FAQs rund um das Thema Energieausweis

Typ: Häufig nachgefragt

Warum gibt es den Energieausweis?

Der Energieausweis ist ein Marktinstrument, das Auskunft über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes gibt. Der Energieausweis enthält allgemeine Angaben zum Gebäude sowie Daten zur Energieeffizienz eines Gebäudes. Bisher waren die Einzelheiten zum Energieausweis in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und dem Außerkrafttreten der Energieeinsparverordnung sind die Regelungen zum Energieausweis Gegenstand des GEG.   Der Energieausweis dient ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und soll einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.. Zukünftige Mieter oder Käufer können diese Information in ihre Miet- oder Kaufentscheidung einfließen lassen und sich angesichts der Energiepreise für eine sparsame Immobilie entscheiden.

Für alle Energieausweise gilt: Sie sind ab Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Sie müssen nur vorgelegt werden, wenn das Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast werden soll. Verkäufern, Immobilienmaklern, Vermietern, Verpächtern oder Leasinggebern, die einen Energieausweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorlegen, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.

Die Ausstellung von Energieausweisen ist auch verpflichtend bei Neubauten und bestimmten Modernisierungsmaßnahmen.

Wem nutzt der Energieausweis?

Der Energieausweis ist sowohl für die potenziellen Käufer und Mieter als auch für die Eigentümer von Vorteil. Wer ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen oder mieten will, kann anhand der Angaben im Energieausweis und des so genannten Vergleichswertes einen überschlägigen Eindruck von der baulichen und anlagentechnischen energetischen Qualität des Gebäudes bekommen. Je höher die Energiekosten steigen, umso mehr Wert sollten Mieter und Käufer auf gute Wärmedämmung und moderne Anlagentechnik legen. Verkäufer und Vermieter von Gebäuden mit guten energetischen Gebäudewerten sind dann klar im Vorteil.

Schließlich ist das Wissen um die Energieeffizienz eines Gebäudes auch wichtig für Maßnahmen zur energetischen Verbesserung. Teil des Energieausweises sind deshalb in der Regel Modernisierungsempfehlungen zur kosteneffizienten energetischen Verbesserung des Gebäudes.
Modernisierungsempfehlungen haben - wie der Energieausweis selbst – rein informatorischen Charakter; sie verpflichten den Eigentümer nicht zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Sie sind kurz gefasste fachliche Hinweise, die auf naheliegende energetische Verbesserungsmöglichkeiten aufmerksam machen sollen.

Investitionen in Energiesparmaßnahmen zahlen sich nicht selten schon nach kurzer Zeit aus. Und das bietet nicht nur einen Vorteil für Eigentümer und Mieter, sondern auch für die Umwelt, die Sicherung der Energieversorgung und die Bauwirtschaft, wenn verstärkt in die energetische Sanierung von Gebäuden investiert wird.

Der Energieausweis bedeutet also ein Plus auf allen Ebenen:

  • mehr Transparenz und mehr Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt
  • mehr Anreiz zur Energieeinsparung, damit auch zum Klimaschutz
  • zusätzliche Arbeitsplätze

Welche Arten von Energieausweisen für Wohngebäude gibt es?

1. Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen. Beim Energiebedarfsausweis legt der Fachmann dem Energieausweis die Bausubstanz und die Anlagentechnik, insbesondere für Heizung und Warmwasser, des Gebäudes zugrunde. Aufgrund des energetischen Zustands des Gebäudes berechnet er die Energiemenge, die für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.

Der Energieverbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs, zum Beispiel anhand der Heizkostenabrechnungen, und legt den Energieverbrauch des Gebäudes in den letzten drei Jahren zugrunde. Witterungseinflüsse werden "herausgerechnet". Auch die Warmwasserbereitung wird beim Energieverbrauchsausweis berücksichtigt. Die Bewertung eines Gebäudes im Energieverbrauchsausweis kann auch vom individuellen Heizverhalten der Bewohner beeinflusst werden.

2. Welcher der beiden Energieausweise ist zulässig?

Bei Wohngebäuden mit vier und weniger Wohneinheiten ist zu unterscheiden:

  • Wahlfreiheit gilt für diese Wohngebäude, wenn entweder der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste) oder das Wohngebäude trotz Bauantragstellung vor dem 1. November 1977 das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt (zum Beispiel durch spätere Modernisierungsmaßnahmen).
  • Sind die Voraussetzungen des Wahlrechts nicht erfüllt, darf der Energieausweisaussteller für ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten nur einen Energiebedarfsausweis ausstellen. Hintergrund ist, dass in kleineren, energetisch nicht sanierten, alten Wohngebäuden das individuelle Heizverhalten den Gesamtenergieverbrauch deutlich stärker beeinflusst als in Wohnanlagen mit vielen Wohneinheiten.
  • Wird ein Energieausweis für einen Neubau oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt, ist nur ein Energiebedarfsausweis zulässig.

