Welche Voraussetzungen gelten, um die degressive AfA in Anspruch zu nehmen?

Typ: Häufig nachgefragt

Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 (6-Jahres Zeitraum) liegen. Erstmals ist nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA, sondern der angezeigte Baubeginn. Damit kann auch der Bau von Wohnungen angeregt werden, deren Bau bereits beantragt/genehmigt ist, aber noch nicht begonnen wurde (sog. Bauüberhang). Als Baubeginn gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, muss der Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt werden. Im Falle der Anschaffung kommt darauf an, dass die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt und der obligatorische Kaufvertrag rechtswirksam nach dem 30. September 2023 abgeschlossen wird. Der frühere Baubeginn ist für den Erwerber einer Wohnimmobilie nicht relevant. Es ist auch sinnvoll, beim Erwerb auf den obligatorischen Vertrag und nicht auf den Baubeginn abzustellen. Die degressive AfA ist, wie die lineare AfA auch nicht an energetische Standards gebunden. Es gelten also die allgemeinen baurechtlichen Vorgaben die derzeit den Baustandard EH 55 vorsehen.