Informationsfreiheitsgesetz des Bundes

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Ministerium

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch richtet sich auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht oder auf sonstigen Zugang zu amtlichen Informationen.

Dem Informationszugang entgegenstehen können:

  • der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3 IFG),
  • der behördliche Entscheidungsprozess (§ 4 IFG),
  • der Schutz personenbezogener Daten Dritter (§ 5 IFG),
  • der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des geistigen Eigentums (§ 6 IFG).

Für die Bearbeitung des Antrags können Kosten anfallen. Sofern es sich nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt, werden für Amtshandlungen der Behörden (Bearbeitungsaufwand für die Antragsbearbeitung) nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Diese richten sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV).

Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI).

Kontaktinformation:

Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen beim Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) richten Sie bitte schriftlich, per Post oder als E-Mail, an:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
- Referat Z I 5 / Justitiariat -
Krausenstraße 17 - 18
10117 Berlin
E-Mail: ifg@bmwsb.bund.de