Welche Arten von Energieausweisen für Nichtwohngebäude gibt es?

Wie bei Wohngebäuden gibt es auch für Nichtwohngebäude Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweise. Für den Gebäudebestand, also in den Fällen des Verkaufs oder der Neuvermietung, herrscht bei Nichtwohngebäuden Wahlfreiheit zwischen den beiden Ausweisarten.

Auch bei Nichtwohngebäuden gilt: Muss ein Energieausweis für einen Neubau oder bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ausgestellt werden, ist nur ein Energiebedarfsausweis zulässig.

Wo finden sich die Muster für Energieausweise?

Bisher waren die Muster der Energieausweise für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude Teil der Energieeinsparverordnung.

Im neuen Gebäudeenergiegesetz werden die Angaben, die ein Energieausweis mindestens enthalten muss, in § 85 GEG beschrieben. Neu ist hierbei die zusätzliche, verpflichtende Angabe der sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen des Gebäudes. Damit enthält der Energieausweis künftig zusätzliche Informationen, die die Klimawirkung berücksichtigen.

Entsprechend den Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz wurden die Muster der Formulare, nach denen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweise auszustellen sind, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekanntgemacht (Bundesanzeiger vom 3.12.2020, siehe www.bundesanzeiger.de) .

Energieeffizienzklasse

Bei Wohngebäuden ist seit 1. Mai 2014 in neu auszustellenden Energieausweisen auch die Energieeffizienzklasse anzugeben (so die bisherige Energieeinsparverordnung und nun auch das Gebäudeenergiegesetz).  Die Angabe der Energieeffizienzklasse bringt zusätzliche Transparenz. Die Energieeffizienzklassen reichen von Energieeffizienzklasse A+ (beste Klasse) bis Klasse H (schlechteste Klasse).

Bestimmte Angaben aus dem Energieausweis müssen in Immobilienanzeigen verpflichtend angegeben werden (siehe § 87 GEG). Hierzu gehört bei Energieausweisen für Wohngebäude auch die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Das Unterlassen der Aufnahme  der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen ist bußgeldbewehrt.

Warum enthalten Energieausweise Modernisierungsempfehlungen?

In vielen Fällen, vor allem bei älteren, unsanierten Gebäuden, sind Maßnahmen zur kosteneffizienten, energetischen Verbesserung des Gebäudes möglich. Sind solche Maßnahmen möglich, sind im Energieausweis entsprechende individuelle Modernisierungsempfehlungen enthalten.

Als Bestandteil des Energieausweises können sie von potenziellen Mietern und Käufern eingesehen werden. Mit ihrer Hilfe kann man sich einen Eindruck davon verschaffen, welche Modernisierungsmaßnahmen den Energiebedarf des Gebäudes deutlich verbessern würden. Da es sich um Empfehlungen handelt, muss der Eigentümer sie aber nicht umsetzen.

Wer stellt Energieausweise aus?

Die Qualifikationsanforderungen an die Aussteller von Energieausweisen sowohl für bestehende Gebäude als auch für Neubauten sind im Gebäudeenergiegesetz geregelt. Wer die Qualifikation "mitbringt", darf Energieausweise für Neubauten und bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen sowie für den Zweck des Verkaufs oder der Vermietung ausstellen. Ein Zulassungsverfahren gibt es nicht, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.

Die Aussteller von Energieausweisen müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz eine "baunahe" Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben. Berechtigt sind z.B. Architekten, Ingenieure sowie qualifizierte Handwerker und Techniker. Zu dieser Eingangsqualifikation muss in den meisten Fällen die Erfüllung einer weiteren Voraussetzung hinzukommen, wie etwa eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens. Die Einzelheiten sind in § 88 GEG geregelt.

Die Deutsche Energie-Agentur (dena), deren Mitgesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist, pflegt eine bundesweite Ausstellerdatenbank: Dort können interessierte Gebäudeeigentümer oder Vermieter nach Eingabe ihrer Postleitzahl Energieausweisaussteller in ihrer Region finden.

Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und zu Energieausweisen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung.