinen für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum kann jedoch über- oder unterschritten werden. In Ausnahmefällen und wenn zu vermuten ist, dass es keine wesentlichen Änderungen in den Einkommensverhältnissen geben wird, kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate erweitert werden. Wenn Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen.

Stellen Sie den Weiterleistungsantrag möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums. So können Sie vermeiden, dass die laufende Wohngeldzahlung unterbrochen wird.

Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs berücksichtigt?

Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich von Freibeträgen (z. B. bei Alleinerziehenden, für Schwerbehinderung oder bei Bezug einer Grundrente) und Abzugsbeträgen für Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.

Die Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens ist komplex. Als Unterstützung steht hierbei der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Bauen und Stadtentwicklung (BMWSB) zur Verfügung.

Das wohngeldrechtliche Einkommen leitet sich nach folgendem Schema ab:

Positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 EStG (§ 14 Absatz 1 und § 15 WoGG), gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG)
gegebenenfalls Aufwendungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WoGG, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns bzw. Arbeitsentgelts, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Aufwendungen (§ 15 Absatz 4 WoGG)
gegebenenfalls Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten (vgl. Nummer 14.115)
+steuerfreie Einnahmen nach § 14 Absatz 2 und § 15 WoGG, gegebenenfalls zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Absatz 4 WoGG)
=Zwischensumme
Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG
=Jahreseinkommen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 WoGG)
Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 13 Absatz 1 WoGG
Freibeträge nach § 17 WoGG
Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG
=Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 1 WoGG)
:12
=monatliches Gesamteinkommen (§ 13 Absatz 2 WoGG)

(Quelle: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift Ziffer 13.11)

Werden Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen aus dem Bildungspaket mit dem Wohngeld verrechnet?

Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen (wie etwa die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt) werden nicht auf das Wohngeld angerechnet.

Habe ich Anspruch auf Wohngeld, wenn ich Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe erhalte?

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld ist eine von den Grundsicherungsleistungen (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) zu unterscheidende vorrangige Leistung. Zweck des Wohngelds ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes). Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte oberhalb des Existenzminiums und soll die Mietzahlungsfähigkeit der wohngeldberechtigten Haushalte gewährleisten. Das Wohngeld ist also als System für Haushalte mit selbst erwirtschaftetem, eigenem Einkommen als Zuschuss zu ihren Wohnkosten konzipiert.

Grundsicherungsleistungen werden nur erbracht, soweit Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind, das heißt ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen (wozu auch andere Sozialleistungen wie das Wohngeld gehören) oder Vermögen bestreiten können. Wenn Wohngeld zusammen mit anderen vorrangigen Leistungen –  wie zum Beispiel dem Kinderzuschlag – höher ist als der Grundsicherungsanspruch, ist Wohngeld gegenüber der Grundsicherung vorrangig.

Welche Datenabgleiche mit anderen Behörden werden durchgeführt?

Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die Angaben aller Haushaltsmitglieder durch einen Datenabgleich (sowohl manuell als auch automatisch) dahingehend zu überprüfen,

  • ob und für welchen Zeitraum zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden,
  • ob und welche Kapitaleinkünfte, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden sind,
  • ob und für welchen Zeitraum bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
  • ob und von welchem Zeitpunkt an die Leistung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde,
  • ob und von welchem Zeitpunkt an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde,
  • ob und für welchen Zeitraum eine Versicherungspflicht im Sinne des § 2 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine geringfügige Beschäftigung (zum Beispiel Minijob) besteht oder bestand,
  • ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume Leistungen der Renten- und Unfallversicherung durch die Deutsche Post AG oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gezahlt worden sind.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln, ob Wohngeld mehrfach bezogen wird, ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden, ob Zinsen oder Dividenden bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung zutreffend angegeben wurden, ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird. Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig

Wie stelle ich einen Wohngeldantrag?

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Die Formulare stehen zudem online zur Verfügung. Bei einigen Behörden kann Wohngeld auch online beantragt werden. Auf einen Wohngeldantrag muss die für Sie zuständige Behörde Ihnen einen schriftlichen Bescheid erteilen. Wenn Sie Fragen zum Antragsverfahren oder zu Ihrem Wohngeldbescheid haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Wohngeldbehörde.

Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Mieterin oder Mieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer des selbst genutzten Wohnraums) zu stellen. Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.

Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld.

Was passiert bei Änderungen meiner Lebensverhältnisse nach Antragstellung?

Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, bis zum Erhalt des Bewilligungsbescheides die Wohngeldbehörde über alle Änderungen zu unterrichten, die die Leistung und Höhe des Wohngeldes beeinflussen können. Diese Informationen werden bei der Erstellung des Bescheids berücksichtigt.

Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert. Doch ist innerhalb des Bewilligungszeitraums eine Erhöhung des Wohngeldes auf Antrag möglich, wenn

  • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat (zum Beispiel durch Geburt eines Kindes),
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent gestiegen ist oder
  • sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat

und diese Veränderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.

Darüber hinaus regelt das Wohngeldgesetz, dass von Amts wegen in den Fällen, in denen sich

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert,
  • die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent mindert oder
  • das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht,

das Wohngeld auch während eines laufenden Bewilligungszeitraums abzusenken beziehungsweise zurückzufordern ist.

Ist ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied gestorben, wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder bei den Höchstbeträgen für Miete oder Belastung weiter zu Grunde gelegt. Wird allerdings die Wohnung vor Ablauf dieser 12 Monate aufgegeben, gilt die bisherige Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nur bis zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels. Diese Regelung gilt nicht für vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder.

Die wohngeldberechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Kommt die wohngeldberechtigte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wird der Wohngeldbescheid für die „alte“ Wohnung auf Grund des Auszuges unwirksam, empfiehlt es sich in solchen Fällen, das Wohngeld für die „neue“ zu beziehende Wohnung so früh wie möglich zu beantragen, da eine durchgehende Wohngeldleistung nur möglich ist, wenn spätestens im ersten Monat nach Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides für die bisherige Wohnung Wohngeld für den neuen Wohnraum beantragt wird.

Wie wirkt sich der Grundrentenfreibetrag ab dem 1. Januar 2021  im Wohngeld aus?

Die Grundrente wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Mit einem flankierenden Freibetrag im Wohngeld wird erreicht, dass Verbesserungen in der Rente nicht durch eine Kürzung beim Wohngeld aufgezehrt werden.

Alle Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten und/oder entsprechende Zeiten aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung erworben haben, erhalten seit dem 1. Januar 2021 einen entsprechenden Grundrentenfreibetrag im Wohngeld.

Der Grundrentenfreibetrag führt bei den Anspruchsberechtigten dazu, dass bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs ein Freibetrag vom Einkommen abgezogen und so rechnerisch weniger Einkommen berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich in der Regel das Wohngeld. Für einige Rentnerinnen und Rentner kann zudem erstmalig ein Anspruch auf Wohngeld entstehen.

Alle näheren Informationen rund um die Grundrente finden Sie hier.

Rechenbeispiel zum Grundrentenfreibetrag im Wohngeld

Wie geht der Freibetrag im Zusammenhang mit der Grundrente in die Wohngeldberechnung ein?

Eine Floristin, die 37 Jahre auf dem Niveau von 65 % des Durchschnittslohns (0,65 Entgeltpunkte) gearbeitet hat, kommt auf eine monatliche Rente von rund 822 Euro, mit dem Grundrentenzuschlag von 157 Euro pro Monat beträgt die Rente rund 979 Euro.

Berechnung Wohngeld – ohne Grundrente

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 1

Monatliche Bruttorente (ohne Grundrente)822,00 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag-8,50 Euro
813,50 Euro
Pauschaler Abzug (10%)-81,35 Euro
Schwerbehindertenfreibetrag (GdB 100) -150,00 Euro
Monatliches Gesamteinkommen582,15 Euro
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete400,00 Euro
Hochstbetrag438,00 Euro
Zu berücksichtigende Miete400,00 Euro
Wohngeld248,00 Euro

Berechnung Wohngeld – mit Grundrente

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: 1

Monatliche Bruttorente (mit Grundrente)979,00 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag-8,50 Euro
970,50 Euro
Pauschaler Abzug (10%)-97,05 Euro
Schwerbehindertenfreibetrag (GdB 100) -150,00 Euro
Grundrentenfreibetrag-224,50 Euro
Monatliches Gesamteinkommen498,95 Euro
Zu zahlende monatliche Bruttokaltmiete400,00 Euro
Hochstbetrag438,00 Euro
Zu berücksichtigende Miete400,00 Euro
Wohngeld286,00 Euro

Um bei der Berechnung des Wohngeldes den Grundrentenfreibetrag berücksichtigen zu können, benötigt die Wohngeldbehörde einen Nachweis über das Vorliegen der 33 Jahre an Grundrentenzeitenzeiten und/oder entsprechenden Zeiten aus anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung.

Für Rentnerinnen und Rentner, die bereits Wohngeld beziehen und ab dem 1. Januar 2021 Wohngeld beantragen, gilt:

Die Wohngeldbehörde holt den Nachweis über das Vorliegen von Grundrentenzeiten bei dem Rentenversicherungsträger selbst ein.

Da die Grundrentenzeiten für sehr viele Rentnerinnen und Rentner überprüft werden müssen, konnten die Nachweise der Rentenversicherungsträger erst im Herbst 2021 erstellt und an die Wohngeldbehörde übermittelt werden. Daher wird Wohngeld häufig zunächst ohne Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrags gewährt. Sobald der Nachweis vorliegt, entscheidet die Wohngeldbehörde automatisch von Amts wegen neu über die Wohngeldleistung unter Berücksichtigung des Grundrentenfreibetrages. Dies kann - auch rückwirkend - zu mehr Wohngeld führen.

Wer vergleichbare Zeiten in anderen verpflichtenden Systemen der Alterssicherung gesammelt hat, kann bei der Wohngeldbehörde selbst einen Nachweis über diese Zeiten vorlegen. Die Wohngeldbehörde wird im Rahmen ihrer Beratung die jeweiligen Rentnerinnen bzw. Rentner auf den möglichen Grundrentenfreibetrag hinweisen und anregen, sich an die jeweiligen Träger der anderen verpflichtenden Systeme der Alterssicherung zu wenden, von denen dann die entsprechenden Zeiten bescheinigt werden müssen.

Für Rentnerinnen und Rentner, deren Antrag auf Wohngeld wegen zu hohen Einkommens zunächst abgelehnt wurde, gilt:

Auch in diesen Fällen holt die Behörde beim Träger der Rentenversicherung einen Nachweis über das Vorliegen von Grundrentenzeiten ein. Stellt sich seit Herbst 2021 heraus, dass 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorliegen, wird die Wohngeldbehörde zu gegebener Zeit auf den ursprünglich abgelehnten Antrag zurückkommen.

Ab dem Jahr 2022 wird das Wohngeld erstmals fortgeschrieben (Dynamisierung). Was ist damit gemeint?

Historisch erstmalig wurde zusammen mit der Wohngeldreform eine Dynamisierung des Wohngeldes ab dem Jahr 2022 eingeführt: Das Wohngeld wird regelmäßig alle zwei Jahre an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Damit wird die mit der Wohngeldreform im Jahr 2020 erreichte Entlastungswirkung des Wohngelds auch für die kommenden Jahre aufrechterhalten. Weniger Haushalte werden dadurch zwischen Wohngeld sowie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe hin- und herwechseln.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Personen, die

  • Mieterin oder Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • Untermieterin oder Untermieter,
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber
    • eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
    • einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
    • eines dinglichen Wohnungsrechts,
    • Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen,
  • Bewohnerin oder Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder sind

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sogenannte Bruttokaltmiete. Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten wie zum Beispiel:

  • Kosten des Wasserverbrauchs,
  • Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
  • Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer.

Diese Kosten sind der Miete hinzuzurechnen, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an die Vermieterin oder den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (zum Beispiel Gemeinde) gezahlt werden.

Nicht zur Miete gehören zum Beispiel:

  • Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser sowie entsprechende Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,
  • Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,
  • Vergütungen für Wohnraum, die über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.

Was passiert bei der Berechnung der Miete, wenn mindestens ein Mitglied des Wohngeldhaushalts vom Wohngeld ausgeschlossen ist?

Wird die Wohnung sowohl von zu berücksichtigenden als auch durch vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder bewohnt, wird nur die Miete entsprechend dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder berücksichtigt.

Wie hängen Wohngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammen?

Für die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Wer Ihr zuständiger Ansprechpartner dafür ist, erfahren Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt. Die Leistungen werden überwiegend als Sach- beziehungsweise Dienstleistung gewährt.

Meine Miete liegt oberhalb der Miethöchstbeträge – habe ich trotzdem Anspruch auf Wohngeld?

Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.

Auch bei Mieten oder Belastungen oberhalb der Höchstbeträge kann ein Wohngeldanspruch bestehen, allerdings wird die Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung dann nur in Höhe des entsprechenden Höchstbetrags berücksichtigt. Dieser hängt ab von der Zahl der Personen und der Wohngeld-Mietenstufe. Durch die sieben Mietenstufen im Wohngeld wird dem regionalen Niveau der Wohnkosten in der Wohngeldberechnung Rechnung getragen.

Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde je Quadratmeter Wohnfläche ungefähr dem Bundesdurchschnitt. Bei den Mietenstufen I und II liegen die Mieten unterhalb, bei den Mietenstufen IV bis VII oberhalb des Bundesdurchschnitts.

Bei der Ermittlung des regionalen Mietenniveaus werden die Bruttokaltmieten von Wohnraum berücksichtigt, für den Wohngeld geleistet wird. Jede Gemeinde mit 10.000 und mehr Einwohnern ist entsprechend ihrem Mietenniveau einer bestimmten Mietenstufe zugeordnet. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern werden zu Kreisen zusammengefasst.

Die Miethöchstbeträge wurden zum 1. Januar 2023 durch die nach Haushaltsgröße gestaffelte Klimakomponente erhöht.

Zwei Beispiele für die Berechnung der zu berücksichtigenden Miete:

  • Ein Alleinstehender bewohnt eine Wohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe III; er zahlt eine monatliche Bruttokaltmiete von 385 Euro. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete liegt bei 438 Euro plus 19,20 Euro Klimakomponente, also insgesamt von 457,20 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete ist niedriger als der Höchstbetrag. Es ist somit die Bruttokaltmiete in Höhe von 385 Euro zu berücksichtigen.
  • Für eine andere Wohnung im selben Ort beträgt die Bruttokaltmiete eines Alleinstehenden 470 Euro im Monat. Der Höchstbetrag für die zuschussfähige Miete beträgt hier 438 Euro, plus 19,20 Euro Klimakomponente – insgesamt also 457,20 Euro. Somit ist die Bruttokaltmiete höher als der Höchstbetrag und als Miete wird nur dieser Höchstbetrag von 457,20 Euro berücksichtigt

Wer kann kein Wohngeld bekommen?

a) Ausschluss vom Wohngeld

Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen gemäß untenstehender Auflistung sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind im Einzelnen Empfängerinnen und Empfänger von

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Zuschüssen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  • Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören, wenn bei deren Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch die bei der Bedarfsermittlung der Transferleistung berücksichtigten Personen, da auch für sie bereits die Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Transferleistung einbezogen sind. Zu diesen Personen gehören zum Beispiel

  • die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Empfängers von Arbeitslosengeld II oder von Übergangsgeld beziehungsweise Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II (zum Beispiel nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner; die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sichern können),
  • die Mitglieder der Einstandsgemeinschaft einer Sozialhilfeempfängerin oder eines Sozialhilfeempfängers,
  • die Partnerin oder der Partner einer Sozialhilfeempfängerin oder eines Sozialhilfeempfängers in eheähnlicher Gemeinschaft,
  • bei Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partner sowie Partnerinnen einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt wurden,
  • die Mitglieder der Einstandsgemeinschaft von Empfängern ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und
  • Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Vom Wohngeld ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird. Der Ausschluss vom Wohngeld beginnt regelmäßig von dem Ersten eines Monats an, für den ein Transferleistungsantrag gestellt worden ist. In anderen Fällen erfolgt der Ausschluss vom Ersten des nächsten Monats an.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn eine Transferleistung abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Ein Ausschluss besteht auch nicht, wenn der Bewilligungsbescheid über eine Transferleistung zurückgenommen oder aufgehoben wird. Hierbei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides über die Gewährung einer Transferleistung an.

Vom Wohngeld ebenfalls nicht ausgeschlossen sind Personen, die einen schon gestellten Transferleistungsantrag zurückgenommen oder auf bereits bewilligte Leistungen für die Zukunft verzichtet haben. Sie können also grundsätzlich zwischen einer Transferleistung und dem Wohngeld wählen. Das Wahlrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn durch Einkommen und Wohngeld der Bedarf auch ohne eine Transferleistung gedeckt ist. In diesen Fällen ist Wohngeld vorrangig.

b) Fehlender Wohngeldanspruch

Daneben besteht aufgrund der in den nachfolgenden Fällen bestehenden Nachrangigkeit des Wohngeldes grundsätzlich kein Wohngeldanspruch für Personen, die folgende Leistungen beziehen:

  • Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder
  • Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach §§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt.

Ausnahme: Ist in dem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt, eine dieser Leistungen zu empfangen (zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden) besteht hingegen ein Wohngeldanspruch. Ein Wohngeldanspruch besteht auch, wenn diese Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.

c) Sonstige Gründe

Wohngeld ist eine Leistung für Haushalte mit geringen eigenen Einkommen, die mit der Leistung und ggf. in Kombination mit Kinderzuschlag ihr wirtschaftliches Existenzminimum sichern können. Die Höhe des Wohngeldanspruchs sinkt mit steigendem Einkommen. Unterhalb eines rechnerischen Wohngelds von 10 Euro pro Monat besteht kein Anspruch auf die Leistung.

Ein Wohngeldantrag hat darüber hinaus in den folgenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg:

  • wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist,
  • wenn alle Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen sind,
  • wenn erhebliches Vermögen oberhalb folgender zulässiger Grenzen vorliegt: für einen Einpersonenhaushalt 60.000 Euro, für jede weitere Person im Haushalt zusätzliche 30.000 Euro. Zum entsprechenden Vermögen zählen etwa Bankguthaben, Wertpapiere und Wertsachen, nicht aber selbst genutztes Wohneigentum, ein angemessenes Kraftfahrzeug oder eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente.

Haben auch Mieterinnen und Mieter in Sozialwohnungen Anspruch auf Wohngeld?

Ja, es ist unerheblich für die Leistung des Zuschusses, welche Art von Wohnraum gemietet wurde. Der Wohngeldanspruch hängt von der Höhe des Einkommens und der Miete sowie der Anzahl der Personen im Haushalt ab.

Was gilt für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum?

Wohngeldberechtigt für den Lastenzuschuss sind Personen, die

  • Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen sind,
  • Erbbauberechtigte sind,
  • ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch innehaben,
  • Anspruch auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben

und diesen Wohnraum selbst nutzen.

Unter Belastung versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung durch die Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgungen den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.

Zur Belastung gehören:

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung etc.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben,
  • eine Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr,
  • Grundsteuer,
  • zu entrichtende Verwaltungskosten.