Fragen und Antworten zur Novellierung des Wertermittlungsrechts (Stand: 12. Mai 2021)

Typ: Häufig nachgefragt

Worin unterscheidet sich die neue von der bisherigen Konzeption des Wertermittlungsrechts?

Bislang fanden sich die Vorgaben zur Ermittlung der Verkehrswerte und zur Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten in der ImmoWertV 2010 und in insgesamt fünf Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie sowie Teile der Wertermittlungsrichtlinien von 2006). Die ImmoWertV 2010 beschränkte sich dabei auf Kernaussagen. Detailliertere Vorgaben fanden sich in den Richtlinien, die jedoch lediglich Empfehlungscharakter hatten und nicht von allen Ländern umgesetzt wurden.

Künftig sollen alle wesentlichen Grundsätze verbindlich in der ImmoWertV 2021 geregelt sein. Darüberhinausgehende erläuternde Hinweise zu den einzelnen Paragrafen der ImmoWertV 2021 sollen in Muster-Anwendungshinweisen zur ImmoWertV (ImmoWertA) gegeben werden.

Inhaltliche Änderungen an den bisherigen Vorgaben sind nur in begrenztem Umfang vorgesehen. Die ImmoWertV 2021 regelt auch weiterhin in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 199 Absatz 1 BauGB lediglich Grundsätze für die Wertermittlung und für die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten.

Worin unterscheiden sich die ImmoWertA von den bisherigen Richtlinien?

In inhaltlicher Hinsicht beschränken sich die ImmoWertA darauf, erläuternde Hinweise zu den einzelnen Vorschriften und Anlagen der ImmoWertV 2021 zu geben; wesentliche Grundsätze aus den bisherigen Richtlinien sind hingegen künftig in der Verordnung selber geregelt. Darüber hinaus sind die Erläuterungen künftig direkt den einzelnen Paragrafen zugeordnet.

In formeller Hinsicht besteht der Unterschied darin, dass die ImmoWertA auf Empfehlung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz abschließend beraten und als Muster-Anwendungshinweise beschlossen werden sollen. Die bisherigen Richtlinien wurden dagegen nur von einem informellen Arbeitskreis beraten.

Ebenso wie bei den bisherigen Richtlinien gilt, dass die ImmoWertA nur dann verbindlich von den Gutachterausschüssen anzuwenden sind, wenn sie von den jeweiligen Landesregierungen bzw. -ministerien im Erlasswege für verbindlich erklärt werden.

Weshalb wird die ImmoWertV novelliert und aus welchen Gründen hat man sich für die Neukonzeption entschieden?

Nach Inkrafttreten der ImmoWertV 2010 wurde zuerst zur Präzisierung der seinerzeit neu in die Verordnung aufgenommenen Vorgaben zur Bodenrichtwertermittlung die Bodenrichtwertrichtlinie erarbeitet. Für die einzelnen Wertermittlungsverfahren wurden zunächst entsprechende Einzelrichtlinien (Sachwertrichtlinie, Vergleichswertrichtlinie, Ertragswertrichtlinie) erarbeitet. Statt einer ursprünglich geplanten bloßen Zusammenführung dieser Richtlinien in einer „Immobilienwertermittlungsrichtlinie“ hat sich eine vollständige Neuordnung des materiellen Wertermittlungsrechts als vorzugswürdig erwiesen.  

Denn da die Länder die in den letzten Jahren erlassenen Richtlinien nur teilweise im Erlasswege umgesetzt haben, findet insbesondere die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte bislang nicht, wie an sich durch die Richtlinien beabsichtigt, nach bundesweit einheitlichen Grundsätzen statt.

Darüber hinaus hätte auch bei einer bloßen Zusammenfassung der bisherigen Richtlinien Präzisierungs- und Anpassungsbedarf an der bisherigen Immobilienwertermittlungsverordnung bestanden Hinzu kommt, dass infolge der Grundsteuerreform Bedarf bestand, ausführlichere Vorgaben zur Ermittlung der Bodenrichtwerte in die ImmoWertV zu übernehmen.

Warum ist die Anwendung gleicher Grundsätze insbesondere bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten geboten?

Die Anwendung unterschiedlicher Grundsätze insbesondere bei Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte läuft dem Ziel einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz zuwider, erschwert die steuerliche Bewertung und kann auch die Tätigkeit privater Grundstückssachverständiger beeinträchtigen.

  • Das Ziel bundesweiter Grundstücksmarkttransparenz ist mit seiner ausdrücklichen Erwähnung in § 198 Absatz 2 des Baugesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) vom Gesetzgeber deutlich aufgewertet worden und hat aktuell angesichts teilweise äußerst angespannter Immobilienmärkte zusätzliche Bedeutung erlangt, wie sich auch aus der Thematisierung der Wertermittlung in der Kommission für „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“ (Baulandkommission) ableiten lässt.
  • Für die steuerliche Bewertung setzt die Verwertbarkeit der von den Gutachterausschüssen ermittelten und den Finanzämtern nach § 193 Absatz 5 Satz 3 BauGB mitzuteilenden Daten voraus, dass diese nach einheitlichen Grundsätzen und mit einheitlichen Modelldaten erhoben werden.
  • Überregional tätige private Grundstückssachverständige sind mit sehr viel unterschiedlichen Vorgehensweisen und Modelldaten konfrontiert, was ihre Arbeit u.a. dadurch erschwert, dass vergleichbare Daten aus anderen Regionen nicht ohne Weiteres zur Wertermittlung herangezogen werden können.

§ 199 Absatz 1 BauGB ermächtigt zur Regelung von Grundsätzen der Wertermittlung. Sind davon auch die deutlich ausführlicheren Regelungen der künftigen ImmoWertV 2021 abgedeckt?

Ja. Die Regelungskompetenz beschränkt sich nicht nur auf Grundzüge, sondern zielt auf die Anwendung "gleicher" Grundsätze. Demselben Zweck dienen nach ihrem eigenen Anspruch auch die bisherigen Richtlinien. Bei Auslegung des Begriffs der Grundsätze in § 199 Absatz 1 BauGB sind zudem die Anforderungen zu beachten, die der Gesetzgeber im Laufe der Zeit insbesondere hinsichtlich der für die Wertermittlung erforderlichen Daten neu eingeführt hat. Dazu gehört zum einen das im Jahr 2013 eingefügte Ziel bundesweiter Grundstücksmarkttransparenz (vgl. § 198 Absatz 2 BauGB). Zum anderen wird Bodenrichtwerten und den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gesetzlich eine besondere Bedeutung für die steuerliche Bewertung zugewiesen (vgl. den im Jahr 2008 eingefügten § 193 Absatz 5 Satz 3 BauGB und z. B. § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1, § 247 des Bewertungsgesetzes). Die Eignung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten für diese Zwecke ist daher auch vom Verordnungsgeber und bei Auslegung der Ermächtigungsgrundlage zu berücksichtigen.

