FAQs zum Sozialen Wohnungsbau

Typ: Häufig nachgefragt

Was ist der soziale Wohnungsbau?

Durch den sozialen Wohnungsbau ist es möglich, einkommensschwächeren Haushalten eine preiswerte Mietwohnung bereitzustellen und sie bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums zu unterstützen. Insbesondere Familien mit Kindern, Alleinerziehende, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Studierende und Auszubildende, die sich aufgrund ihres Einkommens am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, benötigen den sozialen Wohnungsbau.

Was macht der Bund beim sozialen Wohnungsbau?

Der Bund unterstützt die für die Wohnraumförderung zuständigen Länder beim sozialen Wohnungsbau durch die Gewährung von Finanzhilfen. Hierzu wurde 2019 eine eigene Finanzhilfekompetenz in das Grundgesetz (GG) eingefügt (Artikel 104d GG). Während in den Jahren 2020 und 2021 den Ländern jeweils 1 Milliarde Euro an Finanzhilfe zur Verfügung gestellt wurde, ist in der aktuellen Finanzplanung vorgesehen, dass der Bund den Ländern für den sozialen Wohnungsbau im Zeitraum 2022-2027 insgesamt 18,15 Milliarden Euro Bundesmittel zur Verfügung stellt. Die vom Bund bereitgestellten Mittel betragen 2024 3,15 Milliarden Euro. Davon stehen für das Programm "Junges Wohnen", das den erheblichen Bedarf an Wohnraum für Auszubildende und Studierende adressiert, 500 Millionen Euro zur Verfügung.

  • Die vom Bund bereitgestellten Mittel für den sozialen Wohnungsbau sollen sich im Jahr 2025 auf 3,5 Milliarden Euro erhöhen sowie in den Jahren 2026 und 2027 entsprechend verstetigt werden.
  • Die Länder leisten im Programmjahr 2024 eine Finanzierungsbeteiligung in Höhe von mindestens 30 Prozent der in Anspruch genommenen Bundesmittel bis 2,5 Milliarden Euro. Für die weiteren 650 Millionen Euro erhöht sich der Beitrag auf 40 Prozent der in Anspruch genommenen Bundesmittel.

Wer fördert den sozialen Wohnungsbau?

Die Länder entscheiden innerhalb des für das jeweilige Land geltenden gesetzlichen Rahmens unter Berücksichtigung regionaler Bedarfe über die Ausgestaltung und Schwerpunkte der sozialen Wohnraumförderung und sind auch für die Abwicklung der Förderung (Prüfung von Anträgen, Aussprechen von Förderzusagen, Auszahlung) zuständig. In der Regel wird die Förderung von den landesei-genen Förderbanken abgewickelt, welche zu den einzelnen Förderangeboten umfassende Informationen öffentlich zugänglich zur Verfügung stellen.

Übrigens: Durch die Föderalismusreform I ist 2006 auch die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen, nachdem sie bereits seit der Einführung des sozialen Wohnungsbaus im Jahr 1950 für den Vollzug der Förderung zuständig sind.

Was kann gefördert werden?

Im sozialen Wohnungsbau, also in dem vom Bund mitfinanzierbaren Bereich der sozialen Wohnraumförderung, gibt es zwei Fördergegenstände:

  1. Schaffung neuen Wohnraums durch Neu,- Aus- oder Umbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), und
  2. Modernisierung von Wohnraum.

Die Fördergegenstände betreffen sowohl Mietwohnungen (sog. Sozialmietwohnungen) als auch selbstgenutztes Wohneigentum; auch Wohnheimplätze können gefördert werden. Nach landesrechtlichen Bestimmungen und ohne Einsatz von Bundesmitteln kann z. B. auch der Erwerb von Belegungsbindungen gefördert werden.

Wegen des in vielen Regionen Deutschlands bestehenden erheblichen Bedarfs an Wohnraum für Auszubildende und Studierende haben Bund und Länder das Programm "Junges Wohnen" geschaffen. Der Bund stellt im Rahmen der Programmjahre 2023 bis 2024 insgesamt 1 Milliarde Euro zur Verfügung. Für das Programmjahr 2025 sind weitere 500 Millionen Euro vorgesehen. Zwar sind Wohnheimplätze im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus auch ohne ein gesondertes Programm förderfähig, mit dem Programm soll jedoch der drängende Bedarf für studentisches Wohnen, für junges Wohnen und Wohnen für Auszubildende besonders adressiert werden.

Wer kann gefördert werden?

Förderempfänger ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbaurechtsinhaber (Verfügungsberechtigter) oder ein vom Verfügungsberechtigten ermächtigter Dritter. Beim sozialen Mietwohnungsbau kann es sich hierbei grundsätzlich auch z. B. um kommunale oder private Wohnungsunternehmen, um Genossenschaften oder auch private Investoren handeln. Diese Förderempfänger stellen dann wiederum geförderten Wohnraum für die Zielgruppen des sozialen Wohnungsbaus zur Verfügung. Bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum werden die Zielgruppen bspw. beim Neubau eines Eigenheims unterstützt.

Wie wird gefördert?

Die Förderung kann über Darlehen zu Vorzugsbedingungen oder Zuschüsse erfolgen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe des individuellen Förderbetrags hängt von dem konkreten Vorhaben ab und richtet sich nach den jeweiligen Förderkonditionen des Landes.

Im Allgemeinen hängt die Förderhöhe von einer Vielzahl von Einflussfaktoren ab, z. B. von der geplanten Maßnahme (Neubau oder Modernisierung), der vorgesehenen Bindungsdauer bei Mietwohnungen (die Vermieterinnen und Vermieter verpflichten sich bei Inanspruchnahme entsprechender Förderung dazu, für mehrere Jahre – oftmals über 20 oder sogar 30 Jahre – die Wohnung an die Zielgruppen zu vermieten), dem regionalen Baukostenniveau und der Höhe der Mietreduzierung.

Was muss man tun, um eine Förderung zu erhalten?

Die Zuständigkeit für den Vollzug liegt bei den Ländern. Sie geben damit u a. vor, bei welcher Behörde die Förderung zu beantragen ist, welche Form- und Verfahrenserfordernisse gelten und welche sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Eine gute Übersicht zu den bestehenden Förderprogrammen enthält die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die über die Internetseite foerderdatenbank.de aufgerufen werden kann.

Ab wann kann gefördert werden?

Der Förderbeginn hängt von den Regelungen in den Förderrichtlinien der Länder ab.

Die jährlichen Bundesmittel können von den Ländern mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung durch Bewilligungen gebunden werden.

Kann die Förderung auch für die Sanierung von bereits bestehendem Wohnraum in Anspruch genommen werden?

Mit den Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau können nur Bauinvestitionen gefördert werden, d. h. die Schaffung neuen Wohnraums oder die Modernisierung von Wohnraum. Eine Sanierung "alter Häuser" kann als Modernisierung oder – bei wesentlichem Bauaufwand – auch als Schaffung neuen Wohnraums durch Neu-, Aus- oder Umbau mit Bundesfinanzhilfen förderfähig sein.

Da der Begriff "Sanierung" vielfach in einem weiteren Sinne gebraucht wird, wird darauf hingewiesen, dass förderfähig nur Modernisierungsmaßnahmen (zum Begriff vgl. § 555b BGB), aber keine reinen Erhaltungsmaßnahmen (Instandhaltung und Instandsetzung; vgl. § 555a BGB) sind. Die Voraussetzungen für eine Modernisierungsförderung legen die Länder im Rahmen ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für den sozialen Wohnungsbau fest.

Muss bezahlbarer Wohnraum auch klimagerecht sein?

Ja. Seit dem 1. Januar 2023 gilt über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein neuer gesetzlicher Neubaustandard, mit dem die Anforderungen an den zulässigen Primärenergiebedarf von Neubauten erhöht wurden.

Wie hoch ist die Miete einer Wohnung, die über den sozialen Wohnungsbau gefördert wurde?

Wesensmerkmal des sozialen Wohnungsbaus ist die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an Mietwohnungen. Über die Ausgestaltung der Miet- und Belegungsbindungen entscheiden die Länder in eigener Verantwortung. Die Mietbindung wird auf bestimmte Zeit (z.B. 15 oder 25 Jahre, z.T. auch deutlich länger) festgelegt und führt zu einer Miete, die langfristig und verlässlich auf einem kostengünstigen Niveau liegt.

Wie viele Sozialmietwohnungen gibt es aktuell und wie viele Wohnungen werden über den sozialen Wohnungsbau gefördert?

Der Bestand an Sozialmietwohnungen in Deutschland lag nach Angaben der Länder zum Ende des Jahres 2022 bei knapp 1,1 Millionen Wohnungen.

Mit den Mitteln von Bund und Ländern wurden (nach Angaben der Länder) bundesweit im Jahr 2022 gut 41.000 Wohnungen gefördert, darunter

  • 31.600 Mietwohnungen, darunter
    • 22.500 Neubau(miet)wohnungen
    • 5.800 Modernisierungen
  • 7.200 Eigentumsmaßnahmen, darunter rd. 1.500 Neubaumaßnahmen
  • 2.300 Wohnheimplätze.

Was ist der Unterschied zwischen sozialem Wohnungsbau und sozialer Wohnraumförderung?

Bis zum Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) von 2001 sprach man generell nur vom sozialen Wohnungsbau. Mit dem WoFG wurde die herkömmliche Bezeichnung durch den Begriff "soziale Wohnraumförderung" ersetzt. In der Finanzhilfekompetenz des Bundes (Artikel. 104d GG) wird wiederum der Begriff "sozialer Wohnungsbau" verwendet; Finanzhilfen des Bundes dürfen nur zur Förderung baulicher Investitionen, d. h. Neubau (einschließlich Ersterwerb) und Modernisierung, eingesetzt werden.

Soweit lediglich Landesmittel eingesetzt werden, können darüber hinaus auch bspw. der Erwerb von Belegungsbindungen und der Kauf selbst genutzten Wohneigentums gefördert werden. Beide Begriffe werden jedoch vielfach synonym gebraucht. Im Folgenden wird der Begriff "sozialer Wohnungsbau" wie in der Finanzhilfekompetenz in Artikel 104d GG verwendet.

Seit wann gibt es den sozialen Wohnungsbau und wie hat er sich entwickelt?

Der soziale Wohnungsbau bildet seit seiner Einführung im Jahr 1950 ein bewährtes System zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums. Obwohl es über die Jahrzehnte wesentlichen Veränderungen unterworfen war, ist die Grundidee nach wie vor gültig: Die Förderung erfolgt vor allem über Darlehen und Zuschüsse, um hierfür im Gegenzug über eine bestimmte Laufzeit bei Mietwohnungen Miet- und Belegungsbindungen zu begründen. Bereits seit der Anfangszeit des sozialen Wohnungsbaus wurde nicht nur der Bau von Mietwohnungen, sondern auch das selbstgenutzte Wohneigentum insbesondere für Familien gefördert, später kamen weitere Fördergegenstände hinzu. Auch die strukturelle Offenheit der Förderung für verschiedene Gruppen von Bauherren (nicht nur staatliche Akteure) und die zentrale Rolle der Länder in der Ausgestaltung der Förderung in ihren Förderprogrammen haben nach wie vor Bestand.

Durch die Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 erhielten die Länder die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz für die soziale Wohnraumförderung. Das Wohnraumförderungs-gesetz (WoFG) des Bundes aus dem Jahr 2001 gilt seitdem nur noch in den Ländern, die keine eigenen Gesetze erlassen haben. Mit dem Wegfall der Bundesgesetzgebungskompetenz entfiel auch die Kompetenz des Bundes, den Ländern weiterhin Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau zu gewähren. Als Ausgleich gewährte der Bund den Ländern übergangsweise sogenannte Kompensationsmittel, die bis Ende 2019 und damit bis zur Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen befristet waren.

Angesichts des zunehmenden Mangels an bezahlbarem Wohnraum und aufgrund des starken Ab-schmelzens des Sozialwohnungsbestands entstand die Notwendigkeit, dass der Bund auch nach dem Auslaufen der Kompensationszahlungen gemeinsam mit den Ländern finanzielle Verantwortung für den sozialen Wohnungsbau übernehmen kann. Daher ist 2019 ein neuer Artikel 104d in das Grundgesetz (GG) eingefügt worden, der es dem Bund wieder gestattet, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.