Wann ist bei Ermittlung des Verkehrswerts die ImmoWertV 2021 anzuwenden?

Als Verordnung auf Grundlage des Baugesetzbuchs ist die ImmoWertV 2021 – wie auch die Vorgängerverordnungen – nach allgemeinen Grundsätzen aus sich heraus nur bei Wertermittlungen anzuwenden, die in Ausführung des Baugesetzbuchs erfolgen. Eine Ausführung des Baugesetzbuchs liegt dann vor, wenn es nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs auf den Verkehrswert ankommt (z. B. bei Umlegungen, Enteignungen, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) und darüber hinaus in allen Fällen, in denen die Gutachterausschüsse nach § 193 Absatz 1 BauGB auf Antrag ein Verkehrswertgutachten erstatten, einschließlich der Fälle, in denen sich die Antragsberechtigung aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (§ 193 Absatz 1 Satz 2 BauGB).

Keine Ausführung des Baugesetzbuchs liegt dagegen dann vor, wenn beispielweise anlässlich einer geplanten Grundstücksveräußerung der bisherige Eigentümer einen privaten Grundstückssachverständigen mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens beauftragt. Zwar wird in der Sache auch hier die Verkehrswertdefinition des § 194 BauGB zugrunde gelegt, da diese Definition auch außerhalb des Baugesetzbuchs allgemein anerkannt ist. Die bloße Zugrundelegung einer Definition stellt aber keine Ausführung des Baugesetzbuchs im Sinne eines exekutiven Vollzugs der im Baugesetzbuch festgelegten Aufgaben dar. Davon bleibt aber die Möglichkeit unberührt, die ImmoWertV im Wirtschaftsleben, wie z. B. auch im Bereich der regulierten Kapitalanlagen sowie des Bank- und Versicherungswesens, sinngemäß anzuwenden, wenn dem keine rechtlichen oder sonstigen Gründe entgegenstehen. Es entspricht auch der bisherigen Praxis, dass die ImmoWertV von einem breiten faktischen Adressatenkreis herangezogen wird.

Im Übrigen ist die ImmoWertV 2021 anzuwenden, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vorgegeben ist (z. B. § 198 Satz 2 des Bewertungsgesetzes).

Was sind die wesentlichen Neuerungen im neuen Wertermittlungsrecht?

Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, d. h. gegenüber der ImmoWertV 2010 und den bisherigen Richtlinien, sind nur in begrenztem Umfang vorgesehen. Denn im Wesentlichen wird lediglich eine Neusystematisierung der bisherigen Vorgaben vorgenommen, wobei wesentliche Grundsätze sowie Modellansätze und Modelle aus den bisherigen Richtlinien in die Verordnung übernommen werden und damit von den Gutachterausschüssen verbindlich anzuwenden sind. Als Ergänzungen und Änderungen gegenüber der bisherigen ImmoWertV 2010 ist insbesondere Folgendes von Bedeutung:

  • Die ImmoWertV 2021 soll künftig auch grundsätzliche Regelungen zur Wertermittlung von grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen sowie von nicht marktgängigen oder marktfähigen Wertermittlungsobjekten enthalten; folglich ist sie auf diese Fälle künftig nicht nur entsprechend, sondern unmittelbar anwendbar.
  • Es wird ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, das Grundstücksmerkmal des Maßes der baulichen Nutzung abweichend von den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zu bestimmen, wenn dies in der näheren Umgebung bei der Kaufpreisbemessung dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Hiermit wird insbesondere die Zugrundelegung der wertrelevanten Geschossflächenzahl (WGFZ; s. auch Frage 12) ausdrücklich zugelassen.
  • Die Anwendung von Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren (normierte Verfahren) wird nicht zwingend, sondern nur noch als Grundsatz vorgegeben.
  • Es werden allgemeine Vorgaben zur Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse sowie der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale aufgenommen, wobei im Hinblick auf die normierten Wertermittlungsverfahren zugleich in Form einer neuen Verfahrensgrundnorm eine Zuordnung zu den wesentlichen Verfahrensschritten (Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts, Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts, Ermittlung des Verfahrenswerts) erfolgt.
  • Es werden allgemeine Vorgaben zur Eignung, Anpassung und Herkunft der für die Wertermittlung heranzuziehenden Daten aufgenommen.
  • Der Grundsatz der Modellkonformität wird erstmals ausdrücklich geregelt.
  • Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden anders als bisher feste Modellansätze bzw. Modelle zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer, zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall der Modernisierung von Wohngebäuden sowie zur Ermittlung der Bewirtschaftungskosten und der durchschnittlichen Herstellungskosten zwingend vorgegeben. Für die Gesamtnutzungsdauer und die Restnutzungsdauer besteht insoweit eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 (§ 53 Absatz 2 ImmoWertV 2021). Bei der Gesamtnutzungsdauer wird anders als nach der bisherigen Anlage 1 zur Sachwertrichtlinie u. a. auf die Zuordnung zu Standardstufen bei freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern sowie bei den übrigen Gebäudearten auf die Einräumung von Spannen verzichtet (s. hierzu Frage 10). Die Normalherstellungskosten 2010 werden unverändert aus den Anlagen 1 und 2 der Sachwertrichtlinie übernommen; eine Aktualisierung der NHK 2010 ist im Anschluss an das Verordnungsgebungsverfahren geplant.
  • Die verbindlichen Vorgaben zur Ermittlung insbesondere der Bodenrichtwerte, aber in Teilen auch zur Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden ausgeweitet.
  • Die besonderen Grundsätze für die einzelnen Wertermittlungsverfahren werden um wesentlichen Aussagen aus den bisherigen Richtlinien ergänzt.
  • In einem gesonderten Teil werden Wertermittlungsvorgaben für bestimmte Wertermittlungsobjekte geregelt. Dazu gehören die Bodenwertermittlung, die bislang im Zusammenhang mit dem Vergleichswertverfahren behandelt wurde, und die Wertermittlung von Rechten und Belastungen. Im Zusammenhang mit der Bodenwertermittlung werden auch allgemeine Reglungen zu Gemeinbedarfs- und Wasserflächen getroffen.

Weshalb werden Gesamt- und Restnutzungsdauer im Zusammenhang mit dem Grundstücksmerkmal des Alters der baulichen Anlage geregelt?

Schon bisher war die Restnutzungsdauer als Grundstücksmerkmal bebauter Grundstücke ausdrücklich benannt (§ 6 Absatz 6 ImmoWertV 2010), während die mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Gesamtnutzungsdauer bei der Alterswertminderung (§ 23 Satz 3 ImmoWertV 2010) geregelt wurde. Sowohl Gesamt- als auch Restnutzungsdauer sind streng genommen keine Grundstücksmerkmale, sondern Modellgrößen. Lediglich beim Alter der baulichen Anlage handelt es sich um ein Grundstücksmerkmal im eigentlichen Sinne, welches im Zusammenhang mit der Gesamtnutzungsdauer Grundlage der Ermittlung der Restnutzungsdauer ist. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen Alter sowie Gesamt- und Restnutzungsdauer bietet es sich an, diese im Zusammenhang zu regeln. Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer s. Frage 10 und zur Ermittlung der Restnutzungsdauer im Fall von Modernisierungen s. Frage11.

Warum gibt es nicht den Begriff "wirtschaftlichen Restnutzungsdauer"?

Auch § 6 Absatz 6 ImmoWertV 2010 spricht lediglich von "Restnutzungsdauer" und bezeichnet damit die Zeitspanne, die bei der Wertermittlung auch tatsächlich anzusetzen ist.  Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Restnutzungsdauer bereits rechnerisch aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Gesamtnutzungsdauer und Alter ergibt oder ob infolge individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ein davon abweichender Wert als Restnutzungsdauer ermittelt wird. Der Begriff "wirtschaftliche Restnutzungsdauer" ist somit entbehrlich. Er wurde -  ebenso wie der Begriff "modifizierte Restnutzungsdauer" -  lediglich in den bisherigen Richtlinien verwendet.

Was gilt für die Festlegung der Gesamtnutzungsdauer?

Die Gesamtnutzungsdauer steht für die Zeitspanne von der Fertigstellung einer baulichen Anlage bis zum Verlust ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit. Diese Zeitspanne lässt sich tatsächlich aber kaum abschätzen -  weder für ein einzelnes Gebäude noch als Durchschnitt für eine bestimmte Gebäudeart. Deshalb gab es schon in der WertR und aktuell in Anlage 3 der Sachwertrichtlinie Orientierungswerte zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer für bestimmte Gebäudearten.

Für die Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sollen künftig anstelle von Orientierungswerten in Anlage 1 zur ImmoWertV 2021 verbindliche Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer vorgegeben werden, die bei der Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zwingend anzuwenden sind (vgl. § 12 Absatz 5 Satz 1 ImmoWertV 2021). Bei der Wertermittlung sind in Anwendung des Grundsatzes der Modellkonformität die Modellansätze zugrunde zu legen, die der Ermittlung der verwendeten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten zugrunde lagen (§ 10 Absatz 1 ImmoWertV 2021). Gleichzeitig wird die bisherige Anlage 3 der Sachwertrichtlinie mit folgenden Änderungen als Anlage 1 zur ImmoWertV 2021 übernommen:

  • Schon mit der Überschrift wird verdeutlicht, dass es sich künftig nicht mehr nur um Orientierungswerte, sondern um feste Ansätze handelt, die zugrunde zu legen sind.
  • Aus demselben Grund soll auch auf die bisherigen Spannen von +/- 10% verzichtet werden. Individuelle Gegebenheiten sollen künftig ausschließlich bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer berücksichtigt werden.
  • Auf unterschiedliche Werte für die unterschiedlichen Standardstufen bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern, soll verzichtet werden.
  • Für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Doppelhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser sowie für Wohnhäuser mit Mischnutzung wird künftig eine einheitliche Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren vorgegeben.

Was gilt für die Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden bei Modernisierungen?

Im Gegensatz zur Gesamtnutzungsdauer besteht bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer die Möglichkeit, individuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden im Fall von Modernisierungen hat sich ein schon seit Jahren bestehendes Modell bewährt, welches von der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen (AGVGA NRW) entwickelt wurde und in der Praxis eine breite Anwendung erfährt. Dieses Modell wurde bereits als Anlage 4 in die Sachwertrichtlinie und nunmehr als Anlage 2 in die ImmoWertV 2021 übernommen. In der ImmoWertV 2021 wird dieses Modell bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung vorgegeben. Gegenüber der bisherigen Anlage 4 SW-RL bestehen in Anlage 2 ImmoWertV 2021 folgende Abweichungen:

  • Nach der bisherigen Nummer 1 der Anlage 4 SW-RL war aus der Gesamtpunktzahl für die Modernisierung (Modernisierungspunkte) zunächst der Modernisierungsgrad abzuleiten. Die Zuordnung zu einem Modernisierungsgrad hatte (auch wenn sie zur Beschreibung des Wertermittlungsobjekts sinnvoll ist) für sich betrachtet jedoch keine eigenständige Rechtswirkung; denn für die Berechnung der Restnutzungsdauer war nicht der Modernisierungsgrad, sondern lediglich die jeweilige Gesamtpunktzahl maßgebend. Künftig soll dem Modernisierungsgrad eine eigenständige Bedeutung in den Fällen zukommen, in denen detaillierte Angaben zur Modernisierung fehlen. Für diese Zwecke wird die bisherige Tabelle zum Modernisierungsgrad gleichsam umgekehrt: Durch sachverständige Einschätzung kann künftig eine grobe Zuordnung zu einem Modernisierungsgrad erfolgen, aus dem sich dann eine entsprechende Gesamtpunktzahl ableiten lässt, die wiederum für die Ermittlung der Restnutzungsdauer maßgeblich ist (vgl. Tabelle 2 in Anlage 2 ImmoWertV 2021).
  • Zur Ermittlung der verlängerten Restnutzungsdauer ist die bereits aus Anlage 4 SW-RL bekannte Formel (Nummer II.1 Anlage 2 ImmoWertV 2021) in Verbindung mit den in Tabelle 3 der Anlage 2 ImmoWertV 2021 angegebenen Werten anzuwenden. Diese Werte wurden teilweise geringfügig geändert und werden künftig für alle Modernisierungspunkte angegeben. In den ImmoWertA sollen zur leichteren Handhabung weiterhin die bekannten Tabellen für unterschiedliche Gesamtnutzungsdauern aufgenommen werden, deren Werte sich unter Anwendung der Formel und der Werte aus Tabelle 3 der Anlage 2 ImmoWertV 2021 ergeben.

Welche Änderungen haben sich zum Themenbereich Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung und zur WGFZ ergeben?

Nach dem bisherigen § 6 Absatz 1 Satz 1 ImmoWertV 2010 ergibt sich das Grundstücksmerkmal des Maßes der baulichen Nutzung „in der Regel“ aus den Vorgaben des Städtebaurechts. Es handelt sich hier jeweils um das städtebaulich zulässige Maß der baulichen Nutzung welches sich nach den Regelungen der BauNVO richtet. Ausdrücklich wird davon bislang nur eine Ausnahme zugelassen, nämlich die Fälle einer regelmäßigen Abweichung vom (höchst-) zulässigen Maß der Nutzung, also einer Überschreitung oder Unterschreitung vom planungsrechtlich zulässigen Maß (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ImmoWertV 2010).

Über diese Fälle hinaus, kann aber für die Preisbildung etwa auch die tatsächliche bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks maßgeblich sein, die aber mit dem (höchstzulässigen) städtebaulichen Maß der Nutzung, wie es sich aus der BauNVO ergibt, nicht ohne Weiteres identisch ist. So sieht § 20 Absatz 3 Satz 2 BauNVO vor, dass bei der Berechnung der Geschossfläche und der Geschossflächenzahl Nicht-Vollgeschosse bei der Berechnung der (höchstzulässigen) Geschossfläche bei Fehlen anderweitiger Bebauungsplanfestsetzungen unberücksichtigt bleiben. Gerade das Vorhandensein oder die Möglichkeit der Nutzung solcher Flächen, etwa durch die erzielbaren zusätzlichen Mieterträge, kann jedoch für die Kaufpreisbildung und damit für die Wertermittlung von größerer Bedeutung sein als die Frage, welche Flächen die Bauaufsichtsbehörde bei Genehmigung eines Bauvorhabens zu berücksichtigen hat.

In solchen Fällen ist es für Zwecke der Wertermittlung vielfach üblich, das Maß der baulichen Nutzung abweichend von den dafür geltenden Vorgaben des Städtebaurechts, namentlich der BauNVO, zu bestimmen. Zur begrifflichen Differenzierung von der planungsrechtlich zulässigen GFZ wurde für Fälle, in denen für Zwecke der Wertermittlung ein abweichendes Maß zugrunde gelegt wird, der Begriff der wertrelevanten Geschossfläche (WGFZ; vgl. Nummer 6 Absatz 6 BRW-RL, Nummer 4.3.2 VW-RL, s. jetzt § 16 Absatz 4 ImmoWertV 2021) eingeführt. Da § 6 Absatz 1 ImmoWertV 2010 jedoch ausschließlich auf das Städtebaurecht und damit auch auf die sonstigen Vorgaben für die Nutzbarkeit – einschließlich der dafür vorgegebenen Berechnungsvorschriften – verweist, wurde die davon abweichende WGFZ teilweise für unzulässig gehalten.

  • 5 Absatz 1 Satz 2 Variante 2 ImmoWertV 2021 soll dazu dienen, eine solche abweichende Berechnung ausdrücklich zuzulassen. Eine abweichende Berechnung ist jedoch auch nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie in der näheren Umgebung dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.

Die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) selber wird in § 16 Absatz 4 ImmoWertV 2021, im Zusammenhang mit Regelungen zu den Bodenrichtwerten, geregelt. Dieser Standort ergibt sich vor allem daraus, dass die WGFZ insbesondere Bedeutung für die Bodenrichtwertermittlung hat. Denn gerade in Innenstadtlagen ist die Aufnahme der GFZ als Grundstücksmerkmal des Bodenrichtwertgrundstücks oft nicht zielführend. So können z. B. zwei Bodenrichtwertzonen durchaus die gleiche GFZ aufweisen, jedoch eine unterschiedliche WGFZ.

§ 16 Absatz 4 ImmoWertV  2021 gewährleistet - anders als die bisherige Nummer 6 Absatz 6 BRW-RL - eine einheitliche Ermittlung der WGFZ.

Was regelt die neue "Verfahrensgrundnorm" des § 6 Absatz 3 ImmoWertV 2021?

Die bisherige Verfahrensgrundnorm in § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2010, die im Wesentlichen auch unverändert als § 6 Absatz 2 ImmoWertV 2021 übernommen wird, beschränkte sich auf die grundlegende Aussage, dass die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale in der Regel nach den allgemeinen Wertverhältnissen zu berücksichtigen sind. Bislang nicht geregelt war hingegen, was die am Ende eines Wertermittlungsverfahrens zu berücksichtigenden besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale von den in vorausgehenden Verfahrensschritten zu berücksichtigenden allgemeinen Grundstücksmerkmalen unterscheidet und in welchem Verfahrensschritt  und in welcher Weise die allgemeinen Wertverhältnisse zu berücksichtigen sind. Nur aus den Einzelrichtlinien, nicht aber aus der ImmoWertV 2010, ergab sich zudem, welche einheitlichen Verfahrensschritte bei den normierten Wertermittlungsverfahren durchzuführen sind. Schließlich wurde in der ImmoWertV 2010 die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse einheitlich mit "Marktanpassung" bezeichnet, was in gewissem Widerspruch zu der Tatsache stand, dass die allgemeinen Wertverhältnisse nicht erst bei Ermittlung der marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerte, sondern im Vergleichs- und Ertragswertverfahren bereits bei Ermittlung des vorläufigen Vergleichs- bzw. Ertragswertes mit einfließen und somit der Schritt einer tatsächlichen Marktanpassung in der Regel gar nicht stattfand.

Mit dem neuen § 6 Absatz 3 soll nun in Verbindung mit § 7 und § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2021 eine klarere Beschreibung des Verfahrensablaufs geschaffen werden. Im Einzelnen:

  • Gegenüber der ImmoWertV 2010 und auch den Vorgängervorschriften wird erstmals entsprechend den Regelungen in den Einzelrichtlinien eine einheitliche Strukturierung der einzelnen Wertermittlungsverfahren vorgegeben, in der die wesentlichen Verfahrensschritte für alle normierten Verfahren vorgegeben werden: Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts, Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts, Ermittlung des Verfahrenswerts.
  • Diese Vorgabe ermöglicht es, zugleich und über den bisherigen § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2010 (§ 6 Absatz 2 ImmoWertV 2021) hinaus Aussagen dazu zu treffen, in welchen Verfahrensschritten der normierten Verfahren die allgemeinen sowie die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale berücksichtigt werden.
  • 7 Absatz 1 ImmoWertV 2021 stellt differenziert dar, bei welchem Verfahrensschritt die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse in den einzelnen normierten Wertermittlungsverfahren erfolgt: im Vergleichswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Eingangsparametern wie beispielsweise von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen, im Ertragswertverfahren bei Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von marktüblichen Erträgen und Liegenschaftszinssätzen, im Sachwertverfahren bei Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts insbesondere durch den Ansatz von Sachwertfaktoren. Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse demnach nicht ausreichend berücksichtigen, kommt eine Marktanpassung durch Zu- und Abschläge in Betracht (vgl. § 7 Absatz 2 ImmoWertV 2021).
  • Mit dem Verweis in § 6 Absatz 3 auf § 8 Absatz 2 ImmoWertV 2021 soll klargestellt werden, dass bei der Ermittlung des vorläufigen und damit im Weiteren auch des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts bereits die allgemeinen Grundstücksmerkmale berücksichtigt worden sind. Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale sind, entsprechend dem Verweis auf § 8 Absatz 3 ImmoWertV 2021, erst bei der Ermittlung des Verfahrenswerts, also beim Schritt vom marktangepassten vorläufigen zum "eigentlichen" Verfahrenswert, in allen Wertermittlungsverfahren zu berücksichtigen. Zur Verdeutlichung soll in die ImmoWertA zu § 6 ein für alle normierten Verfahrensarten gültiges Ablaufschema aufgenommen werden.

Worin besteht der Unterschied zwischen den allgemeinen Grundstücksmerkmalen und den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen?

Schon in den bisherigen Einzelrichtlinien wurden die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale definiert. Erstmals soll nun in § 8 ImmoWertV 2021 auch eine Definition für die allgemeinen Grundstücksmerkmale aufgenommen werden. Danach sind die allgemeinen Grundstücksmerkmale solche Grundstücksmerkmale, die auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt nach Art und Umfang regelmäßig auftreten. Dies dient der Abgrenzung bzw. Unterscheidung zu den besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen.

Die für die Wertermittlung bedeutsame Unterscheidung in allgemeine Grundstücksmerkmale und in besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale orientiert sich an den Gegebenheiten des jeweiligen Grundstücksmarkts. Dabei kann dasselbe Grundstücksmerkmal auf einem Grundstücksmarkt zu den allgemeinen Merkmalen zählen, auf einem anderen Grundstücksmarkt jedoch, auf dem das Vorliegen dieses Merkmals unüblich ist, kann eine Berücksichtigung als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal angezeigt sein. Eine Einordnung als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal kann auch dann angezeigt sein, wenn das Merkmal in einer für diesen Grundstücksmarkt unüblichen Weise, Ausprägung oder Intensität vorliegt oder bei solchen Grundstücksmerkmalen, die von den zugrunde gelegten Modellen und Modellansätzen abweichen.

Im Rahmen der Wertermittlung sind nur Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen, die wertbeeinflussend sind. Mit der Unterscheidung, ob es sich im Einzelfall um ein allgemeines oder ein besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal handelt, wird regelmäßig auch entschieden, an welcher Stelle innerhalb des Wertermittlungsverfahrens der Werteinfluss berücksichtigt wird (s. Frage 13).

Was besagt der "Grundsatz der Modellkonformität"?

Erstmals wird eine Definition des Grundsatzes der Modellkonformität vorgegeben (§ 10 ImmoWertV 2021). Die Geltung dieses übergeordneten Grundsatzes ist in der Praxis unbestritten; die Einzelrichtlinien verweisen an verschiedenen Stellen auf ihn. Gleichwohl fand sich zu diesem Grundsatz bislang weder in der ImmoWertV noch in den Richtlinien eine Definition.

Der Grundsatz der Modellkonformität besagt, dass bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden sind, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen. Legt man dagegen der Wertermittlung z. B. andere Modellansätze,  Bezugseinheiten und Parameter zugrunde als der Ermittlung der verwendeten Daten zugrunde lagen, werden zwangsläufig unzutreffende Ergebnisse erzielt.

Der Grundsatz der Modellkonformität erfordert daher auch, dass die Modellansätze, die Modelle und die Bezugseinheiten und weitere Informationen, auf deren Grundlage z. B. Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren ermittelt worden sind, bekannt sind. § 12 Absatz 6 ImmoWertV 2021 regelt daher, dass eine entsprechende Modellbeschreibung zu erstellen ist.

Was sind "künftige Änderungen" im Sinne des § 11 ImmoWertV 2021?

§ 11 ImmoWertV 2021 ist die Nachfolgeregelung zu § 2 Satz 2 ImmoWertV 2010. Statt von "künftigen Entwicklungen" wird aber nun präziser von „künftigen Änderungen“ gesprochen. Dem liegt zugrunde, dass die Wertermittlung immer die künftige Entwicklung des Wertermittlungsobjekts, z. B. im Hinblick auf die Art der Nutzung, im Blick haben muss. Vielfach aber wird sich dabei ergeben, dass von keiner Änderung des bestehenden Zustands ausgehen ist. Die Fortdauer des bestehenden Zustands war aber gerade nicht Gegenstand der Regelung von § 2 Satz 2 ImmoWertV 2010, sondern vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen künftige Änderungen des bestehenden Zustands im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen zu erwarten sind; andernfalls ist von der Beibehaltung des bestehenden Zustands auszugehen.

Die ImmoWertV 2010 wurde im Jahr 2019 im Rahmen der Grundsteuerreform geändert. Bleibt es bei der Änderung?

Ja. Die Regelung in § 15 Absatz 1 Satz 2 ImmoWertV 2021, wonach die Bodenrichtwertzonen grundsätzlich so abzugrenzen sind, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen soll, wurde bereits mit dem Grundsteuerreform-Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl I S. 1794) aufgenommen, ist allerdings präziser formuliert worden. Die bisherige Regelung in Nummer 5 Absatz 1 Satz 1 BRW-RL sah dagegen lediglich vor, dass lagebedingte Wertunterschiede nicht erheblich sein sollen.

Was ist mit objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor (§ 26 ImmoWertV 2021), objektspezifisch angepasster Liegenschaftszinssatz (§ 33 ImmoWertV 2021) und objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor (§ 39 ImmoWertV 2021) gemeint?

Die Begriffe sollen einer einheitlichen Beschreibung und zugleich der inhaltlichen Abgrenzung dienen. Grundsätzlich ist bei Vergleichsfaktoren, Liegenschaftszinssätzen und Sachwertfaktoren zu unterscheiden zwischen den von den Gutachterausschüssen ermittelten Werten (vgl. §§ 20 und 21 ImmoWertV 2021) und den im jeweiligen Wertermittlungsverfahren anzuwendenden ("objektspezifisch angepassten") Daten. Bei den objektspezifisch angepassten Daten handelt es sich um die Daten, die im Rahmen des entsprechenden Wertermittlungsverfahrens zum Ansatz kommen. Zu ihrer Ermittlung sollen die, insbesondere von den Gutachterausschüssen ermittelten durchschnittlichen Daten für den konkreten Wertermittlungsfall auf ihre Eignung geprüft und ggf. an die individuellen Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts angepasst werden. Bisher gab es keine diesbezüglich einheitliche Begrifflichkeit, so ist in der VW-RL die Rede vom angepassten Vergleichsfaktor, in der EW-RL vom angemessen und nutzungstypischen Liegenschaftszinssatz und in der SW-RL vom zutreffenden Sachwertfaktor.

Was gilt für die Bewirtschaftungskosten?

Bewirtschaftungskosten werden als die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Aufwendungen definiert (§ 32 ImmoWertV 2021). Für Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis sind bei Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten die Modellansätze der Anlage 3 ImmoWertV 2021 zugrunde zu legen.

Bei der Wertermittlung sind die Bewirtschaftungskosten zugrunde zu legen, die auch der Ermittlung des verwendeten Liegenschaftszinssatzes zugrunde lagen. Die Vorgabe von Modellansätze entsprechend Anlage 3 ist erforderlich, weil Bewirtschaftungskosten ihrer Natur nach nicht die im Einzelfall konkret anfallenden Kosten, sondern die auf dem jeweiligen Grundstücksmarkt marktüblichen Kosten sind. So sind insbesondere bei den Instandhaltungskosten definitionsgemäß (vgl. § 32 Absatz 3 ImmoWertV 2021) nicht die tatsächlich anfallenden Kosten, sondern deren langjähriges Mittel anzusetzen. Das Mietausfallwagnis ergibt sich aus der Abschätzung eines durchschnittlichen Risikos, nicht aber aus einem tatsächlich eingetretenen Mietausfall. Hinzu kommt, dass bei der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes nur durchschnittliche Werte angesetzt werden dürfen.

Wenn sich aufgrund von Besonderheiten des einzelnen Wertermittlungsobjekts, etwa aufgrund von besonderen Einbauten (z. B. Schwimmbad), wesentlich höhere Instandhaltungskosten ergeben, sind sie ggf. zusätzlich als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal zu berücksichtigen.

Eine Umfrage des Bundesbauministeriums im Herbst 2014 bei den Gutachterausschüssen hat ergeben, dass weitestgehend die Ansätze der II. Berechnungsverordnung bzw. auf dieser Grundlage angepasste Werte als Bewirtschaftungskosten angesetzt werden. Anlage 3 übernimmt aus diesem Grund im Wesentlichen die Werte der II. Berechnungsverordnung und gleichzeitig wesentliche Teile der Anlage 1 EW-RL in einer aktualisierten Form.

Ist jetzt wieder ein Ansatz für Regionalfaktoren im Sachwertverfahren vorgesehen?

Bewusst hatte man sich mit Einführung der Sachwertrichtlinie gegen eine regionale Anpassung der Herstellungskosten und somit gegen den Ansatz von Regionalfaktoren entschieden – dies im Bewusstsein der Tatsache, dass es damit teilweise zu relativ hohen bzw. niedrigen Sachwertfaktoren kommen kann. Bei den bis dahin verwendeten Regionalfaktoren waren berechtigte Zweifel aufgetaucht, ob mit diesen Faktoren tatsächlich eine Anpassung an die regionalen Baupreisverhältnisse erfolgt. Letztlich können derartige Faktoren auch nur einen groben Durchschnittswert für einen relativ großräumigen Bereich darstellen.

In einigen Regionen Deutschlands wurde dennoch teilweise eine regionale Anpassung der Herstellungskosten vorgenommen, da sich ohne die regionale Anpassung der Herstellungskosten derart hohe oder niedrige Sachwertfaktoren ergaben, dass das Sachwertverfahren in der Praxis nur noch schwer vermittelbar war. Aus den betroffenen Regionen bzw. Ländern kam daher der Wunsch, aus besonderem Grund die Ausweisung und Verwendung eines Regionalfaktors und damit eine Aufteilung der Marktanpassung in zwei Schritten statt einem Schritt zuzulassen.

Nach § 36 Absatz 1 ImmoWertV 2021 sind deshalb künftig die durchschnittlichen Herstellungskosten mit einem Regionalfaktor zu multiplizieren. Der Regionalfaktor ist nach § 36 Absatz 3 ImmoWertV 2021 ein vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss festgelegter Modellparameter zur Anpassung der durchschnittlichen Herstellungskosten an die Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt. Es bleibt jedoch grundsätzlich möglich, Unterschiede in den regionalen Baukosten allein mit dem Sachwertfaktor zu berücksichtigen. In diesem Fall wäre der Sachwertfaktor von den Gutachterausschüssen mit 1,0 anzusetzen.

Warum enthält Anlage 4 zur ImmoWertV 2021 keine neuen Normalherstellungskosten?

Anlage 4 zur ImmoWertV 2021 enthält die Normalherstellungskosten 2010 und die dazugehörige Beschreibung der Gebäudestandards. Sie übernimmt damit ohne Änderungen die Tabellen mit den entsprechenden Kostenkennwerten bzw. Beschreibungen aus den Anlagen 1 und 2 der SW-RL. Darüber hinaus wurden in Anlage 4 auch wesentliche Aussagen aus der SW-RL übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Ermittlung des zutreffenden Kostenkennwerts der NHK 2010 stehen. Dazu gehören insbesondere auch Regelungen in Bezug auf die Ermittlung der Brutto-Grundfläche, die sich, da auch die Kostenkennwerte der NHK 2010 darauf beruhen, trotz mittlerweile erfolgter Aktualisierung auf die Hinweise der DIN 277 aus dem Jahr 2005 beziehen.

Bei den Normalherstellungskosten handelt sich um stark pauschalierte bundesweit einheitliche Daten. Sie sollen als Ausgangsdaten für das Sachwertverfahren dienen. Sie haben nicht den Anspruch, die tatsächlichen Herstellungskosten eines Einzelobjekts abzubilden. Für Zwecke der Wertermittlung erfolgt die Anpassung der verwendeten Kostenkennwerte an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Baupreise mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes.

Im Laufe der Zeit ändern sich - insbesondere aufgrund der Änderung von Ausstattungsstandards (z. B. Wärmeschutzanforderungen, technische Ausstattung) - auch die Baukosten. Mittelfristig erwartet die Fachwelt daher eine Neuermittlung bzw. Aktualisierung der Normalherstellungskosten. Dieser Erwartung will das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gerecht werden. Hierbei handelt es sich jedoch um einen zeitintensiven Prozess, der erst nach Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens eingeleitet werden kann.

Welche Regelungen gibt es zu Liquidationsobjekten?

Im vorliegenden Entwurf einer neuen ImmoWertV finden sich zu Liquidationsobjekten Regelungen in § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 sowie in § 40 Absatz 5 Nummer 3 und in § 43 ImmoWertV 2021. Liquidationsobjekte werden definiert als bauliche Anlagen, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind. Hinsichtlich der Freilegungskosten ist zu beachten, dass diese (ggf. abgezinst) nicht bereits bei der Ermittlung des Bodenwerts, sondern erst bei Ermittlung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen sind.

Ist mit der Freilegung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen oder ist sie dauerhaft ausgeschlossen, ist die Regelung des § 43 ImmoWertV 2021 zum nutzungsabhängigen Bodenwert zu beachten (vgl. auch § 40 Absatz 5 Nummer 3 ImmoWertV 2021). Die entsprechenden Regelungen in § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 und § 43 ImmoWertV 2021 treten an die Stelle von Nummer 9.2.2.1 VW-RL. Auf eine ausdrückliche Regelung zur „Unterausnutzung“ im Zusammenhang mit Liquidationsobjekten wird jedoch verzichtet. Denn ist bei einer erheblichen Unterausnutzung eine Anpassung rechtlich und tatsächlich möglich sowie wirtschaftlich vorteilhaft, wird der Bodenwert in der Regel nicht beeinflusst. Wenn eine Anpassung dagegen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wenn sie unwirtschaftlich ist, handelt es sich um ein Liquidationsobjekt. Für diesen Fall gelten die Regelungen des § 43 ImmoWertV 2021, was in den ImmoWertA näher ausgeführt werden soll.

Was wird zur Wertermittlung von Gemeinbedarfsflächen und Wasserflächen geregelt?

In den §§ 44 und 45 ImmoWertV 2021 werden wesentliche Kernaussagen zur Wertermittlung von Gemeinbedarfsflächen und Wasserflächen aufgenommen. Die ergänzenden Hinweise in den ImmoWertA orientieren sich weitgehend an den entsprechenden Regelungen der WertR 2006.

Welche Regelungen enthält die neue ImmoWertV 2021 zu Rechten und Belastungen?

Nach ihrem § 1 Absatz 2 ist die geltende ImmoWertV 2010 auf die Wertermittlung von grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen nur entsprechend anwendbar. Ungeachtet dessen können bestehende grundstücksbezogene Rechte und Belastungen jedoch einen oft nicht unwesentlichen Einfluss auf den Wert des begünstigten oder des belasteten Grundstücks haben (vgl. auch § 6 Absatz 2 ImmoWertV 2021) und waren deshalb auch bei der eigentlichen Grundstückswertermittlung von erheblicher Bedeutung, jedoch ohne dass es hierzu verbindliche Regelungen gab. Mit den §§ 46 bis 52 ImmoWertV 2021 sollen nun auch für diesen Bereich verbindliche Vorgaben getroffen werden. Dabei orientieren sich die §§ 46 bis 52 ImmoWertV 2021 mit ihren Regelungen zu den grundstücksbezogenen Rechten und Belastungen an den entsprechenden Hinweisen in der WertR 2006.

Allerdings werden detaillierte Vorgaben in der Verordnung nur zu Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken (§§ 48 bis 52) getroffen. Im Übrigen wird sich die ImmoWertV 2021 auf Grundsätze beschränken (§ 46 und 47). Zur Wertermittlung spezieller Rechte wie insbesondere dem Wohnungsrecht und Nießbrauch, können Vorgaben in die geplanten Anwendungshinweise integriert werden.

Welche Regelungen gibt es für die Ermittlung des Werts von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken?

Die Regelungen zur Ermittlung des Werts von Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken in den §§ 48 bis 52 ImmoWertV 2021 sind nicht abschließend. Anders als in der WertR 2006 werden hierbei nicht das Vergleichswertverfahren und die finanzmathematische Methode als jeweils eigene Verfahrensvarianten dargestellt. Vielmehr wird ausschließlich das Vergleichswertverfahren benannt, für das jedoch drei Varianten zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks beschrieben werden:

  • aus Vergleichspreisen,
  • ausgehend vom finanzmathematischen Wert,
  • ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums bzw. des fiktiv unbelasteten Grundstücks.

Dabei wurden wesentliche Teile des Regelungsgehalts von Nummer 4.3 WertR 2006 zum Teil ausführlicher und zum Teil geändert übernommen. Insbesondere die in der WertR 2006 beschriebene finanzmathematische Methode wird, in einer zum Teil geänderten Form in die §§ 50 und 52 als Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks übernommen.

Warum gibt es für die Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren künftig einen eigenen Paragraphen?

Regelungen zu Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren finden sich schon in § 14 Absatz 2 Nummer 2 ImmoWertV 2010. Hier werden sie als Unterfall der Marktanpassungsfaktoren geregelt. Tatsächlich aber handelt es sich bei den Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren nicht um Marktanpassungsfaktoren, d. h. um Faktoren zur Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse, sondern um Faktoren zur Anpassung der finanzmathematischen Werte des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks. Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt dagegen bereits durch den Ansatz des fiktiven Volleigentums bzw. durch den Ansatz des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks im Rahmen der Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks. Denn der Wert des fiktiven Volleigentums bzw. der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks entspricht dem marktangepassten vorläufigen Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert ohne Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen. Mit den Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstücksfaktoren werden somit lediglich noch die dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse berücksichtigt, die über die Werteinflüsse hinausgehen, die bereits im finanzmathematischen Wert berücksichtigt sind.

Wozu werden Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstückskoeffizienten benötigt?

Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstückskoeffizienten treten an die Stelle der in Nummer 4.3.2.1 Absatz 4 und 4.3.3.1 Absatz 4 WertR 2006 genannten Vergleichsfaktoren. Sie dienen der Berücksichtigung der dem Erbbaurecht allgemein beizumessenden Werteinflüsse, wenn der Wert des Erbbaurechts ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums bzw. wenn der Wert des Erbbaugrundstücks ausgehend vom Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks ermittelt wird.

An die Stelle des Werts des unbelasteten bebauten Grundstücks (Nummer 4.3.2.1 Absatz 4) tritt bei den Erbbaurechtskoeffizienten der Wert des fiktiven Volleigentums nach § 47 Absatz 4 Nummer 3. Bei den Erbbaugrundstückskoeffizienten tritt an die Stelle des Bodenwerts ohne Belastung durch das Erbbaurecht (Nummer 4.3.3.1 Absatz 4 WertR 2006) der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 47 Absatz 1 Nummer 2.

Welche Unterschiede zur WertR 2006 bestehen beim Vergleichswertverfahren für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke?

Das Vergleichswertverfahren wird künftig nicht mehr grundsätzlich als vorrangiges Verfahren geregelt. In dieser Beziehung gelten die Grundsätze des § 6 Absatz 1 ImmoWertV 2021 zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens. Auch für die Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks gelten künftig die für alle Wertermittlungsverfahren gleichermaßen geregelten Verfahrensschritte (vgl. § 6 Absatz 3 ImmoWertV 2021). Dies dient der Einheitlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden. Zur Verdeutlichung der einzelnen Verfahrensschritte sollen entsprechende Ablaufschemata zu den §§ 49 bis 52 in die ImmoWertA aufgenommen werden.

Das in den §§ 49 und 51 beschriebene Vergleichswertverfahren nennt jeweils drei Möglichkeiten zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks. Wie bisher kann der Wert des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks auf der Grundlage von Vergleichspreisen und auf der Grundlage des Werts des fiktiven Volleigentums bzw. des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ermittelt werden. Dabei entspricht der Wert des fiktiven Volleigentums dem in Nummer 4.3.2.1 Absatz 4 WertR 2006 genannten Wert des unbelasteten bebauten Grundstücks und der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks dem in Nummer 4.3.3.1 Absatz 4 WertR 2006 genannten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks.

Darüber hinaus wird der nach § 50 bzw. § 52 beschriebene finanzmathematische Wert des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks als eine weitere Grundlage zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks genannt. Damit wird der Wert, der sich aus der in der WertR 2006 in Nummer 4.3.2.2 bzw. in Nummer 4.3.3.2 beschriebenen finanzmathematischen Methode ergibt, in das Vergleichswertverfahren integriert und hierbei als weiterer Ausgangswert des Vergleichswertverfahrens konzipiert. Die Anpassung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts bzw. Erbbaugrundstücks mit einem Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstücksfaktor ist künftig Bestandteil des Vergleichswertverfahrens und nicht mehr - wie bisher in der WertR 2006 beschrieben - Bestandteil der finanzmathematischen Methode. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Nummer 4.3.3.2.1 WertR 2006 der Marktanpassungsfaktor für das Erbbaugrundstück lediglich am Bodenwertanteil des Erbbaugrundstücks anzusetzen war. Künftig findet mit dem Erbbaugrundstücksfaktor eine Anpassung des finanzmathematischen Werts statt, der auch den sogenannten Gebäudewertanteil berücksichtigt.

Die Einbettung des finanzmathematischen Werts als einen Ausgangswert des Vergleichswertverfahrens hat gegenüber der Darstellung der finanzmathematischen Methode als Alternative zum Vergleichswertverfahren u. a. den Vorteil einer in sich konsistenten Bezeichnung der einzelnen Verfahrensschritte.

Welche Unterschiede bestehen zwischen dem finanzmathematischen Wert nach der ImmoWertV 2021 und dem Ergebnis der finanzmathematischen Methode nach der WertR 2006?

Der finanzmathemathematische Wert nach den §§ 50 und 52 stellt– anders als das Ergebnis der finanzmathematischen Methode nach der WertR 2006 – lediglich ein Zwischenergebnis bei Ermittlung des Vergleichswerts des Erbbaurechts bzw. des Erbbaugrundstücks dar.

Bei Ermittlung des finanzmathematischen Werts erfolgt - anders als bei der finanzmathematischen Methode –  keine Anpassung mit einem Erbbaurechts- bzw. Erbbaugrundstücksfaktor. Diese Anpassung erfolgt nach der neuen ImmoWertV 2021 gleichsam nachgelagert bei Ermittlung des vorläufigen Vergleichswerts durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts mit einem Erbbraurechts- bzw. Erbbaugrundstücksfaktor.

Aus der WertR nicht übernommen wurden die Begriffe „Bodenwertanteil“ und „Gebäudewertanteil“, da es einer Benennung dieser Zwischenergebnisse nicht bedarf; die Ermittlung entsprechend vergleichbarer Wertanteile wird jedoch weiterhin geregelt. Nach § 50 wird der finanzmathematische Wert des Erbbaurechts ermittelt durch Bildung der Summe aus

  • dem Wert des fiktiven Volleigentums abzüglich des Bodenwerts des fiktiven unbelasteten Grundstücks und
  • der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen und dem erzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins.

Der Wert des fiktiven Volleigentums bezeichnet den Wert eines fiktiven, nach dem Grundstückszustand vergleichbaren Grundstücks ohne das Erbbaurecht. Er entspricht dem marktangepassten vorläufigen Verfahrenswert, der mit Hilfe des Ertrags-, Sach-, oder Vergleichswertverfahrens ermittelt werden kann; die Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse ist hier bereits berücksichtigt. Demgegenüber ging die WertR 2006 vom vorläufigen Sach- bzw. Ertragswert des Gebäudes aus, wobei die WertR 2006 hierfür aber den Begriff "Sach- bzw. Ertragswert" verwendet.

In der WertR 2006 wird der Bodenwertanteil aus der Differenz zwischen dem am Wertermittlungsstichtag angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem erzielbaren Erbbauzins ermittelt. Dies entspricht grundsätzlich der in § 50 Absatz 2 Nummer 2 geregelten Vorgehensweise, wonach in der Regel die kapitalisierte Differenz aus dem angemessenen und erzielbaren Erbbauzins zugrunde zu legen ist. Allerdings ist es künftig ausnahmsweise möglich, abweichend hiervon die Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins zugrunde zu legen.

Der nach der WertR 2006 maßgebliche angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts wurde bislang überwiegend mit Hilfe des Liegenschaftszinssatzes ermittelt. Nunmehr ist der angemessene Erbbauzins maßgeblich, der auf Grundlage des angemessenen Erbbauzinssatzes zu ermitteln ist. Beim angemessenen Erbbauzinssatz handelt es sich um den Zinssatz, der am Wertermittlungsstichtag bei Neubestellung eines Erbbaurechts marktüblich gezahlt wird oder aber auch um einen anderen geeigneten Zinssatz. Der Liegenschaftszinssatz kann, muss aber nicht dem angemessenen Erbbauzinssatz entsprechen.

Wo findet man weitere Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen?

Weitere Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen und Änderungen gegenüber der ImmoWertV 2010 finden sich in der Begründung zur Verordnung. Weitere Hinweise und Erläuterungen sollen Gegenstand der  Muster-Anwendungshinweise (ImmoWertA) werden.